Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0306-I/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Phosphatdiabetes mit sekundärem Hyperparathryreoidismus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-I/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Phosphatdiabetes mit sekundärem Hyperparathyreoidismus und einem vom Bundessozialamt festgestellten Grad der Behinderung von 30 % liegt keine erhebliche Behinderung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. März 2002 betreffend erhöhte
Familienbeihilfe
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am 1.2.2002 beim Finanzamt Innsbruck
für ihre Tochter S.M. (geb. am 31.3.2000 ) die erhöhte
Familienbeihilfe.Dem Antrag war eine Bescheinigung der
Universitätskinderklinik Innsbruck beigeschlossen, in der ein Grad der
Behinderung von weniger als 50 % bescheinigt wurde (Diagnose :
Phosphatdiabetes).
Mit Bescheid vom 7.3.2002 wies das Finanzamt Innsbruck den
Antrag mit der Begründung ab, dass beim Sohn (gemeint offenbar Tochter !)
der Bw. ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. festgestellt worden sei
und daher dem Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe aus
Rechtsgründen ( § 8 Abs. 5 FLAG )nicht stattgegeben werden könne.
Mit Schreiben vom 12.3.2002 erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mündet, wird
begründend vorgebracht, dass der Grad der Behinderung der Tochter 60 v. H.
betrage. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde eine Bestätigung des
Gesundheitsamtes des Stadtmagistrates Innsbruck vom 13.3.2002 vorgelegt, in der
ein Grad der Behinderung von 60 % (seit Geburt ) bestätigt wird ( Diagnose
: Vit. D-resistenter familiärer Phosphatdiabetes, sec.
Hyperparathyreoidismus,Genua valga).
Aufgrund der eingebrachten Berufung holte die
Finanzlandesdirektion für Tirol ( als bis 31.12.2002 zuständige
Abgabenbehörde II. Instanz) gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz der Bw. zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen (früher Landesinvalidenamt )
ein.
Das Bundessozialamt bezifferte in seiner Stellungnahme vom
12.11.2002 den Grad der Behinderung der Tochter der Bw. mit 30 % (Diagnose:
Phosphatdiabetes, sekundärer Hyperparathyreoidismus). Da das Gutachten des
Bundessozialamtes sowohl der Bw.als auch der Vorinstanz bekannt sind, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Wiedergabe verzichtet.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten
am 27.12.2002 von der Finanzlandesdirektion für Tirol (als bis 31.12.2002
zuständige Rechtsmittelbehörde) an die Bw. zur Stellungnahme
übermittelt.
Die Bw. gab am 2.1.2003 folgende Stellungnahme ab
:
"Bereits
im Jahr 2001 wurde unsere Tochter S. M. in der UniversitätsKinderklinik von
Herrn Dr. M. aufgrund ihrer Krankheit untersucht und mit <50%
Invalidität eingestuft. Bei dieser Einstufung wurde laut Befund nur die
Stoffwechselkrankheit Phosphatdiabetes berücksichtigt, jedoch wurde nicht
die orthopädische Seite berücksichtigt sowie auch das der Krankheit
zugrundeliegende neuromuskuläre Defizit. Somit ist die erste Einstufung
nicht komplett.
Parallel
dazu ließen wir meine Tochter vom städtischen Gesundheitsamt
(Amtsarzt Frau Dr. S.) untersuchen, welche zu einer Einschätzung des
Gesamtkrankheitsbildes von 60% kam, und diese auch begründen
kann.
Aufgrund
zwei verschiedener Einstufungen bekamen wir- wie Sie ja wissen- einen
Abweisungsbescheid, gegen den wir am 12.03.2002 ordnungsgemäß
Berufung eingelegt hatten. Wie Sie auch wissen ging der Akt dann an das
Bundessozialamt Tirol, Herrn Dr. med. H. R. Dieser jedoch durfte unsere Tochter
nicht untersuchen und beauftragte wiederum die Kinderklinik in Innsbruck, unsere
Tochter zu untersuchen und einzuschätzen. Der zuständige Arzt sagte
uns wörtlich, es "ginge uns eh nur ums Geld. Ihre Tochter hat und
merkt nichts". worauf mein Mann die Untersuchung abbrach (es fand keine
ausführliche Untersuchung statt).
Diese
Vorgehensweise meldete ich daraufhin Herrn Dr. H.R. vom Bundessozialamt mit der
Bemerkung, dass ich auf diese Beurteilung aufgrund der Voreingenommenheit keinen
Wert lege.
Am
31.05.2002 war ich wiederum in der Kinderklinik zu einer Untersuchung, weil
unsere
Tochter
durch feinmotorische- und Gleichgewichtsstörungen auffiel. Diese
Untersuchung
führten Dr.
H. und Oberarzt Dr. G. durch.
Im
Dezember 2002 baten wir das städtische Gesundheitsamt noch einmal, unsere
Tochter zu untersuchen. Auch dieser Arzt kam zu dem Schluss, daß 60 %
angemessen wären. Das Bundessozialamt zog dann für seine
Einschätzung die Untersuchung vom 31.05.02 heran, bei der es lediglich um
die wie oben schon erwähnt motorischen Störungen ging. Die eigentliche
Stoffwechselkrankheit Phosphatdiabetes und ihre orthopädischen
Folgeerscheinungen wurden in dieser Beurteilung nicht
berücksichtigt.
In
der Beilage übersende ich Ihnen einen Ausdruck aus dem Internet über
das Krankheitsbild Phosphatdiabetes, damit Sie sich einen besseren
Überblick verschaffen können. Da mein Mann selbst sowie auch seine
Mutter, seine Tante und sein Cousin sowie der Sohn seiner Cousine an dieser
Krankheit leiden wissen wir, welche Auswirkungen sie auf den beruflichen und
privaten Alltag hat. Mein Mann hat bereits 15 Operationen hinter sich und steht
Ihnen jederzeit für Auskünfte zur Verfügung.
Wir
möchten unserer Tochter die bestmöglichste Behandlung zukommen lassen,
um die Folgeerscheinungen so gut wie möglich zu vermeiden. Diese Behandlung
ist leider in Österreich nicht möglich da es keine Spezialisten
für diese Krankheit gibt. Dafür ist das Geld gedacht, und nicht um uns
persönlich zu bereichern."
Die Stellungnahmen des Bundessozialamtes und der Bw.wurden
in der Folge dem Finanzamt Innsbruck als Amtspartei zur allfälligen
Äußerung zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt gab folgende
Äußerung ab :
"Gern.
§ 8 Abs. 6 FLAG mußte der Erstantrag auf erhöhte
Familienbeihilfe v. 11.2.2002 abgewiesen werden, da die zuständige Stelle
(UNI-Klinik IBK) die Behinderung der Tochter mit weniger als 50 % eingestuft
hatte. Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid wurde der FLD vorgelegt, welche
ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einholte.
Diese Vorgangsweise entspricht der oben angeführten
Gesetzesstelle.
Die
Behinderung der Tochter wurde vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen mit 30 % eingestuft. Dieses Gutachten ist für das
Finanzamt bindend. Aufgrund der ausführlichen Begründung, in der auch
auf das neuromuskuläre Defizit und den psycho-mentalen
Entwicklungsrückstand eingegangen wurde, kann davon ausgegangen werden,
dass für die Einstufung sehrwohl die gesamte Krankheit herangezogen wurde.
Diese Einstufung wird keinesfalls bezweifelt.
Da
somit die Voraussetzung gern. § 8 Abs. 5 FLAG nicht gegeben ist, steht die
erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter nicht
zu."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in dieser Gesetzesstelle
jeweils normierten Betrag.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von mehr als drei Jahren . Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Berufungsbehörde folgt aus folgenden Gründen
der Einschätzung durch das Bundessozialamt :
Die vom Gesundheitsamt Innsbruck ausgestellte
Bestätigung vom 13.3.2002 ist nicht näher begründet. Die
Stellungnahme des Bundessozialamtes vom 12.11.2002 ist hingegen ausführlich
und schlüssig begründet. Die Universitätskinderklinik bescheinigt
in ihrer Bestätigung vom 12.11.2002 ebenfalls einen Grad der Behinderung
von weniger als 50 %.
Hinsichtlich des Einwandes, dass der
Phosphatdiabetes vom Bundessozialamt in seiner Stellungnahme nicht
berücksichtigt worden sei, ist zu erwidern, dass das Bundessozialamt in
seiner Einschätzung ausdrücklich u.a. Phosphatdiabetes diagnostiziert
und überdies in der Begründung der Stellungnahme auf diese Erkrankung
Bezug nimmt.
Auch die orthopädischen Folgen der Erkrankung sind
Gegenstand dieser Stellungnahme (u.a. Frage des allfälligen Vorliegens
einer Gehbehinderung).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass § 8 Abs. 6 FLAG
in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung zwingend vorsieht, dass die
Berufungsbehörde vor der Erlassung der Berufungsentscheidung ein Gutachten
des Bundessozialamtes (vormals Landesinvalidenamt) einzuholen hat. Nach
Auffassung der Berufungsbehörde impliziert diese Bestimmung auch eine
Bindung der Berufungsbehörde an das vom Bundessozialamt erstattete
Gutachten.
Da somit von einem Grad der Behinderung von 30 % auszugehen
ist, steht die erhöhte Familienbeihilfe aus Rechtsgründen nicht zu
.
Hinsichtlich des von der Bw. weiters in Treffen
geführten Argumentes, dass der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe
für kostenintensive Behandlungen der Tochter (insbes. für
ausländische Spezialisten) benötigt werde, ist zu erwidern, dass
§ 8 Abs. 4 und 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der Behinderung,
nicht jedoch auf finanzielle Aspekte der Erkrankung abstellt.
Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-I/02
- Stammnummer
- 3393
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF