Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2236-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2236-W/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 24. Mai 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe
(Differenzzahlung) für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist polnischer Staatsbürger. Er
verfügt sowohl über einen Wohnsitz in Österreich als auch
über einen Wohnsitz in Polen.
Er beantragte mit Eingabe (Formular Beih 38) vom 20.
Dezember 2006 die Gewährung einer Differenzzahlung für seine beiden
minderjährigen Kinder für das Kalenderjahr 2005. Nach den Angaben im
Antragsformular ist der Berufungswerber in Österreich selbständig
erwerbstätig. Die Kinder und die Ehegattin des Berufungswerbers leben in
Polen.
Nach der Aktenlage wurden dem Berufungswerber in
Österreich am 20. April 2005 Gewerbescheine für das Gewerbe "Montage
von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile
oder von Systemwänden mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne
statische Funktion Räume variabel unterteilen" und für das Gewerbe
"Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder
einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit"ausgestellt.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung wird der Berufungswerber ab 1. April 2005 als gewerblich
selbständiger Erwerbstätiger geführt.
Am 3. April 2007 wurde der Berufungswerber vom Finanzamt
als Auskunftsperson zu seiner Tätigkeit befragt. In der hierüber
aufgenommenen Niederschrift gab der Berufungswerber Folgendes an:
Er verstehe die deutsche Sprache und könne sie auch
lesen.
Er sei im April 2005 zum Arbeiten nach Österreich
gekommen. Zunächst habe er bei Kollegen gewohnt. Zu seiner jetzigen
2-Zimmer-Wohnung in Österreich sei er über Herrn W gekommen. Er
bewohne die Wohnung alleine. Die Miete betrage 210 € pro Monat.
Er habe in Österreich sofort einen Gewerbeschein
gelöst und damit zu arbeiten begonnen. Die erste Firma sei die A-GmbH,
H-Gasse3, in N gewesen, wo er ca. fünf Monate gearbeitet habe. Die
nächste Firma sei die Fa. M- Bau gewesen. Bei dieser Firma habe er ab
September 2005 bis April 2006 gearbeitet. Seit Mai 2006 arbeite er für
Herrn W, B-Straße1, 2222 B.
Er habe mit seinen Auftraggebern Werkverträge
abgeschlossen.
Mit Herrn W habe er das Verspachteln des Kellers
vereinbart. Der nächste Auftrag sei vielleicht das Verspachteln von 3000
m2
Dachfläche.
Sein Auftraggeber sage ihm, welche Arbeiten er
durchführen solle, wo er arbeiten und bis wann er fertig sein solle. Der
derzeitige Auftrag würde ca. drei Wochen dauern. Über die genaue
Arbeitszeit gäbe es keine Vorgaben von seinem Auftraggeber. Der
Auftraggeber kontrolliere ein paar mal pro Tag seine Anwesenheit und die
Arbeitsqualität. Er müsse sich bei Arbeitsbeginn und -ende nicht beim
Auftraggeber melden. Die Arbeitskleidung stelle er selbst zur Verfügung. Er
könne kommen und gehen, wann er wolle. Er könne sich aber nicht durch
eine andere Person vertreten lassen. Wenn er krank sei oder Urlaub machen
möchte, melde er dies seinem Auftraggeber. An Arbeitsmitteln benötige
er Spachtelwerkzeug, Maßstab, Bleistifte, Bohrmaschine mit Rührer,
Kübel, Leiter etc. Diese Arbeitsmittel stelle er selbst zur Verfügung.
Das Arbeitsmaterial werde vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Das
Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trage er selbst. Er habe keine
Mitarbeiter. Sein Entgelt betrage 13 € pro Stunde, insgesamt ca. 1.500
€ pro Monat. Stundenlisten oder andere Aufzeichnungen gäbe es nicht.
Er stelle Rechnungen aus. Das Entgelt werde nach Fertigstellung des Auftrages
vom Auftraggeber auf sein Bankkonto überwiesen. Er habe keinen
Urlaubsanspruch. Sachbezüge, wie freie Wohnung, Kost etc., erhalte er
nicht. Er beziehe außer den Einkünften aus dem Werkvertrag derzeit
keine weiteren Einkünfte.
Er habe in Österreich noch keine Steuernummer. Seine
Buchhaltung befände sich bei seiner Steuerberaterin in N. Seine Belege und
Arbeitsmittel würden an seinem Wohnort in B aufbewahrt.
Er sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach
Österreich gekommen. Er verfüge am Betriebsstandort über keinen
Telefonanschluss.
Zu seinen Aufträgen komme er über Bekannte. Er
habe keine schriftlichen oder mündlichen Angebote gemacht. Er habe bisher
nur für die oben angeführten drei Auftraggeber gearbeitet.
Er zahle in Polen keine Steuer. Er habe in Polen keinen
Arbeitsstatus und sei dort auch nicht sozialversichert.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 wies das Finanzamt den Antrag
auf Gewährung einer Differenzzahlung für das Kalenderjahr 2005 vom 20.
Dezember 2006 mit folgender Begründung ab:
"Es konnten keine Nachweise über das Vorliegen einer
rechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach den
österreichischen Rechtsvorschriften erbracht werden. Es kann daher nicht
von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
ausgegangen werden."
Gegen den Bescheid vom 24. Mai 2007 erhob der
Berufungswerber Berufung mit der Begründung, er sei seit dem Jahr 2005 in
Österreich als selbständiger Unternehmer tätig. Er bekomme
regelmäßig von vielen verschiedenen Auftraggebern Aufträge. Die
in der Bescheidbegründung zitierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fände
auf ihn - als polnischen Staatsbürger - keine Anwendung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als
unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für
"Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 lit.
h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Berufungswerber als polnischer
Staatsangehöriger infolge des Beitritts Polens zur Europäischen Union
vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist,
besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für
Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG)
fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92//15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Berufungswerbers nach ihrem
wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern als
unselbständige Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle
darstellt:
Der Berufungswerber hat keine schriftlichen oder
mündlichen Angebote gemacht. Die von ihm zu erbringenden vertraglichen
Leistungen (durchzuführenden Arbeiten) wurden vom Auftraggeber
festgelegt.
Er erhielt einen fixen Stundenlohn.
Der Berufungswerber wurde bei der Ausübung seiner
Tätigkeit hinsichtlich Arbeitsqualität und -fortgang von seinem
Auftraggeber kontrolliert. Er musste diesem melden, wenn er krank war oder auf
Urlaub gehen wollte und konnte sich bei seiner Arbeitsleistung nicht vertreten
lassen.
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht aber
auch, dass das Arbeitsmaterial zur Gänze vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt wurde und dass die vom Berufungswerber beigestellten
Arbeitsmittel (Spachtelwerkzeug, Maßstab, Bleistifte, Bohrmaschine mit
Rührer, Kübel, Leiter) umfangmäßig äußerst
gering waren.
Hinzu kommt, dass die vom Berufungswerber
durchgeführten Leistungen (Verspachtelungsarbeiten) in gleicher Weise
üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden und
dass der Berufungswerber in Polen über keinen Gewerbeschein
verfügt.
Den vom Berufungswerber bei seiner Befragung angegebenen
Umständen, wonach er dem Auftraggeber Arbeitsbeginn und -ende nicht zu
melden hatte, kann ein entsprechendes Gewicht nicht beigemessen werden, weil er
von seinen Vertragspartnern in hohem Maße wirtschaftlich abhängig
war.
Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Tätigkeit geht
nach Ansicht des UFS eindeutig hervor, dass der Berufungswerber nicht ein Werk,
sondern - wie ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldete bzw. dass der
Berufungswerber dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war,
wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber
seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Der
Umstand, dass der Berufungswerber einen Gewerbeschein besitzt und dass er sich
zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat,
vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach ständiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Das vom Berufungswerber in der Berufung vorgebrachte
Argument, er bekomme regelmäßig von vielen verschiedenen
Auftraggebern Aufträge, widerspricht seiner eigenen Aussage bei seiner
Befragung durch das Finanzamt. Im Übrigen ist für die Beurteilung der
Frage, ob selbständige Arbeit oder nichtselbständige Arbeit vorliegt,
die Art der Tätigkeit entscheident und nicht so sehr die Zahl der
Auftraggeber.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist davon
auszugehen, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist (vgl. zB auch die Entscheidungen des UFS vom 12.4.2006,
RV/0275-W/06, vom 7.2.2007, RV/0003-W/07 und vom 13.3.2007,
RV/2861-W/06).
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2007 spricht nur
über das Jahr 2005 ab.
Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme für das Jahr 2005 nicht nachgewiesen hat, folgt daraus,
dass er in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als
Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer
Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO
(EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Berufungswerber hatte demnach mangels
Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer Differenzzahlung
für seine in Polen lebenden Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2236-W/07
- Stammnummer
- 33936
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF