Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0155-G/06
Bescheidzustellung im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-G/06vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.R als MV im Konkurs der WD, diese
nunmehr vertreten durch Dr.Sch, vom 20. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 9. Februar 2006 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen die oben genannte Abgabepflichtige, WD GmbH, wurde
mit Beschluss vom 24. Jänner 2006 der Konkurs eröffnet und der
einschreitende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Am 9. Februar 2006
erließ das Finanzamt den angefochtenen Bescheid. Der Bescheid wurde
zugestellt an "WD GmbH, z.H. Dr. R".
Die vom Masseverwalter eingebrachte Berufung richtete sich
gegen die Festsetzung der vom Finanzamt zusammengefasst vorgeschriebenen
Säumniszuschläge für LSt 11/2005 und DB 11/2005.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass diese
Beträge Konkursforderungen seien, die der Anmeldung im Konkurs
unterlägen. Eine Festsetzung von Säumniszuschlägen nach
Konkurseröffnung sei unzulässig.
Das Finanzamt adressierte die Berufungsvorentscheidung
wiederum an die "Gemeinschuldnerin z. Hd. Dr. R". Die Verpflichtung zur
Entrichtung der Säumniszuschläge sei eingetreten, da die festgesetzten
Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag, der vor Konkurseröffnung liege,
entrichtet wurden. Die Bestimmungen der BAO gingen jenen der KO vor.
Das Finanzamt legte die Berufung nach Einlangen eines
Vorlageantrages dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits oben dargestellt wurde mit Beschluss des LG
Graz vom 24.1.2006 über das Vermögen der (damaligen) Gemeinschuldnerin
das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde zwischenzeitig wieder
aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wurde am 9. Februar 2006 vom Finanzamt
erlassen und an die Berufungswerberin z. Hd. des Masseverwalters zugestellt.
Damit fällt die Erlassung, so wie auch die Zustellung des angefochtenen
Bescheides in jenen Zeitraum, in dem Bereits das Konkursverfahren eröffnet
war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. UFS RV/0559-G/02 und die dort zitierte Judikatur)
wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines
Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem
Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des
Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§
1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit
seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober
2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem
Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die
Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile
der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse
vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid konnte daher
gegenüber der WD GmbH, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen
ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher
an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom
18. September 2003, mwN).
Der an die WD GmbH, z.H. Dr. R, adressierte Bescheid ist
nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch
die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung
an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht
wirksam geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003)
und kann den Masseverwalter selbst, auch wenn diese zu seinen Handen zugestellt
wurde, nicht in seinen Rechten verletzen, da er nicht Adressat des Bescheides
war (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024 und 20.6.2001,
98/08/0253).
Eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, die
nicht rechtswirksam erlassen worden ist, geht ins Leere und ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Rz 6
zu § 273 in Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und die vorhin
zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).
Da der Bescheid des Finanzamtes sohin keine Rechtswirkung
zu entfalten vermochte war die Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung
zurückzuweisen.
Graz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-G/06
- Stammnummer
- 33951
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF