Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1200-L/07
Sonderbetriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1200-L/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
28. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 22. Juni 2007 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die im Kalenderjahr 2005
erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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-79.861,08
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F
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Einkünfte
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-95.801,57
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S
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Einkünfte
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15.940,49
Entscheidungsgründe
Am 2.11.2004 wurde beim Firmenbuch der Antrag auf
Eintragung der KEG eingebracht. Am 18.11.2004 wurde von F ein Kredit über
€ 94.5000 aufgenommen zum Zwecke der Finanzierung der Gründungskosten.
Mit Beschluss vom 23.11.2004 wurde die Fa. KEG im Firmenbuch eingetragen.
Persönlich haftender Gesellschafter war S mit einer Einlage in Höhe
von € 900. Kommanditist war F mit einer Einlage von € 100. Die
Buchhaltung wurde von B geführt.
Mit Beschluss vom 22.2.2005 wurde über das
Vermögen der KEG der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 5.2.2005
teitle die Masseverwalterin mit, das Finanzamt möge die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuererklärung und für die
Erklärung der Einkünfte für Personengesellschaften im
Schätzungswege ermitteln. Mit Bescheid vom 13.9.2005 wurden die im
Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188
BAO mit € 3.000 festgesetzt. Dieser Bescheid war an die KEG gerichtet. Mit
Beschluss vom 16.2.2006 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Am 31.1.2007 langte beim Finanzamt die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften für 2005 ein. In dieser wurden
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € -96.339,40 ausgewiesen. In
einem ergänzenden Schriftsatz vom 14.3.2007 wurde vorgebracht, dass der
Kommanditist ein Darlehen aufgenommen und einen Betrag im Ausmaß von
€ 92.899 der KEG zur Abdeckung des Betriebsmittelkredites zur
Verfügung gestellt habe. Da der Betrag in die KEG eingelegt worden und von
dieser verwendet worden sei, sei dieser auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters
zusätzlich zur geleisteten Hafteinlage gutzuschreiben. Daraus resultiere
ein Aufgabeverlust 2005 für den Kommanditisten im Ausmaß von €
92.899.-.
Mit Bescheid vom 22.6.2007 wurden die im Kalenderjahr 2005
erzielten Einkünfte gem. § 188 BAO mit € 0 festgestellt. Dabei
ließ sich das Finanzamt von nachstehenden Überlegungen leiten. Der
bloße Hinweis auf die Krediturkunde sei unzureichend. Der seinerzeitige
Masseverwalter habe um Schätzung für 2004 ersucht. Daraus folgere,
dass das Rechenwerk der KEG einen Zustand aufgewiesen habe, der ungeeignet sei,
alle jeweiligen Geschäfte des Unternehmens zeitlich und betragsgerecht
wiederzugeben. Es entspreche aber einhelliger Lehr- und Rechtsmeinung, dass
gerade beim Kapitalkonto den formalen Voraussetzungen ganz wesentliche Bedeutung
zuzumessen sei. Ohne betrieblich korrekte Abschlussbilanz gebe es auch keine
Sonderbilanz. Die Einlage des gegenständlichen Kreditbetrages in die KEG
könne steuerlich nicht ordentlich nachgewiesen werden und sei daher auch
nicht anzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.9.2007
Berufung erhoben und neuerlich darauf hingewiesen, dass ein vom Gesellschafter
aufgenommenes und der Gesellschaft für betriebliche Zwecke zur
Verfügung gestelltes Darlehen zum Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters gehöre. Werde eine im Sonderbetriebsvermögen
befindliche Verbindlichkeit anlässlich des Ausscheidens des Gesellschafters
in sein Privatvermögen entnommen, dann sei diese noch dem Kapitalkonto des
Gesellschafters zuzuschlagen.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 wurde die Berufung
dahingehend ergänzt, dass der laufende Gewinn für 2004 und für
den Zeitraum 1.1.-5.2.2005 gem. § 4 Abs. 3 ermittelt worden sei. Die
Konkurseröffnung habe zunächst einen Wechsel zur Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 erfordert. Nachdem in der weiteren Folge die laufende
Buchführung nicht mehr nach § 4 Abs. 1 Kriterien geführt werden
habe müssen, sei ein Übergang von § 4 Abs. 1 auf § 4 Abs. 3
erfolgt. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass der Gewinn des
Rumpfwirtschaftsjahres 2004 auf Grund der laufend geführten Aufzeichnungen
im Zusammenhang mit §§ 124 ff BAO gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988
ermittelt hätte werden können. Dem Schreiben waren beigefügt eine
Bilanz zum 31.12.2004 mit Darstellung der Kapitalkonten sowie eine Darstellung
des Sonderbetriebsvermögens. Weiters eine (berichtigte) einheitliche und
gesonderte Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2005. In der
Ermittlung wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € -79.861,08
festgehalten, wobei € 15.940,49 auf den Komplementär und €
-95.801,57 auf den Kommanditisten entfielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die Gewinnermittlung gelten sowohl in formeller
als auch in materieller Hinsicht die allgemeinen Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchhaltung. Ein Betriebsvermögensvergleich
setzt eine Buchführung voraus, die nicht nachträglich im Zuge der
Erstellung der Steuererklärung nachkonstruiert werden darf. Laut
Niederschrift vom 19.4.2005 wurde die "Buchhaltung" vom Buchhaltungsbüro B
bis Ende Dezember 2004 erstellt (laut steuerlicher Vertretung bis zur
Konkurseröffnung).
Eine Buchführungspflicht gem. § 5 EStG 1988
bestand für die KEG zunächst nicht, zumal die Buchführungsgrenzen
des § 125 BAO nicht gegeben waren (§ 5 Abs. 2 EStG 1988, Ritz,
Kommentar zur BAO, § 125, Rz 6). Der Gewinn war daher gem. § 4 Abs. 3
EStG 1988 zu ermitteln.
Aus dem im Akt aufliegenden Gesellschaftsvertrag geht
hervor, dass der Jahresgewinn in den ersten sechs Monaten des jeweiligen
Geschäftsjahres folgenden Jahres zu ermitteln ist. Bereits am 22.2.2005
wurde über das Vermögen der KEG das Konkursverfahren eröffnet.
Damit kam es zur Betriebsaufgabe und wäre letztendlich der Übergang
der Gewinnermittlungsart auf § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmen gewesen (Doralt,
Kommentar zum EStG 1988 § 4, Tz 429). Der Masseverwalter hingegen hat,
offenbar aus Kostengründen und wie in manchen Konkursfällen nicht
unüblich um Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ersucht, obgleich ein
Betriebsvermögensvergleich möglich gewesen wäre, zumal
entsprechende Buchhaltungsunterlagen vorhanden waren. Was den Bescheid vom
13.9.2005 betrifft, mit dem die Einkünfte für 2004 gem. § 188 BAO
mit € 3.000 festgestellt wurden, so handelt es sich um einen Nichtbescheid,
ist dieser doch an die KEG und nicht an den Masseverwalter adressiert
worden.
Auf Grund der vorhandenen Unterlagen wurde im
gegenständlichen Berufungsverfahren in der weiteren Folge von der
steuerlichen Vertretung ein Betriebsvermögensvergleich angestellt, um das
Sonderbetriebsvermögen und die Kapitalkonten darstellen zu können. So
wurde, was das Jahr 2004 betrifft, eine Bilanz zum 31.12.2004 erstellt, weiters
wurde das Sonder-Betriebsvermögen zum 31.12.2004 dargestellt (§ 303
Abs. 1 BAO). Dies und die nachträgliche (berichtigte) einheitliche und
gesonderte Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2005 sind im Rahmen
der Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2005 zulässig, zumal
entsprechende Unterlagen zuvor bereits vorhanden waren. Dass im Konkursverfahren
und in der nachträglichen Darstellung letztendlich aus
Vereinfachungsgründen in der weiteren Folge wieder eine Einnahmen
-Ausgabenrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 geführt wurde, erscheint
zulässig (BFH und BMfF, Doralt, § 32, Rz 80).
Dem Berufungsschriftsatz vom 28.9.2007 war eine Kopie des
Kreditvertrages vom 18.11.2004 beigefügt. Aus dem vom Kommanditisten
abgeschlossenen Kreditvertrag geht hervor, dass dieser zur Einbringung von
Eigenmitteln im Rahmen einer double-equity-Förderung bestimmt war. Aus den
vorgelegten Bankauszügen geht weiters hervor, dass das Geld letztendlich
auf dem Konto der KEG gutgeschrieben wurde. Der Niederschrift über die
Außenprüfung kann weiters entnommen werden, dass lt. Buchhaltung der
gegenständliche Betrag zur Abdeckung der Gründungskosten
(Geschäftsumbauten) verwendet wurde. Die Betriebshängigkeit des
aufgenommenen Kredites steht daher einwandfrei fest.
Was die Hingabe des Geldes an die KEG durch den
Kommanditisten betrifft, so handelt es sich dabei um eine Einlage. Gewährt
nämlich der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen, dann
begründet das Darlehen Sonderbetriebsvermögen (s. Doralt, Kommentar
zum EStG 1988, § 4 Tz 80). Wird das Darlehen eines Personengesellschafters
an die Gesellschaft nicht aus einem eigenständigen Betrieb und zu
fremdüblichen Konditionen gewährt, sind die Darlehensgewährung
als Einlage und die Darlehenszinsen als Gewinnanteil anzusehen (s. Doralt,
Kommentar zum EStG 1988, § 23 Tz 280). Die Einlage erhöht den Stand
des Kapitalkontos (VwGH 17.12.1998, 97/15/0122). Der auf die einzelnen
Gesellschafter entfallende Gewinnanteil wird im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung nach § 188 BAO ermittelt. Für die
Gewinnverteilung sind grundsätzlich die Vereinbarungen der Gesellschafter,
insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages maßgebend (VwGH 29.5.1990,
90/14/002). Der im Akt aufliegende Gesellschaftsvertrag enthält keinerlei
Verlustbeschränkung. Bei der Ermittlung des Gewinnes/Verlustes ist der
Stand des Kapitalkontos gegenüberzustellen und wirkt sich die Einlage
entsprechend aus (s. Doralt, Kommentar zum EStG, § 23 Tz 295).
Entsprechend diesen Grundsätzen wurde im
ergänzenden Schriftsatz vom 18.10.2007 (auf den besonders hingewiesen wird)
die einheitliche und gesonderte Ermittlung der Einkünfte für das Jahr
2005 vorgenommen und stellen sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für
2005 wie folgt dar:
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KEG
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S
|
F
|
-79.861,08
|
15.940.49
|
-95.801,57
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1200-L/07
- Stammnummer
- 33922
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF