Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1291-L/07
Aufwendungen iZm einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Fachverband als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1291-L/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., geb. Datum, Adresse, vertreten
durch Pointecker Stefan, Steuerberater, 4780 Schärding, Alfred Kubin
Str. 19, vom 4. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom
6. März 2007 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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2004
|
Einkommen
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24.729,55 €
|
Einkommensteuer
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5848,32 €
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anrechenbare LohnsteuerKapitalertragsteuer
|
-4702,67 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
1145,65 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in Folge kurz: Bw.) brachte am
30. März 2006 die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2004 am Finanzamt ABC ein. In ihr wurden, neben anderen, nicht
streitgegenständlichen Punkten, Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 4.914,53 €, Reisekosten in Höhe von
2.293,00 € und Fortbildungskosten in Höhe von 428,00 €
geltend gemacht. In der Folge wurde mit Schreiben vom
21. September 2006 die Bw. aufgefordert, Sonderausgaben,
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen - soweit beantragt -
durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen.
Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom
31. Oktober 2006 entsprochen und wurden die gewünschten Belege
übermittelt. Weiters wurde eine Anlage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2004 übermittelt, woraus ersichtlich, dass sich die
Werbungskosten für 2004 wie folgt zusammensetzen:
1.
Fortbildungskosten
|
1.1.
|
16./17.1.04
|
Kurs Progressive Relaxation, M (Beleg 1)
|
240,00
|
1.2.
|
27.1.04
|
Arbeitsgruppe (AG) Psychoonkolog. Behandlungsstandards,
LKH A
|
------
|
1.3.
|
30.01.04
|
Ö-Vorstandssitzung, A
|
------
|
1.4.
|
2.02.04
|
B O.Ö., Sitzung der Klin. Psychol., in N
|
------
|
1.5.
|
10.03.04
|
Q-Mitarbeitermeeting, D
|
------
|
1.6.
|
18.03.04
|
Power-Point-Präsentationskurs, N
Seminarkosten wurden vom Dienstgeber getragen.
|
------
|
1.7.
|
26.-28.04.04
|
P-Psychologentagung, D
|
------
|
1.8.
|
8.05.04
|
Hypnosesupervisionstag, M (siehe Beleg 4)
|
100,00
|
1.9.
|
10.05.04
|
Ö-Vorstandssitzung, A
|
------
|
1.10.
|
15.06.04
|
Ö-Vorstandssitzung, A
|
------
|
1.11.
|
18.06.04
|
AG Psychoonkolog. Behandlungsstandards, LKH A
|
------
|
1.12.
|
27.08.04
|
AG Psychoonkolog. Behandlungsstandards, LKH A
|
------
|
1.13.
|
24.9.-1.10.04
|
Z Gesundheitstraining, V Kosten wurden vom
Dienstgeber getragen.
|
------
|
1.14.
|
5.10.04
|
Plattform Rehabilitation in D
|
------
|
1.15.
|
7.-8-10-04
|
Ö-Tagung, Psychoonk. Interv., A (Beleg 3)
|
95,00
|
1.16.
|
13.11.04
|
Hypnosesupervisionstag, A (Beleg 4)
|
100,00
|
1.17.
|
2.12.04
|
Ö-Vorstandssitzung, i
|
------
|
1.18.
|
2.-3-12-04
|
Tagung der Liaison- und Konsiliarpsychologen, i
|
------
|
1.19.
|
11.-12-12-04
|
Kongress Komplementärmed. Therapien bei Krebs,
w Seminarkosten werden vom Dienstgeber getragen.
|
|
|
|
|
535,00
2.
Reisekosten
Fahrtkosten
zu Fortbildungsveranstaltungen / Tagungen etc.
|
Ad 1.1. G - M - G: 440 km
|
156,64
|
Ad 1.2. G - A - G: 150 km
|
53,40
|
Ad 1.3. G - A - G: 150 km
|
53,40
|
Ad 1.4. D - N - D: 110 km
|
39,10
|
Ad 1.5. ---
|
|
Ad 1.6. Fahrtkosten wurden vom Dienstgeber
getragen.
|
|
Ad 1.7. ---
|
|
Ad 1.8. F - M - F: 400 km
|
142,40
|
Ad 1.9. F - A - F: 126 km
|
44,85
|
Ad 1.10. F - A - F: 126 km
|
44,85
|
Ad 1.11. F - A - F: 126 km
|
44,85
|
Ad 1.12. F - A - F: 126 km
|
44,85
|
Ad 1.13. Fahrtkosten wurden vom Dienstgeber
bezahlt.
|
|
Ad 1.14. ---
|
|
Ad 1.15. F - A - F: 126 km
|
44,85
|
Ad 1.16. F - A - F: 126 km
|
44,85
|
Ad 1.17. X - i - X: 540 km
|
192,24
|
Ad 1.18. siehe 1.17.
|
|
Ad 1.19. X - w - X: 600 km
|
213,60
|
|
|
Fahrten zur
Beratungsstelle der o.ö. Krebshilfe
|
|
18 mal F - R. - F: á 92 km je 32,75
|
589,50
|
7 mal X - R. - X: á 54 km je 19,22
|
134,54
|
2 mal F - N - F: á 120 km je 42,70
|
85,44
|
|
|
8 Fahrten zur
Supervision
|
|
D - We - D á 32 km (Beleg 4a)
|
91,13
|
|
|
Fahrten zur
Praxis nach We
|
|
Am 3.9. und 20.11.04
|
|
F - We - F: 200 km
|
142,40
|
|
|
Fahrtkosten
Gesamt:
|
2.162,29
Nächtigungskosten
|
Ad 1.1.
|
Hotel Stadt Rosenheim, M (Beleg 5)
|
65,00
|
Ad 1.2. - 1.6.
|
keine ÜN-Kosten
|
|
Ad 1.7.
|
Hotel Stadt w, D (Beleg 6)
|
74,00
|
Ad 1.8. - 1.12.
|
keine ÜN-Kosten
|
|
Ad 1.13.
|
Aufenthaltskosten wurden vom Dienstgeber getragen.
|
|
Ad 1.14.
|
keine ÜN-Kosten
|
|
Ad 1.15.
|
Hotel Mercure, A (Beleg 7)
|
58,20
|
Ad 1.16. - 1.1.17.
|
keine ÜN-Kosten
|
|
Ad 1.18.
|
Hotel Wü, i (Beleg 8)
|
191,20
|
Ad 1.19.
|
ÜN-Kosten wurden vom Dienstgeber bezahlt.
|
|
Nächtigungskosten
gesamt:
|
Diäten:
|
Ad 1.1.
|
Seminar Freitag 14.00 bis
18.00 Uhr und Samstag 9.00 bis 18.00 Uhr,
|
|
plus je 3,5 Stunden An-
und Rückreise
|
Ad 1.6.
|
Seminar von 9.00 bis
16.00 Uhr,
|
|
plus je 1,5 Stunden An-
und Rückreise
|
Ad 1.8.
|
Seminar von 11.00 bis
18.00 Uhr,
|
|
plus je 3,5 Stunden An-
und Rückreise
|
Ad 1.15.
|
7.10.04: 14.00 bis
20.00 Uhr Tagung
|
|
8.10.04: 9.00 bis
18.30 Uhr Tagung
|
|
plus je 1,5 Stunden An-
und Rückreise
|
Ad 1.16.
|
Seminar 11.00 bis
18.00 Uhr
|
|
plus je 3,5 Stunden An-
und Rückreise
|
Ad 1.17.
|
und 1.18.: 2.12.: 9.00 bis
12.30 Uhr Vorstandssitzung
|
|
13.00 bis 18.00 Uhr
Tagung
|
|
3.12.: 9.00 bis
13.00 Uhr Tagung
|
|
plus je 3,5 Stunden An-
und Rückreise
|
Ad 1.19.
|
11.12.: Tagung von 13:30 bis
17.30 Uhr
|
|
12.12.: Tagung von 9.00 bis
19.00 Uhr
|
|
plus je 3 Stunden An-
und Rückreise
|
3. Fachbücher: Belege 9-16
|
220,65
|
4. Büroartikel: Belege 17-37
|
372,61
|
5. Anschaffungen: Belege 38-39
|
257,52
|
6. Mietkosten für 12 m² Büro in F (im
Rahmen der eigenen Mietwohnung)
|
|
von März bis Dezember 2004 Beleg 40
(Mietvertrag)
|
700,00
|
Mietkosten für Praxisraum in We am 3.9. und
20.11.2004 Belege 41-42
|
33,00
In der Folge wurde eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf
die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und
selbständiger Tätigkeit im Ausmaß von 80 % zu 20 %
vorgenommen.
Mit Bescheid vom 6. März 2007 wurde die
Einkommensteuer für 2004 veranlagt. Es wurden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 5.582,84 € festgesetzt und
wurden Werbungskosten in Höhe von 1.769,90 € anerkannt. Es kam zu
einer Nachforderung in Höhe von 1.002,56 €. Begründend wurde
seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass sämtliche Fahrtkosten
zwischen Wohnort und Dienstort in D durch die Pendlerpauschale abgegolten und
damit keine Werbungskosten seien. Da der gemeinnützige Verein Ö (Text)
keine Einkunftsquelle darstelle, könnten noch keine Aufwendungen für
diesen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Reisekosten seien um jene
Aufwendungen in A und i gekürzt worden.
In der Folge wurde mit Schreiben vom
4. April 2007 gegen den Bescheid Berufung erhoben und
ausgeführt:
Es werde eine vollinhaltliche
erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer 2004
beantragt. Den im Ergänzungswege vorgelegten Bearbeitungsdokumenten sei
zweifelsfrei ersichtlich, dass gar keine Fahrtkosten für die
Pendlerpauschalenstrecke X - D geltend gemacht wurden. Wohl
§ 4 Abs. 9 als auch
§ 16 Abs. 3 b EStG würden freiwillige
Beiträge in statutengemäßer Höhe zu Berufsorganisationen
und Interessensvertretungen als Betriebsausgaben und Werbungskosten anerkennen.
Die Bekleidung einer Funktion sei für einzelne verantwortungsvolle Personen
in der Statuten festgelegt und diene der Aktivität der Plattform, wie aus
dem Internet (siehe Beilage) innerhalb weniger um Sekunden unschwer zu entnehmen
sei, eindeutig dem beruflichen Interesse seiner Klientin. Jede Versammlung /
Konferenz unter den Vereinsmitgliedern stelle deshalb eine eindimensionelle und
informelle Bereicherung durch den teilweise auch interdisziplinären
Austausch des beruflichen Wissens seiner Klientin aber auch der übrigen
Teilnehmer dar. Dem tragen einerseits die ESt-Richtlinien in der
Rz. 1415 letzter Satz und das Erkenntnis VwGH
30. September 1987, 86/13/0080 entsprechend Rechnung. Außerdem
konnten dazu offen gemachte Kosten lediglich im Ausmaß von insgesamt
342,80 (Aufteilung 80/20: NsA/selbständige Arbeit) entdeckt werden.
Letztendlich hätten dort geknüpfte Kontakte auch zu Aufträgen und
entsprechend positiven selbständigen Einkünften geführt.
Zweifellos trage ein derartiges Engagement entscheidend zur Sicherung und
Erhaltung der Arbeitskraft und Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt bei.
Warum die Reisekosten um Aufwendungen in A (9 Tage) und i (3 Tage)
gekürzt worden seien, entziehe sich gänzlich jeder Interpretation
sowohl des EStG als auch seiner Kenntnis der ESt-Richtlinien. Zweifelsohne
handle es sich dabei um unregelmäßig wiederkehrende Reisen, wo
für jeweils für 15 Tage pro Kalenderjahr pro Ort gemäß
Rz. 301 Reisekosten als aufwendet zu gelten hätten.
Beigelegt war dieser Berufung die Internetseite der Ö
mit folgendem Inhalt: "Die Ö ist ein österreichweit agierender,
gemeinnütziger Verein, er bezweckt die Förderung der psycho- und
kologischen Arbeit in Beratung, Therapie und Forschung sowie nationale und
internationale Vernetzung und Fortbildung klinisch arbeitender
Psychoonkologinnen und die Verbesserung der flächendeckenden psycho- und
kologischen Patientenversorgung. Außerdem sollen die Anliegen
psychoonkologisch tätiger Berufsgruppen in der Öffentlichkeit
vertreten werden. Die zentralen Bereiche unserer Arbeit sind: 1) Die
wissenschaftliche Erhebung von psychosozialen Faktoren in der Prävention
von Krebserkrankungen und die Förderung der Umsetzung dieser Erkenntnis sei
im Rahmen von Präventionsmaßnahmen (Informationsvermittlung,
Gesundheitsverhalten, gesundheitsfördernde Maßnahmen). 2) Die
Beschreibung von psychischen Reaktionen auf die Krebserkrankung und von
Reaktionen auf die medizinische Behandlung der Erkrankung (Personen mit
besonderem Risiko, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation, terminale Phase). 3)
Die Anwendung und Weiterentwicklung von wissenschaftlich fundierten
psychologischen / psychotherapeutischen Behandlungsmethoden für psychische
und soziale Probleme im gesamten Verlauf einer Krebserkrankung. Besonderer Fokus
sind die Prävention und Behandlung von krankheitswertigen psychischen
Störungen und die Förderung der Lebensqualität. 4) Die
wissenschaftliche Erforschung des Stellenwertes der Psyche im Rahmen der
multifaktoriellen Entstehung und dem Verlauf von Krebserkrankungen. Transparents
hinsichtlich des derzeit gültigen Forschungsstandes gegenüber
Patientinnen, Kolleginnen und der Öffentlichkeit. 5) Die Erforschung und
Beschreibung der spezifischen Belastungen mit denen alle im onkologischen
Bereich tätigen Personen konfrontiert sind. Entwicklung von Interventionen
zur Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit und zur
Prävention von Boeren Out bei diesen Berufsgruppen. 6) Die Entwicklung von
Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung psychoonkologischer Kompetenz in
allen Berufsgruppen, die mit Krebspatienten arbeiten. 7) Die Erforschung von
Wechselwirkungen zwischen institutionellen Systemen und gesellschaftliche
Rahmenbedingungen und dem Erleben von onkologischen Patientinnen sowie die
Beschreibung und Entwicklung entsprechender Interventionen. 8) Die
Interdisziplinarität als ein essenzielles Anliegen in der Arbeit mit
onkologischen Patientinnen. Psychologie, Medizin, Psychotherapie, Sozialarbeit,
Pflege und Seelsorgen leisten Beiträge in gegenseitig wertschätzender
und anerkennender Art. Die Grundzüge sind den Statuten zu
entnehmen."
In der Folge wurde mit Schreiben vom
26. September 2007 ein Vorhalt zur Berufung ausgefertigt und wurde
ersucht einen Nachweis zu erbringen, wonach - wie in der Berufungsschrift
angeführt - die im Rahmen des Vereines geknüpften Kontakte sich in
positive selbständige Einkünfte niedergeschlagen hätten.
In Beantwortung dieses Ergänzungsvorhaltes wurde mit
Schreiben vom 23. Oktober 2007 seitens der Bw. ausgeführt:
In Folge des Ö - Engagements sei XY zur Supervision
gekommen. Die Kollegin sei als klinische und Gesundheitspsychologin im AKH N
tätig und sei in ihrer Arbeit viel mit onkologischen Patientinnen befasst.
Dieser Kontakt habe sich auf sieben Supervisionsstunden a 70,00 € im
Jahr 2005 bezogen und sei auch 2006 noch weiter gegangen. Darüber
hinaus sei die Ö-Tätigkeit auch von Vorteil für die
Angestelltentätigkeit, da dadurch zuweisende Krankenhäuser wie die
Universitätsklinik in i, Graz und w und Kolleginnen anderer
Krankenanstalten in den österreichischen Bundesländern auf das
spezifische Nachsorgeangebot für Frauen nach Brustkrebs aufmerksam werden.
Das Renommee, das sich aus solchen ehrenamtlichen Tätigkeiten zum Wohle der
Krebspatientinnen ergibt, sei sicherlich auch für meine freiberufliche
Tätigkeit als Beraterin der Krebshilfe OÖ von Vorteil gewesen,
wenngleich sich das nicht so einfach in Zahlen ausdrücken lasse.
Die Berufung wurde in der Folge mit Vorlagebericht vom 2.
November 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 wurde seitens der
Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und im wesentlichen ausgeführt:
"Beiliegend wird eine Aufstellung der geltend gemachten
Werbungskosten/Betriebsausgaben übermittelt, aus der ersichtlich ist,
welche Ausgaben anerkannt werden können und zu welchen Ausgaben sich nach
Ansicht der Referentin noch Fragen ergeben (gelb markiert). 1) Ehrenamtliche
Tätigkeit für den Verein Ö: Es handelt sich um einen Fachverband.
Beiträge sind in statutenmäßiger Höhe absetzbar. Belege
für Beitragszahlungen wurden bisher nicht vorgelegt. Aufwendungen, die aus
der Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten in diesen Organisationen
entstehen, können jedoch als Werbungskosten anerkannt werden
(ausführliche Begründung bleibt der Berufungsentscheidung
vorbehalten). Durch die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen ergibt sich eine
Kürzung der Werbungskosten um € 182,20 (und allenfalls eine
Diätenkürzung am 2.12.2004).
2) Erhaltene Ersätze des Arbeitgeber: Laut
Abrechnungen der P (lt. Beilage in Kopie) haben Sie für den Kongress
Komlementärmed. Therapien bei Krebs in w (11. und 12.12.2004) Ersätze
des Arbeitgebers in Höhe von € 52,80 erhalten - siehe beigelegte
Kopie. Dieser Betrag wäre von den geltend gemachten Diäten in gleicher
Höhe abzuziehen. Für diesen Kongress können demnach keine
Diäten geltend gemacht werden. Auch die Fahrtkosten in Höhe von €
213,60 sind um die erhaltenen Ersätze lt. Beleg in Höhe von
€ 162,8 zu kürzen, sodass ein Betrag von € 50,8 verbleibt.
Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
3) 6. Österreichische Tagung Liaison- und
Konsiliarpsychologen i: Diese Tagung endete am Freitag, 3.12.2004 um 13 Uhr.
Eine weitere Nächtigung bis 4.12.2004 (lt. Rechnung) ist demnach privat
veranlasst und müssen die Nächtigungskosten um 1/3 gekürzt werden
(sohin auf € 127,47). Laut Übersicht über die Diäten fand am
2.12. von 9 bis 12 Uhr eine Vorstandssitzung statt. Von welcher Vereinigung? In
welcher Funktion waren Sie dort?
4) Am 15. Februar 2007 per Fax übermittelte
Aufstellung, Seite 4: Bitte geben Sie bekannt, welche der dort genannten
Ausgaben als Betriebsausgaben/Sonderausgaben/Werbungskosten geltend gemacht
werden und legen Sie die diesbezüglichen Belege vor (in der vorgelegten
Belegsammlung nicht enthalten). Bitte geben Sie bekannt, um welche Einnahmen es
sich bei der Aufstellung Seite 4 unten handelt. Wurden diese erklärt? Die
§109a - Mitteilung betrifft Einkünfte der Serviceorganisation des B.
Sind hier auch die Honorare der Krebshilfe umfasst? Welche Tätigkeiten
werden hier nebenberuflich genau ausgeübt? Vortragstätigkeiten,
Supervisionen, sonstige Beratungen? Bitte geben Sie bekannt, in welcher Funktion
sie an der Sitzung des B am 2.2.2004 teilgenommen haben. Um Stellungnahme wird
ersucht. 5) HINWEIS: Die vorgelegten Belege für 2004 werden nach Abschluss
des Verfahrens retourniert. 6) Der steuerlichen Vertretung wird in dem
Vorbringen gefolgt, dass keine Fahrtkosten für die Pendlerpauschalenstrecke
geltend gemacht wurden. 7) Die pauschale Bescheidbegründung, wonach
für i und A keine Diäten zustehen, bezieht sich nach Ansicht der
Referentin offenbar darauf, dass dort die Ö-Sitzungen stattgefunden haben.
Da am 7. und 8.10. bzw. am 2. und 3. 12. auch Fortbildungsveranstaltungen
besucht wurden, sind diese Aufwendungen anzuerkennen (lt. Aufstellung). 8) Bei
den Aufwendungen sind auch Kosten für ein Arbeitszimmer im Wohnverband in
Höhe von € 700,-- enthalten. Bitte geben Sie bekannt, ob dieses
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit wie in § 20 EStG gefordert bildet. Dies scheint der
Referentin nach dem Berufsbild zweifelhaft. (Vortragstätigkeit,
Supervisionen in angemieteten Praxisräumen) Bitte nehmen Sie dazu
Stellung."
In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde mit Schreiben vom
14. Jänner 2008 im Wesentlichen ausgeführt: zu 1) Der Zahlungsnachweis
über die 30,--€ liege bei. Aufgrund der Formulierung der ersten beiden
Absätze werde davon ausgegangen, dass eine volle Anerkennung aller mit der
Mitgliedschaft und Funktion verbundenen Aufwendungen möglich sei. 2) Der
Annahme müsse insoweit gefolgt werden, dass eine Kürzung um den vom
Arbeitgeber steuerfrei behandelten Betrag (dies seien allerdings für die
Gesamtabrechnung nur 176,40 statt 221,20, sodass als Kürzung der
Fahrtkosten nur ein Betrag von 123,60 verbleibe) 3) Die Kürzung von 1/3
für die weitere Nächtigung als hauptsächlich privat veranlasst
gehe in Ordnung. Eine Kürzung der Diäten sei mangels Ansatz für
4.12. und gem. Punkt 1) nicht angezeigt. 4) Diese Aufstellung enthalte auch die
Angabe von Postitionsnummern zur Übernahme in die entsprechenden
Steuererklärungen, die eine eindeutige Zuordnung zu
Betriebsausgaben/Werbungskosten etc. ermöglichen sollte. Zu den
Sonderausgaben finde sich der Hinweis auf § 18 womit auch hier eine
Zuordnung zu den Positionen 455 und 458 möglich sein sollte. Allerdings sei
bei der Pensionsvorsorge die sog. "freiwillige Zukunftssicherung" statt des u.a.
beiliegend bestätigten Betrages an Arbeitnehmeranteilen zu Pensionskasse
mit 312,29 berücksichtigt, was eine Kürzung des erklärten
Betrages der Position 455 um 920,31 erforderlich macht. Alle übrigen Belege
seien dem Finanzamt R. übergeben worden. Aus der beiliegenden Aufstellung
sei der Zusammenhang zwischen den Einnahmebeträgen und den Einnahmen in der
Gewinnermittlungserklärung deshalb schwer nachvollziehbar, da auch die
Blöcke "Kopierkosten" und "Fahrtkosten" vom B ersetzt worden seien. Die
Summe daraus ergebe den gemäß
§ 109 a gemeldeten Betrag
(Position 9050=Vortragstätigkeit), der Rest den Betrag der Position 9040
(dies sind die Einnahmen aus den therapeutischen Tätigkeiten
einschließlich durchgeführter Supervisionen). Die Teilnahme am
2.2.2004 sie als interessiertes Mitglied des B an den Tagesordnungspunkten
(Agenden des Berufsstandes) erfolgt. Sollten weitere Informationen nötig
sein, sei eine telefonische Kontaktaufnahme möglich. 8) Die therapeutische
Tätigkeit sei in kostenlos zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
des Roten Kreuzes in R. und im Therapiezentrum As. sowie angemieteten
Räumen in We - dazu hiermit beantragte, zusätzliche Miete iHv 33,-- -
ausgeübt worden. Alleine das Ausmaß der echten Fachliteratur und der
therapeutischen Utensilien würden kaum in einem als Arbeitszimmer
bezeichneten Raum im Wohnungsverband Platz finden, und ein solches sei
augenfällig räumlich abgegrenzt tatsächlich immer vorhanden
gewesen und genutzt worden. Auch wenn die Therapiesitzungen wegen der
Patientennähe in anderen Räumlichkeiten (stundenweise) stattgefunden
hätten, so sei das Studium der Fachliteratur und -bücher, die Vor- und
Nachbereitung der Sitzungen, ebenso wie die Arbeiten für die
Berufsverbände auf das Vorhandensein eines dazu geeigneten abgeschlossenen
Raumes mit entsprechenden Arbeitsmitteln (Schreibtisch, Computer,
etc.)angewiesen. In gleichem Masse gelte dies noch für die
Vortragstätigkeit, deren Erarbeitung sämtlicher Vortragsunterlagen
durch die Bw. selbst zu erfolgen habe, was ebenfalls nur in diesem Raum
geschehen könne. Zum Unterschied zur Judikatur des VwGH zum Überwiegen
müsse hier in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass eine
unterrichtende Tätigkeit als Lehrer/Professor im Schulbetrieb eine weitaus
geringere Vorbereitungsbelastung betreffe, da diese auf vorbereitete Lehrmittel
zurückgreifen könnten, dies die Bw. aber selbst zu erstellen habe.
Zudem seien Klin. Psychologinnen vom Gesetzgeber (Psychologengesetz vom Juli
1990) verpflichtet, Beratungen schriftlich zu dokumentieren und 10 Jahre lang zu
verwahren. Diese Dokumentationen und Befunde könnten rationell nur im
Arbeitszimmer erstellt (PC) und aufbewahrt werden, da die externen
Therapieräume nur stundenweise zur Verfügung standen.
Der Vorhalt samt Beantwortung wurde dem Finanzamt mit
Schreiben vom 7. Februar 2008 zur Wahrung des Pateiengehörs
übermittelt und wurden der Amtspartei die beabsichtigten Änderungen
zur Stellungnahme mitgeteilt.
Eine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten erfolgte nicht,
es wurde eine Excel-Tabelle übermittelt, aus der die vom Finanzamt
ermittelten Beträge ersichtlich sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 9 EStG 1988 sind die
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- oder
Wirtschaftsverbänden unter den dort genannten Voraussetzungen als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
Strittig sind im gegenständlichen Fall folgende
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten:
1) Ausgaben im
Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein Ö
Die Berufungswerberin ist ehrenamtliche
Schriftführerin des Vereines Ö. Dieser gemeinnützige Verein
bezweckt die Förderung der psychoonkologischen Arbeit in Beragung, Therapie
und Forschung soweit nationale und internationale Vernetzung und Fortbildung
klinisch arbeitender Psychoonkologen und die Verbesserung der
flächendeckenden psychoonkologischen Patientenversorgung.
Die statutenmäßigen Beiträge zu diesem
Verband (€ 30,--) sind nach Ansicht der Referentin jedenfalls als
Werbungskosten zu berücksichtigen und wurde dies auch seitens der
steuerlichen Vertretung bereits berücksichtigt.
Diejenigen Aufwendungen aber, die im Zusammenhang mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit als Schriftführerin angefallen sind, sind
nach Ansicht der Referentin nicht abzugsfähig. Dies betrifft die auf die
Vorstandssitzungen entfallenden Aufwendungen (30.1., 10.5., 15.6.,
2.12.).
Der steuerlichen Vertretung wird gefolgt, dass
irrtümlich im Vorhalt der Referentin der erste Satz von einer Anerkennung
dieser Kosten spricht, jedoch wird aus dem Zusammenhang und dem folgenden Text
klar, dass seitens der Referentin keine Anerkennung erfolgt.
Dies deshalb, weil den Aufwendungen keine Erträge
gegenüberstehen.
So wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Funktion bei einer
Berufsvereinigung nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen stehen, solche Aufwendungen können nur von
allfälligen Funktionärseinkünften abgezogen werden (VwGH
26.7.2000, 2000/14/0084).
Der Hinweis des Steuerberaters auf § 4 Abs. 9 EStG
vermag der Berufung in diesem Punkt nicht zum Erfolg zu verhelfen, da ja
Reisekosten und Diäten beantragt werden, nicht die Mitgliedsbeiträge
(zu diesen siehe oben).
Die Reisekosten hinsichtlich der Vorstandssitzung am 2.12.
wurden anerkannt, weil im Anschluss an die Vorstandssitzung eine Fachtagung
stattfand. Daher wurden hier nur die Diäten gekürzt (um die auf die
Vorstandssitzung entfallende Zeit - € 7,70). Die Reisekosten wurden jedoch
nach der vorliegenden Aufstellung zweifach geltend gemacht (sowohl zur
Vorstandssitzung als auch zur Tagung), die Berücksichtigung erfolgte jedoch
nur einfach.
Für die Teilnahme am 2. Februar 2004 als interessierte
Zuhörerin B gelten obige Ausführungen insofern nicht, als diesen
Ausgaben auch Einnahmen gegenüberstehen. Die Ausgaben in Zusammenhang mit
der Teilnahme an Sitzungen können daher als Werbungskosten abgezogen
werden. (€ 39,10)
2) Sonstige
Reisekosten
a) Zusätzliche Übernachtung i
Die Tagung der Konsiliarpsychologen in i endete am Freitag,
den 3.12.2004 um 13 Uhr. Eine weitere Nächtigung bis 4.12.2004 lt. Rechnung
ist demnach privat veranlasst und auszuscheiden. Die Nächtigungskosten
werden um 1/3 auf € 127,47 gekürzt.
b) Ersätze Arbeitgeber
Im Sinne der Vorhaltsbeantwortung Punkt 2) werden die
Fahrtkosten um € 123,60 gekürzt, da diesbezüglich
Ersätze des Dienstgebers erfolgten.
c) Pendlerpauschalenstrecke
Die Pendlerpauschale soll die Aufwendungen für den Weg
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abdecken. Die bei den Reisekosten
geltend gemachten Fahrten sind nach dem Berufungsvorbringen zweifellos
zusätzlich zu den täglichen Fahrten in die Arbeit und retour
angefallen. Nach der allgemeinen Begriffsdefinition der Betriebsausgaben
erscheint eine pauschale Kürzung der im Zusammenhang mit der
selbständigen Tätigkeit angefallenen Fahrten um die
Pendlerpauschalenstrecke nicht gerechtfertigt. Die Kürzung durch die
Amtspartei erfolgte zu Unrecht.
3)
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen
einkunftsquellenbezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH
vom 27. Mai 1999, Zl. 89/15/0100; VwGH vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/14/0283)
ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben für das
häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung, dass die im Arbeitszimmer
ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner
gesamten betrieblichen oder beruflichten Tätigkeit darstellt, im Sinne der
bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 27. Mai 1999, Zl.97/15/0142) die Art
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt - auch
auslastungsbedingt - notwendig macht (vgl. VwGH vom 14. November 1990, Zl.
89/13/0145) und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich
(nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den
Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der
Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung,
zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen
erfordert, nur schwer zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.
Jänner 1999, 98/13/0132). Aus diesem Grund bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass
es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen
darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen
(vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform BGBl.
201/1996, FJ 1999, 306). Lässt sich eine Betätigung in mehrere
Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung
eine wertende Gewichtung der Teilkomponenten. Diese führt dann im Ergebnis
zu der Feststellung, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit gelegen ist.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist
das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der
Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall,
wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politiker, Lehrer oder Vertreter,
wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. ua. VwGH v. 28.10.1997, Zl. 93/14/0087
zu Richter, VwGH v. 20.1.1999, Zl. 98/13/0132 zu Lehrer, VwGH v. 19.12.2000, Zl.
99/14/0283 zu Vertreter, VwGH vom 28.11.2000, Zl. 99/14/0008); im Zweifel wird
jedoch darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle genutzt wird.
In diesem Punkt wird den Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung gefolgt, wonach bei der Tätigkeit der Bw. der
Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt. Im Arbeitszimmer erfolgt die Vor- und
Nachbereitung der Therapiestunden samt anfallender Büroarbeiten und
Vortragsvorbereitungen sowie die schriftliche Beratungsdokumentation. Die
externen Therapieräume stehen nur stundenweise zur Verfügung und
können diese Arbeiten daher nicht dort erledigt werden. Das Arbeitszimmer
bildet demnach einen Tätigkeitsmittelpunkt und sind die Aufwendungen
abzugsfähig.
4)
Sonderausgaben
Die Kürzung der Sonderausgaben erfolgt
gemäß Punkt 4) der Vorhaltsbeantwortung. Die Kennzahl 455 wurde
demnach reduziert auf € 516,04
Entsprechend der Punkte 1-3 ergeben sich in Summe
Erhöhungen der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben um € 1267,27
(Erhöhung WK daher € 1013,82, Erhöhung BA
€ 253,45).
5) Aufwendungen
Ordinationsräumlichkeiten
Die von Ihnen im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung
übermittelten Rechnungen für die Benutzung der
Ordinationsräumlichkeiten im September 2004 und November 2004 finden sich
bereits im Belegkonvolut, welches dem Finanzamt am 31. Oktober 2006
übermittelt wurde, und wurden diese Aufwendungen bereits als
Betriebsausgabe berücksichtigt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1291-L/07
- Stammnummer
- 33919
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF