Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0142-K/08
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-K/08vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.GmbH, H., vertreten durch Ung.
GmbH, Steuerberatungskanzlei, A., H.Gasse 18, vom 14. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes L.I., vertreten durch Mag. H.H., vom
16. November 2006 betreffend Säumniszuschlag-Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Berufungswerberin (Bw.), einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, richtet sich gegen die Festsetzung
eines ersten Säumniszuschlages von der Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1-12/2003. Diese mit Stammabgabenbescheid vom 17.10.2006 festgesetzte
Abgabenschuld führte zu einer Nachforderung an Kapitalertragsteuer in
Höhe von € 27.449,28. Der Säumniszuschlag wurde in der Folge
mit 2% in Höhe von € 548,99 festgesetzt. Die Berufung vom
14.12.2006 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die
Nachforderungsbescheide inhaltlich als rechtswidrig erachtet würden.
Inhaltlich richtet sich diese Berufung vom 14.12.2006 vor allem gegen die
Festsetzung der Stammabgabenbescheide (Körperschaftsteuerbescheide
2003-2004, Abgaben- und Haftungsbescheide 2003) und die im
Abgabenfestsetzungsverfahren zur Anwendung gelangte Bewertungsmethode betreffend
einer Eigentumswohnung in A.. Die Berufung enthält keine darüber
hinausgehende Begründung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages.
Da die Nachforderungen nicht zu Recht bestünden, sei auch die Festsetzung
von Säumniszuschlägen gem. § 217 BAO nicht
gerechtfertigt. Eine weitere Begründung ist der Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung des Säumniszuschlages nicht zu entnehmen.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2007 ab. Begründend verwies das
Finanzamt auf die Bestimmung des § 96 EStG. Die Kapitalertragsteuer sei am
17.10.2006 fällig gewesen. Daher bestehe der Säumnsizuschlag zu Recht.
Gleichzeitig wurde ein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der
Aussetzung der Einhebung verfügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die nunmehr festgesetzten
Nachforderungsbeträge an Kapitalertragsteuer mit der Erlassung des
Bescheides, mit denen die Nachforderungen zur Vorschreibung gelangten,
fällig und nicht rechtzeitig zur Einzahlung gebracht wurden.
Gem. § 217 BAO ist der erste Säumniszuschlag
in Höhe von 2% zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wurde. Das ist hier ohne Zweifel der Fall.
§ 217 Abs. 8 ordnet ergänzend an, dass
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Solche
Herabsetzungen können etwa durch Berufungsentscheidungen erfolgen
(Ritz,
BAO3, § 217
Tz 51). Aus dieser Bestimmung leuchtet der Wille des Gesetzgebers hervor,
dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei
Säumigkeit ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit des zugrunde
liegenden Abgabenbescheides entsteht (vgl. etwa
Stoll, aaO, 2342 mwN).
Die nicht zeitgerecht erfolgten Zahlung führt somit
zwingend zur Festsetzung des entsprechenden Säumniszuschlages, da diese von
der formellen Rechtskraft der Bescheide über die "Stammabgaben" (hier:
Kapitalertragsteuer 2003) unabhängig ist und ohne Rücksicht auf diese
Tatsache zu erfolgen hat. Die allfällige spätere Korrektur der
Nebengebühren hat nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht
im Wege der Bekämpfung mittels Berufung sondern - wie vom Finanzamt richtig
eingewendet - im Wege eines Antrages gem. § 217 Abs. 8 BAO
zu erfolgen.
Der Berufung konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Ebenso war eine Aussetzung der Entscheidung bis zur Erledigung der Rechtsmittel
über die Stammabgabe mangels rechtlicher Relevanz der dortigen Verfahren
nicht in Erwägung zu ziehen.
Klagenfurt,
am 31. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-K/08
- Stammnummer
- 33941
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF