Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0068-F/08
Bei durchgehender Inskription des Erststudiums bis zur Abmeldung des Zweitstudiums und Wiederaufnahme des Erststudiums als Hauptstudium sind die bereits inskribierten Semester des Erststudiums bei der Weitergewährungsprüfung betreffend Familienbeihilfe miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-F/08vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 6. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirchvom 29. Oktober 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 wurde die Gewährung
der Familienbeihilfe für die Tochter v ab 1. Oktober 2007 mit der
Begründung abgewiesen, dass die Tochter ab 9. August 2005 bis dato an der
Universität k im Studium r inskribiert und es ihr in dieser Zeit
möglich gewesen sei, die erste Diplomprüfung im Studium r abzulegen.
Die erste Diplomprüfung wäre im Februar 2007 abzulegen gewesen. Da sie
laufend inskribiert war und die Möglichkeit gehabt hätte,
Prüfungen abzulegen, könne ab Oktober 2007 keine Familienbeihilfe mehr
gewährt werden. Ein Anspruch bestünde erst wieder ab dem Zeitpunkt des
Ablegens der ersten Diplomprüfung und somit mit Erreichen des zweiten
Studienabschnittes.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig berufen und hiezu ausgeführt, dass es richtig sei,
dass die Tochter zum angegebenen Zeitpunkt an der Uni inskribierte. Der
Behörde sei jedoch mitgeteilt worden, dass das Studium der r nach dem
zweiten Semester (SS 2006) unterbrochen und mit Oktober 2006 (WS 2006) das
Studium der o, als nunmehriges Hauptstudium, aufgenommen wurde. Laut
Broschüre des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz - Seite 8 - sei es sehr wohl möglich, maximal zwei
Studienwechsel vorzunehmen. Die Tochter habe von diesem festgeschriebenen Recht
Gebrauch gemacht. Es sei zudem jedem Studenten überlassen, in welchen
Studienrichtungen er an einer Universität inskribiert hat.
Mehrfach-Inskriptionen seien möglich und erlaubt. Auch bei einem
Studienwechsel werde nicht vorgeschrieben, dass andere Inskriptionen anderer
Studienrichtungen zu löschen sind. Die Berufungswerberin (Bw) verweise
darauf, dass sie die Behörde über all die gesetzten Schritte ihrer
Tochter, auch über die Ruhendstellung des Studiums r, schriftlich
informiert habe. Die Aufnahme des Studiums der o sei in der Folge ebenfalls
schriftlich mitgeteilt worden. Für die ersten zwei Semester des Studiums r
seien die notwendigen Studiennachweise erbracht worden, ebenso für die zwei
Semester o. Es sei als vermessen anzusehen, dass die Bewilligung der
Familienbeihilfe mit der Begründung, dass die Tochter die Möglichkeit
gehabt hätte, die erste Diplomprüfung im Studienfach r abzulegen, als
Entscheidungsgrundlage zur Ablehnung der Weitergewährung der
Familienbeihilfe angeführt wird. Sie beantrage daher, dass der
Abweisungsbescheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ua ausgeführt, dass die
Tochter bisher vier Semester r studiert habe und die Mindeststudiendauer
für den ersten Abschnitt daher bereits am 28. Februar 2007 abgelaufen sei.
Das erste Diplomprüfungszeugnis sei nicht vorgelegt worden. Vom 1. Oktober
2006 bis 30. September 2007 sei das Bachelorstudium o das Hauptstudiumsfach
gewesen, r wiederum ab 1. Oktober 2007. Nach Ablegung der ersten
Diplomprüfung könne die Familienbeihilfe für den zweiten
Studienabschnitt beantragt werden.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 stellte die Bw den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass in der Berufungsvorentscheidung nicht
berücksichtigt worden ist, dass das Finanzamt schriftlich von der
Unterbrechung des Studiums der r und über den Studienwechsel zu o
unterrichtet wurde. Es sei also der Studierenden gar nicht möglich, eine
Prüfung im dritten Semester r abzulegen, denn das dritte Semester ist erst
im Oktober 2007 wieder aufgenommen worden.
Dass bei einem Wiedereinstieg in ein vorher begonnenes
Studium die Unterbrechungszeit als anrechenbare Studienzeit gerechnet wird, sei
nicht nachvollziehbar. Es sei bei der angeführten Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen derjenige benachteiligt, der von der Möglichkeit
des Studienwechsels betroffen ist. Ein Studienwechsel könne aus
Gründen von Überforderung oder dem Glauben, die falsche
Studienrichtung gewählt zu haben, vorgenommen worden sein - so zum Beispiel
bei ihrer Tochter. In keiner Informationsschrift könnte nachgelesen werden,
dass der Gesetzgeber ausdrückliche Sanktionen setzt, wenn nach einer
Unterbrechung eines Studiums und in der Folge ein Rückwechsel in ein
bereits begonnenes Studium mit voller Härte vorgegangen werde bzw derartige
Sanktionen gesetzt werden. Aus von ihr angeführten Gründen ersuche sie
daher um neuerliches Überdenken der Entscheidung und ersuche um die
Ausstellung eines positiven Bescheides.
Im Akt befindet sich ein Schreiben der Bw vom 11. Oktober
2007 welches folgenden Inhalt hat:
"Wie vereinbart erlaube ich mir folgende Veränderungen
betreffend das Studium meiner Tochter bekannt zu geben. Laut den bei Ihnen
aufliegenden Unterlagen lautet der Studienzweig "Bachelorstudium o". Dieses
Studium wurde mit 28. September 2007 unterbrochen. Mit Anfang Oktober wird das
Studium "Diplomstudium r", welches am 9. 8. 2005 begonnen wurde, fortgesetzt.
Hinzu kommt das Studium "Diplomstudium rs", was jedoch für die weitere
Bewilligung der Familienbeihilfe unwesentlich sein wird. Im Bezug der
Familienbeihilfe ergeben sich meiner Auffassung nach keine Änderungen,
jedoch möchte ich gleich zu Beginn des Studiensemesters ordnungshalber die
Information an Sie weiterleiten."
Laut Studienblatt der Universität k für das
Wintersemester 2007/2008 vom 28. September 2007 war die Tochter der Bw
durchgehend im Studium r vom 9. August 2005 bis dato gemeldet. Im Studium o war
sie laut Studienblatt vom 7. August 2006 bis 28. September 2007 gemeldet.
Laut Datenbankeingaben ergeben sich ua folgende
chronologische Angaben:
18.
Oktober 2006: Bachelorstudium o ab 10/2006, laut Angaben eventuell Wechsel auf
o;
10.
April 2007: Kein Diplomprüfungszeugnis für r vorgelegt;
10.
April 2007: r ab 10/2005 als Hauptstudium, o ab 10/06 und SS 07;
30.
April 2007: laut telefonischer Angaben ist das Studium o ab Sommersemester 2007
Hauptstudium; das Studienblatt wurde nicht vorgelegt;
4.
September 2007: für WS 06/07 wurde schriftlich belegt, dass o Hauptstudium
ist; unschädlicher Wechsel nach zwei Semestern;
29.
Oktober 2007: Es wurden laut Kindesvater keine Prüfungen ab 10/2006 in r
abgelegt;
29.
Oktober 2007: Wiederaufnahme des Studiums r laut Schreiben der Antragstellerin
ab Oktober 2007;
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG in seiner durch
BGBl. Nr. 433/1996 gestalteten Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 leg. cit.
ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG in der genannten Fassung ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG),
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gelten.
Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des
§ 17 StudFG hat in ihrer derzeit geltenden Fassung folgenden
Wortlaut:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3 leg. cit."
Gemäß Abs. 4 der zitierten Bestimmung ist ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Tochter der Bw hat zwei Semester r studiert und danach
laut eigenen Angaben und vorliegendem Studienblatt dieses Studium nicht beendet
bzw abgemeldet, sondern als Hauptstudium das Studium o ab Oktober 2006 begonnen.
Nach weiteren zwei Semestern hat die Tochter das Studium o laut Studienblatt und
eigenen Angaben abgemeldet und ihr ursprüngliches Studium r
fortgesetzt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die bisher
inskribierten Semester im Studium r (WS 05/06, SS 06, WS 06/07, SS 07) bei
Fortsetzung des Studiums ab Oktober 2007 bei der Anspruchsprüfung für
die Gewährung der Familienbeihilfe zu berücksichtigen sind.
Laut Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, Stand Mai
2007, 02.01 Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an
Einrichtungen, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG)
angeführt sind, Punkt 21. Studienwechsel, Unterpunkt 21.7 ist auch ein
Rückwechsel in das Erststudium - wie es auf den hier vorliegenden
Berufungsfall zutrifft - ein Studienwechsel, wobei die Studiendauer nach dem
Rückwechsel ab dem tatsächlichen Studienbeginn zu rechnen ist.
Laut Akten- und Sachlage wurde erstmalig am 30. April 2007
angegeben, dass ab Sommersemester 2007 o als Hauptstudium zu sehen ist. Laut
Datenbankeingabe vom 4. September 2007 wurde angegeben, dass schriftlich belegt
worden sei, dass o ab Wintersemester 2006/07 Hauptstudium ist. Fakt ist, dass
das Studium der r niemals formal abgebrochen bzw abgemeldet wurde und auch keine
berücksichtigungswürdige Studienbehinderung vorgelegen ist und o als
Hauptstudium neben dem Studium r angegeben wurde. Dies wurde auch mittels
Studienblatt der Universität k belegt. Laut vorgelegtem Aktenmaterial wurde
weder für das Studium der r noch für das Studium der o die erste
Diplomprüfung abgelegt.
Deshalb kam die Abgabenbehörde erster Instanz
richtigerweise auch zum Schluss, dass sich die Tochter der Bw per Sommersemester
2007 bereits im vierten Semester des Studiums r befand. Ein Abbruch des Studiums
der r zum Wintersemester 2006/07 wurde jedenfalls niemals nach außen hin
erkennbar dokumentiert und liegt diesbezüglich auch kein Nachweis vor. Das
Nichtablegen von dementsprechenden Prüfungen - wie vom Kindesvater am 29.
Oktober 2007 angegeben (siehe Datenbankeintrag hiezu) - kann jedenfalls nicht
den geeigneten Ersatz für den Nachweis über das Vorliegen der Tatsache
eines Abbruches des Studiums der r erbringen. Dieses Verhalten weist jedenfalls
unwidersprüchlich darauf hin, dass der entsprechende Studienerfolg in der
vorgesehenen Studienzeit nicht erbracht wurde.
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen
kommt daher auch der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass die bereits
zurückgelegten Semester im Studium der r bei Überprüfung der
Gewährung des fortgesetzten Familienbeihilfenanspruches ab Oktober 2007 (ab
Wiederaufnahme bzw Fortsetzung des ersten Studiums) zu berücksichtigen
sind.
Familienbeihilfe kann daher erst wieder ab Beginn des
zweiten Studienabschnittes des Studiums r und somit ab diesbezüglichem
Erfolgsnachweis (Ablegung der ersten Diplomprüfung) gewährt werden,
weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Feldkirch,
am 31. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-F/08
- Stammnummer
- 33948
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF