Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0012-W/07
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geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-W/07vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen A.S., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
10. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch Gerhard
Kemedinger, vom 28. November 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. November 2006 hat das Finanzamt
Wien 2/20 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 2/20 vorsätzlich als handelsrechtliche
Geschäftsführerin der T.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
Jänner bis Dezember 2003 in der Höhe von € 3.926,76 und
Jänner bis Dezember 2004 in der Höhe von € 4.900,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Dezember 2006, in welcher vorgebracht
wird, dass sie als Geschäftsführerin für ihren schwer erkrankten
Bruder eingesprungen und davon überzeugt gewesen sei, dass der Betrieb
ordnungsgemäß geführt werde. Als sie erfahren habe, dass Abgaben
nicht oder nur teilweise abgeführt worden seien, habe sie sofort beim
Handelsgericht ihre Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt.
Die von der Prüfung im Schätzungsweg vorgeschriebenen
Rückstände entsprächen in keiner Weise den tatsächlichen
Einnahmen. Es werde daher vorsätzliches Handeln bestritten und der Antrag
auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung des
Einleitungsbescheides gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 10,
Jänner 2007 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung, die im Bericht vom 30. November
2004 festgehalten sind, zum Anlass um die Gebarung auf dem Abgabenkonto zu
überprüfen und ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
INach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
In einem Zeitraum von zwei Jahren wurde lediglich eine
einzige Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2003 eingereicht und die
Vorauszahlung entrichtet.
Der gesetzlichen Vorschrift des § 21
Umsatzsteuergesetz wurde somit in keinster Weise entsprochen.
Die Bf. war im Zeitraum 28. Jänner 2003 bis 4.
März 2004 alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit
verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die
fristgerechte Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben Sorge zu tragen. Von
einer sofortigen Zurücklegung der handelsrechtlichen
Geschäftsführung bei Feststellen von Einschränkungen bei der
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben kann demnach bei einem
derartig langen Zeitraum nicht die Rede sein.
Mit Vorhalt vom 3. März 2008 wurde die Bf. ersucht
Fragen zur Meldung und Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben
zu beantworten. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass ein Teilbetrag der
inkriminierten Beträge aus den Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau
resultiert. Unter Tz 15 wird dazu ausgeführt, dass die Zahllasten bei
Prüfungsbeginn vorgelegt worden seien. Demnach wurden auf die Monate
6-12/2003 entfallende Nachforderungsbeträge von € 2.046,97 und
1-10/2004 € 2.554,15 selbst einbekannt. Die übersteigenden
Beträge wurden im Rahmen von Schätzungen auch wegen Nichtabgabe von
Umsatzsteuerjahreserklärungen (für 2003 wurde nach den
Schätzungsbescheiden Berufung erhoben und liegt eine
Berufungsvorentscheidung vor) vorgeschrieben. Es liegt kein Vorbringen vor, dass
in einzelnen Monaten keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden
sei, daher ist davon auszugehen, dass auch in den nicht von der Prüfung
umfassten Monaten Zahllasten angefallen sind und eine
Schätzungsberechtigung vorlag.
Der Feststellung der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu,
diese besteht nach § 83 Abs. 2 FinStrG lediglich hinsichtlich der zur Last
gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes. Da
somit die Bekanntgabe der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nicht
zwingend im Einleitungsbescheid zu erfolgen hat, ist im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens auch lediglich zu begründen, dass ein Tatverdacht
für einen bestimmten Zeitraum vorliegt.
Nach den Prüfungsfeststellungen ist somit der Verdacht
der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen gegeben, wobei die Bf. bei
gänzlichem Negieren der Zahlungs- und Meldungsverpflichtung diese
Verkürzung auch gewiss gehalten sowie die Unterlassung der Bekanntgabe der
geschuldeten Beträge auch ernstlich für möglich gehalten haben
muss.
Das Vorbringen die Schätzungen seien zu hoch wird
gegebenenfalls im nachfolgenden Untersuchungsverfahren zu belegen sei. Ein
begründeter Tatverdacht ist nach der Aktenlage gegeben, die Beschwerde war
daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-W/07
- Stammnummer
- 33961
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF