Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0131-F/02
Kosten für ein Betriebswirtschaftsstudium an der Fachhochschule der AKAD
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-F/02vom 05.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für ein Betriebswirtschaftsstudium an einer Fachhochschule stellen - zumindest bis einschließlich 1999 - gemäß § 20 EStG nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Ein Hochschulstudium dient nicht der Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. HG gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Dr. Brigitte Metzler,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 vom 15. Juni 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war bei der L AG bzw. bei
(deren Tochtergesellschaft) der W AG als Marketingleiter beschäftigt. Der
Berufungswerber machte Aufwendungen für ein Fern-Diplomstudium zum
Betriebswirt FH (Studienrichtung Marketing) an der Hochschule für
Berufstätige (staatlich anerkannte Fachhochschule der
Akademikergesellschaft für Erwachsenenbildung, in der Folge kurz: AKAD) in
S, in Höhe von 84.513,- S als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt anerkannte diese
Aufwendungen, mit der Begründung, dass nichtabzugsfähige
Ausbildungskosten vorliegen, nicht als Werbungskosten.
In der gegen den im Spruch
bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom
14. Juli 1999 brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er
seit Januar 1996 die Tätigkeit eines Teamleiters "Marketing und
Verkauf" ausübe. Auf Grund der immer schnelleren Entwicklung der
Produkte und des Wachstums und der steigenden Konkurrenz auf dem Weltmarkt sei
es selbstverständlich, dass er seine Kenntnisse in seinem ausgeübten
Beruf erweitern müsse. Im Übrigen habe in den Jahren 1990 und 1991
bereits ein dreisemestriges Nachdiplomstudium zum Betriebsingenieur an der
Liechtensteinischen Ingenieurschule absolviert.
Nach Ergehen der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 1999, beantragte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Vorlageantrag vom 26. August 1999 führte er
ergänzend Folgendes aus:
Das Finanzamt habe sich in der
Berufungsvorentscheidung nicht mit der Tatsache, dass er bereits ein
Nachdiplomstudium an der Liechtensteinischen Ingenieurschule absolviert habe,
auseinandergesetzt. Die Lerninhalte dieses Studiums bestünden zur
Gänze aus betriebswirtschaftlichen und juristischen Fächern. Mit dem
Besuch der Fachhochschule der AKAD vertiefe er sein an der Liechtensteinischen
Ingenieurschule erworbenes Wissen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der sie
erwachsen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung zählen zu den Werbungskosten
auch Aufwendungen oder Ausgaben für die Berufsfortbildung des
Steuerpflichtigen. Andererseits sind Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, gemäß
§ 20 EStG 1988 nichtabzugsfähige Aufwendungen oder
Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen. Zu den Ausgaben für die Lebensführung zählen (nach
der Rechtslage bis einschließlich 1999) jedenfalls auch jene für die
Berufsausbildung des Steuerpflichtigen.
Berufsfortbildung liegt vor,
wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Ein Hochschulstudium dient nicht der Fortbildung für eine bisher ohne
akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit, es sei denn, ein
zweiter Studiengang wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund
dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert
verflochten, dass er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner
Berufskenntnisse ermöglicht (vgl. VwGH 7.4.1981, 14/2763/80,
betreffend Annahme von Fortbildung bei Studium der Betriebswissenschaften durch
einen Juristen, VwGH 17.1.1989, 86/14/0025, betreffend Annahme von
Ausbildung bei Studium der Politikwissenschaften und des Völkerrechts bei
einer in der Immobilienverwaltung tätigen Absolventin der
Handelswissenschaften). Dies gilt - zumindest bis einschließlich
1999 - auch für das Studium an einer Fachhochschule
(vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0060).
Eingangs ist festzuhalten, dass
das strittige Ferndiplomstudium an der Fachhochschule der AKAD kein Zweitstudium
im obigen Sinne darstellt. Mit dem "Studium" an der
Liechtensteinischen Ingenieurschule in den Jahren 1990 und 1991 hat der
Berufungswerber keine akademische Ausbildung absolviert, zumal die
Liechtensteinische Ingenieurschule erst im Jahre 1993 als Fachhochschule
anerkannt wurde. Der Berufungswerber hat in den Jahren 1990 und 1991
"lediglich" eine Bildungsmaßnahme an einer Fachschule
durchgeführt, welche das Finanzamt seinerzeit als Berufsfortbildung
qualifiziert hat. Durch sein strittiges Studium der Betriebswirtschaft an der
Fachhochschule der AKAD hat der Berufungswerber folglich seine
erste akademische Ausbildung
absolviert.
Laut entsprechender
Internetinformation (vgl. http://www.akad.de/pages/578.html) ist Zweck und Ziel
des in Rede stehenden Studiums, den Teilnehmern ein breites
betriebswirtschaftliches Wissen von Grund auf zu vermitteln. Es ist deshalb
für Berufstätige aller Sparten geeignet. Zusätzlich ist es (nach
dem Grundstudium) möglich, sich im Hauptstudium entsprechend zu
spezialisieren.
Das vom Berufungswerber
absolvierte Studium kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates vor
allem deshalb nicht als berufliche Fortbildung angesehen werden, weil das dort
vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene
Berufe darstellt (das vom Berufungswerber betriebene Studium somit nicht
für eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten ist) und nicht nur der
spezifischen fachlichen Weiterbildung in dem vom Berufungswerber bereits
ausgeübten Beruf dient. Der Berufungswerber hat sich somit im Rahmen des in
Rede stehenden Studiums nicht vordergründig in seinem bereits
ausgeübten Beruf als Marketingleiter fortgebildet. Der Berufungswerber hat
sich durch die Absolvierung des Studiums nicht nur eine bessere und
umfangreichere Ausbildung verschafft, sondern sich auch die Möglichkeit
für eine Vielfalt von späteren Anstellungen eröffnet. Das
betriebene Betriebswirtschaftsstudium geht weit über die Maßnahme zur
Fortbildung im erlernten oder ausgeübten Beruf hinaus. An dieser
Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Berufungswerber im Hauptstudium die Vertiefungsrichtung "Marketing"
gewählt hat, denn das Betriebswirtschaftsstudium kann nur als Ganzes einer
rechtlichen Beurteilung als Berufsfortbildung oder als Berufsausbildung
unterzogen werden (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0078). Selbst wenn
einzelne Lehrveranstaltungen im Zuge des gegenständlichen Studiums seinem
bereits ausgeübten Beruf dienlich waren, so ändert dies nichts daran,
dass die Kosten für das in Rede stehende Betriebswirtschaftsstudium zur
Gänze nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung
darstellen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 5. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-F/02
- Stammnummer
- 3396
- Gültig
- 05.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF