Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0762-I/07
Vertreterpauschale bei im Außendienst tätigen Bankangestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-I/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
14. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 8. März 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
[Grafik]
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist bei der Bank nicht selbständig
beschäftigt. In seiner am 26. Februar 2007 elektronisch
übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2006 begehrte der Berufungswerber ua. die Gewährung der pauschalierten
Werbungskosten für Vertreter (sog. Vertreterpauschale). Das Finanzamt
versagte dem Berufungswerber im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 (mit Ausfertigungsdatum 8. März 2007)
die Zuerkennung obiger Werbungskosten ua. mit der Begründung, die
Tätigkeit eines Bankangestellten im Außendienst entspreche nicht der
eines "Vertreters" im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr.
382/2001. Die Tätigkeit eines Vertreters sei auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise mit einem Bankangestellten im Außendienst nicht
vergleichbar.
In der hiergegen fristgerecht eingereichten Berufung vom
14. März 2007 führte der Berufungswerber ua. begründend aus,
er übe seine Vertretertätigkeit mit dem vorrangigen Ziel des
Abschlusses von Geschäften und Kundenbetreuung im Außendienst aus.
Diese Tätigkeit nehme mehr als fünfzig Prozent seiner Arbeitszeit in
Anspruch. Die Vermittlungs- bzw. Verkaufsfunktion sei das wesentliche Merkmal
einer Vertretertätigkeit. Da seine Tätigkeit diese Merkmale zu hundert
Prozent ausweise, beantrage er die Zuerkennung des Berufsgruppenpauschales
für Vertreter. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 3. September
2007 begründete das Finanzamt inhaltsgleich mit der abweisenden
Begründung des bekämpften Bescheides.
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom 3. Oktober
2007 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte hierin unter Beilage einer undatierten Bestätigung seines
Arbeitgebers ua. ergänzend aus, die im vorliegenden Fall anzuwendende
Verordnung enthalte keine Definition des Begriffes "Vertreter". Sie lege
lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich
überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge
erforderliche Tätigkeit umfassen darf. Gemäß
Lohnsteuerrichtlinien 2002 seien Vertreter Personen, die im Außendienst
zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig seien. Das Finanzamt irre daher in der Rechtsansicht,
dass die Tätigkeit eines Bankkundenbetreuers, dessen Aufgabengebiet die
Akquisition und Betreuung von Kunden im Außendienst darstelle, nicht der
eines Vertreters im Sinne der gegenständlichen Verordnung entspreche.
In der vorgelegten "Bestätigung des Arbeitgebers
für pauschalierte Werbungskosten" führt die Bank wie folgt aus:
Der Berufungswerber
"ist bei uns ausschließlich als
Kundenbetreuer tätig. Die Tätigkeit des Kundenbetreuers umfasst die
Akquisition und Betreuung von Kunden vor Ort und wird nahezu
ausschließlich außer Haus wahrgenommen. Dort werden auch
Verträge und Geschäfte direkt
abgeschlossen.
Die
Tätigkeit umfasste im Kalenderjahr 2006 folgende Zeiträume:
1.1.2006-31.12.2006"
Über Vorhalt des Referenten vom 5. Februar 2008
reichte der Berufungswerber das "Jobprofil VermögensmanagerIn" der Bank
nach und legte im Schreiben vom 26. Februar 2008 seine Tätigkeit als
Vermögensmanager (zeitlicher Ablauf der Kundenbetreuung,
Gegenüberstellung des Außen- und Innendienstes anhand Betreuung von
Bestands- und Neukunden) näher dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl 32/1993 idF BGBl. II
382/2001, lautet auszugsweise:
"Auf
Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr.
400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für
nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten
auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
Z. 9.
Vertreter
5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro
jährlich.
Der Arbeitnehmer
muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 10.
März 1981, 2885, 2994/80, mit dem Begriff "Vertreter" in der zu
§ 17 Abs. 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung betreffend
Durchschnittssätze für Werbungskosten BGBl 597/1975 idF BGBl 49/1979
befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Verordnung
definiere den Begriff nicht. Es würde den Erfahrungen des täglichen
Lebens und auch der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als
Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem
auswärtigen Kundenbesuch befasst seien. Vielmehr werde sich bei fast allen
Vertretern, je nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und
auch nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen
Organisation des Unternehmens, in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die
Notwendigkeit einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit
Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entgegennahme
von Waren seien beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den
Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden
pflegten, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im
Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliere.
Der Verwaltungsgerichtshof teile aber die Ansicht, dass es zum Beruf eines
Vertreters gehöre, regelmäßig im Außendienst tätig zu
sein.
Auch die im gegenständlichen Fall anzuwendende
Verordnung BGBl II 2001/382 enthält keine Definition des Begriffs
"Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass von der Gesamtarbeitszeit mehr als
die Hälfte im Außendienst verbracht werden muss, sohin der
Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss, und der
Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit
umfassen darf.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.
März 1981 bei den Innendiensttätigkeiten die Entgegennahme von Waren
erwähnt, ist daraus zu folgern, dass ein Dienstnehmer auch dann (noch) als
Vertreter angesehen wird, wenn er Waren zustellt, solange der Kundenverkehr im
Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und
für Rechnung seines Arbeitgebers im Vordergrund steht. Der
Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist es gleichzuhalten,
wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für
Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden (VwGH 24.2.2005,
2003/15/0044).
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 6 zu
§ 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und
Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (siehe ua. UFS
22.10.2004, RV/0080-F/03) Personen, die regelmäßig im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit
(zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom
Berufungswerber ausgeübte Tätigkeit die Pauschalierungsvoraussetzungen
im dargelegten Sinn erfüllt oder nicht.
Das Berufsbild der vom Berufungswerber ausgeübten
Tätigkeit als sog. "Vermögensmanager" stellt sich nach freier
Beweiswürdigung wie folgt dar: der Berufungswerber ist in der
Akquisitions-, Betreuungs- und Verkaufsfunktion im Vermögensmanagement der
Bank tätig. Seine Aufgaben sind ua. neben Vorbereitung und
Durchführung von Akquisitionsgesprächen im Vermögensmanagement
die Erhebung von Veranlagungswünschen des Kunden, die Bewertung des
potentiellen Kunden in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf seine
Risikobereitschaft, die Erstellung eines Angebotes für den Kunden, die
Aufklärung des Kunden bezüglich des Risikopotentials des VM-Portfolios
im Sinne der WAG-Bestimmungen, der Vertragsabschluss sowie die Durchführung
aller damit verbundenen Tätigkeiten, die Durchführung von
Performancegesprächen mit dem Kunden, die laufende Kundenbetreuung sowie
die Entgegennahme und Beantwortung von Kundenanfragen betreffend der
VM-Portfolios (siehe Jobprofil "VermögensmanagerIn" der Bank). Der
Berufungswerber stellt hierbei im Innendienst telefonisch Kundenkontakte und
-termine her, erstellt seine Angebote an Kunden und informiert sich über
die Produktpaletten seines Arbeitgebers; im Außendienst erfolgen hingegen
Kundenberatungen sowie Vertragsabschlüsse, wobei bei Neukunden (35 im Jahr
2006) durchschnittlich drei Außendienst-Termine bis zu einem
Vertragsabschluss sowie ein Betreuungstermin nach Vertragsabschluss und bei
Bestandskunden (173 im Jahr 2006) drei Außendiensttermine pro Jahr
erforderlich waren. Der Berufungswerber war im strittigen Jahr zur
Erfüllung seiner Aufgaben überwiegend (laut Berechnung des
Berufungswerbers zu 63,46 %) im Außendienst tätig (siehe
undatierte Bestätigung des Arbeitgebers Bank für das Jahr 2006, das
Jobprofil "VermögensmanagerIn" der Bank sowie die glaubwürdigen
Angaben des Berufungswerbers im Schreiben vom 26. Februar 2008).
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage steht für den
Referenten außer Zweifel, dass der Berufungswerber im Jahr 2006
überwiegend im Außendienst im Bereich der Akquisition,
Kundenbetreuung und im Verkauf tätig war. Die Berufungswerber betreute
seine Kunden in Vermögensbelangen, bahnte im Rahmen dieses Kundenverkehrs
Aufträge an und tätigte im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers
Bank Vertragsabschlüsse. Die Aufgabe des Berufungswerbers war sohin
vorrangig auf die Betreuung und Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ausgerichtet. Die Tätigkeit des
Berufungswerbers erfüllte somit das Berufsbild eines Vertreters im Sinne
der genannten Verordnung.
Der Referent schließt sich der in der
Bescheidbegründung des Finanzamtes geäußerten Rechtsansicht
nicht an, die Tätigkeit eines Bankangestellten bzw. eines
Vermögensberaters im vorliegenden Sinne sei mit jener eines Vertreters im
Sinne obiger Verordnung nicht vergleichbar. Wie vom Berufungswerber glaubhaft
dargelegt, verbrachte dieser mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im
Außendienst zum Zwecke des Kundenverkehrs in Form von Vertragsanbahnungen
und Vertragsabschlüssen im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers,
sodass trotz Berufsbezeichnung "Vermögensmanager" von einer
Vertretertätigkeit des Berufungswerbers auszugehen ist.
Das Finanzamt versagte dem Berufungswerber im
bekämpften Bescheid zu Unrecht die Gewährung der Vertreterpauschale im
Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl 32/1993 idF BGBl. II 382/2001,
weshalb der Berufung Folge zu geben ist.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2006
ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil
dieser Entscheidung wird.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 31. März 2008
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Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-I/07
- Stammnummer
- 33959
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF