Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0667-I/07
PC als Arbeitsmittel einer Teilzeitverkäuferin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0667-I/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 29. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 21. Juni 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war im Berufungsjahr bei
mehreren Arbeitgebern nicht selbständig tätig. Die Einkünfte der
Bw. aus diesen Beschäftigungsverhältnissen liegen mit 6.100,46 €
zwar unter der steuerrelevanten Einkommensgrenze, jedoch über der für
die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages relevanten Grenze des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG.
In der elektronisch eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte die Bw. neben
Sonderausgaben in Höhe von 60 € Werbungskosten in Höhe von 804
€ geltend. In dem am 21.6.2007 ergangenen Einkommensteuerbescheid für
2006 wurden jedoch über das Werbungskostenpauschale von 123 € hinaus
ohne weitere Begründung keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte die Bw. neuerlich
Werbungskosten in Höhe von 804 € und legte entsprechende
Rechnungskopien über die Lieferung, den Anschluss und die Einstellung eines
LCD Monitors, die Anschaffung und Installation eines Antivirenprogrammes sowie
über die Anschaffung von Druckerzubehör in Höhe von insgesamt
804,11 € bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.7.2007 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass es sich dabei um nicht
abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handle. Das Finanzamt
bezog sich dabei auf ein mit der Bw. geführtes Telefonat, bei welchem die
Bw. angegeben hatte, dass Monitor und Antivirenprogramm für Schulzwecke der
Tochter angeschafft worden wären.
In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt
die Bw. aus, dass der Computer und das damit in Zusammenhang stehende Equipement
zu mindestens 60 % der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung ihrer Einnahmen
gedient hätten. Für ihre Tätigkeit im Einzelhandel seien
EDV-Kenntnisse notwendig gewesen, die sie sich zu Hause angeeignet bzw.
verfestigt habe. Ferner sei der PC für die Recherche über offene
Stellen sowie zur Erstellung von Bewerbungsschreiben genutzt worden. Daher werde
nach Ausscheiden eines 40%igen Privatanteils der Abzug von 482,46 € als
Werbungskosten beantragt.
Seitens des Finanzamtes wurde daraufhin ein
Vorhalteverfahren eingeleitet, in welchem die Bw. aufgefordert wurde
mitzuteilen, welche Programme in welchem Ausmaß für die berufliche
Tätigkeit benötigt würden. Die Bw. wurde dabei dezitiert zur
Häufigkeit der PC-Tätigkeit für berufliche Zwecke befragt und
gebeten, Bestätigungen der Arbeitgeber vorzulegen, welche EDV-Kenntnisse
für die Berufsausübung konkret notwendig wären.
In der Vorhaltbeantwortung vom 21.9.2007 teilte die Bw.
mit, dass sie insbesondere das Word-Programm für die Verfassung der
Bewerbungsschreiben und für den Erwerb von Kenntnissen in diesem Bereich
benötigt habe. Für die Tätigkeit im Einzelhandel seien Kenntnisse
in diesem Bereich unerlässlich, um entsprechende Schreiben (Reklamationen,
Faxe...) verfassen zu können. Ferner werde die Geschäftskorrespondenz
überwiegend via E-Mail abgewickelt, wodurch auch hier entsprechende
Fertigkeiten notwendig gewesen wären, die sie sich im Vorfeld aneignen habe
müssen. Darüber hinaus sei für schulische Zwecke der Tochter ein
im Haushalt der Bw. vorhandenes Laptop zur Verfügung gestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten zählen auch Arbeitsmittel (Z
7).
Die Bw. war im Berufungsjahr vom 1.1. bis 4.12.2006 als
Teilzeitverkäuferin bei der F. HandelsgesmbH & Co.KG beschäftigt.
Anschließend war sie bei einer weiteren Firma aushilfsweise als
Reinigungskraft bzw. in einem Gasthaus als Küchenhilfe beschäftigt.
Wie Erhebungen bei der F. ergaben, handelt es sich bei der Firma um einen
großen Textildiscounter. Die Bw. war in einer Filiale beschäftigt,
wobei zu den Aufgabengebieten einer Verkäuferin die Warenübernahme,
das Einordnen der Ware, die Beratung beim Verkauf sowie Kassentätigkeit
zählen. Da sämtliche Büroarbeiten (wie Bestellungen, Kontakte mit
Lieferanten, Reklamationen, Personalverrechnung etc.) ausschließlich
über die Zentrale in W. abgewickelt werden, war die Bw. mit solchen
Aufgaben auch nicht betraut.
Aus den sehr allgemein gehaltenen Behauptungen der Bw. kann
daher nach Ansicht des UFS nicht geschlossen werden, dass die Anschaffung bzw.
Aufrüstung des strittigen Computers eine zwingende Notwendigkeit für
die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dargestellt hat. Auch der
Hinweis auf abstrakte Übungen reicht nicht aus, die angefallenen Kosten als
Werbungskosten zu behandeln. Trotz Vorhalt des Finanzamtes hat die Bw.
nämlich keine Bestätigungen des Arbeitgebers bezüglich der
geforderten EDV-Kenntnisse erbracht. Wie die Ermittlungen im Berufungsverfahren
ergaben, waren solche auch nicht in dem von der Bw. beschriebenen Ausmaß
erforderlich. Der von der Bw. dargestellte E-Mail-Verkehr (wohl mit der Zentrale
in W.) bedurfte nach Ansicht des UFS keinerlei besonderen Übung im Vorfeld.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Bw. dort ab 1.1.
2006 beschäftigt war, die Anschaffung und Einrichtung des LCD-Monitors und
des Antivirenprogrammes jedoch erst im August 2006 erfolgten. Schon allein
daraus ist ein beruflicher Zusammenhang nicht ersichtlich, zumal die Bw. die
für ihre berufliche Tätigkeit notwendigen EDV-Kenntnisse zu diesem
Zeitpunkt schon im Betrieb erworben haben musste.
Nach Ansicht des UFS reicht auch die Nutzung eines
Computers für die Jobrecherche und zum Schreiben von Bewerbungen zur
Qualifikation als Arbeitsmittel nicht aus. Abgesehen davon, dass die Bw. zur
Häufigkeit der diesbezüglichen Nutzung bzw. zur Menge der
Bewerbungsschreiben trotz Vorhalt keinerlei Angaben zu machen vermochte, ist
nach Ansicht des UFS ein PC zunächst nämlich grundsätzlich
gemäß
§ 20 Abs. lit a EStG 1988 der privaten Lebensführung
zuzuordnen. Demnach dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Erst wenn eine berufliche Nutzung
einwandfrei erwiesen ist, können die Kosten (teilweise) als Werbungskosten
anerkannt werden. Im Fall der Bw. ist ein solcher Nachweis nicht geglückt.
Internetrecherchen bezüglich anderer Jobangebote und/oder das Schreiben von
Bewerbungen allein rechtfertigen jedenfalls nicht den Abzug von Werbungskosten,
zumal die Nutzung hiefür im Vergleich zur privaten Nutzungsmöglichkeit
normalerweise von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Die Bw. konnte auch
keine Beweise erbringen, die die Annahme eines anderen Sachverhaltes
rechtfertigten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die
Bw. im Folgejahr 2007 ausschließlich bei jener Firma als Küchenhilfe
beschäftigt war, bei welcher sie auch im Berufungsjahr zuletzt tätig
gewesen ist.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem sich
darstellenden Sachverhalt, dass die Anschaffung des PC-Monitors und die weitere
Aufrüstung des PC nicht beruflich sondern privat veranlasst waren. Dies
deckt sich nicht zuletzt auch mit der telefonischen Erstauskunft der Bw., welche
im Vorlageantrag vom 9.8.2007 im wesentlichen bestätigt wurde, wonach der
Computer "in Zukunft auch" für Schulzwecke der Tochter gebraucht werde.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Innsbruck,
am 31. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0667-I/07
- Stammnummer
- 33932
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF