Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2985-W/07
Kosten für ein Pensionistenheim ohne Beweis für die Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerin sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2985-W/07vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. R. S., XXXX Wien, A-Str. 15/1/30, vom 12. Februar 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Ing. Mag.
Martin König, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2005 und
2006 entschieden:
1.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2005
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Pensionistin.
Mit den beim Finanzamt am 12. September 2006
eingelangten Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2005 beantragte Dr. R. S.
als steuerliche Vertreterin der Bw. die Anerkennung von
Pflegeheimkosten in Höhe
von (€ 11.500 abzügl. Haushaltsersparnis von
€ 2.354,40=) € 9.145,60 für das Jahr 2000 bzw.
(€ 13.878 abzügl. Haushaltsersparnis von € 2.354,40=)
€ 11.523,60 für das Jahr 2005 sowie im Jahr 2005 angefallene
"Kosten der Heilbehandlung" von € 1.227,75, bestehend aus
Apothekerkosten von € 519,75 und Arztkosten von € 708, als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1998.
Zu den Pflegeheimkosten wurde im Begleitschreiben zu den o.
a. Abgabenerklärungen vorgebracht: Die Mandantin habe
am 25. Juli 1996
einen Schlaganfall erlitten,
aus dessen Anlass sie eine Unterbringung in einem Pflegeheim gesucht habe. Da
sie nach einiger Wartezeit in das Haus an der T-Str. am 1. Mai 1997
übersiedeln habe können, sei der Tatbestand des § 34
EStG 1988, wonach die Kosten für ein Pflegeheim steuerlich dann
abzugsfähig seien, wenn der Steuerpflichtige aus Krankheitsgründen in
einem Senioren- und Pflegeheim untergebracht sei, erfüllt.
Als Beweisgrundlage wurde dem Schreiben der Befund des AKH
Linz, in welches die Bw. anlässlich ihres Schlaganfalls eingeliefert worden
war, beigelegt.
Über Ersuchen des Finanzamts vom
12. September 2006, die tatsächlichen Kosten wegen Behinderung
durch "Nachweis des Grads der Behinderung
(Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen oder Bezug von
Pflegegeld)" und die
"Heimbestätigung, ob die Betreuung in
einer Bettenstation erfolgte bzw. inwiefern ein besonderer Pflegeaufwand gegeben
war," zu ergänzen, teilte die steuerliche Vertreterin dem Finanzamt
mit dem Schreiben vom 30. November 2006 mit: Die Klientin sei aus
Anlass eines Schlaganfalls in ein Pflegeheim gekommen; zahlreiche Operationen
sowie die Implantation eines Herzschrittmachers seien gefolgt. Die Bw.
könne sich nur mit einem Rollmobil fortbewegen. Der gestellte Antrag auf
Bestätigung des Behindertengrades werde nachgereicht, sobald das
Bundessozialamt die Bescheinigung ausgefertigt habe.
Mit Bescheiden vom 5. Jänner 2007 nahm das
Finanzamt das Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wieder auf und erließ sowohl einen
neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, als auch einen
Einkommensteuer(erst)bescheid für das Jahr 2005, ohne die in Rede stehenden
Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 in den zuvor genannten Einkommensteuerbescheiden
anzuerkennen. Dies mit der Begründung im Einkommensteuerbescheid 2000, dass
die in Rede stehenden Heimkosten mangels Zwangsläufigkeit keine
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
seien, weil es sich lediglich um Kosten für die Unterbringung in einem
Appartement handle. Für das Antragsjahr 2000 sei weder ein Anspruch auf
Pflegegeld festgestellt worden, noch seien - laut Auskunft des Heims - bis dato
tatsächlich besondere pflege/ betreuungsbedingte Aufwendungen angefallen.
Somit sei weder eine von der Bw. behauptete Pflegebedürftigkeit vorgelegen,
noch würden die Kosten für die Unterbringung, Zimmer/
Wäschereinigung, Verpflegung Aufwendungen zur Heilung einer Krankheit,
somit Krankheitskosten im Sinn des § 34 EStG darstellen.
Dem Hinweis in der Begründung des
Einkommensteuerbescheides 2000 zufolge sei eine rückwirkende Feststellung
einer Behinderung durch die zuständige Behörde bis dato nicht
übermittelt worden und "würde am
Sachverhalt, dass keine besondere Betreuung/Pflege erfolgte, nichts
ändern".
Hinsichtlich der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2005 führte das
Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2005, in welchem Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes in Höhe von € 1.227 anerkannt worden waren, ins
Treffen: Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von € 2.304,58 nicht übersteigen
würden. Die "Kosten für die Unterbringung im Appartement seien mangels
besonderem Pflege-/ Betreuungsaufwand keine außergewöhnliche
Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988". Die Kosten für
Arzt/Apotheke seien mangels festgestellter Behinderung von mindestens 25 %
um den steuerlichen Selbstbehalt zu kürzen.
Mit der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 und 2005, mit welcher die Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2005 und die erneute Veranlagung der
Einkommensteuer der Kalenderjahre 2000 und 2005 unter steuermindernder
Berücksichtigung der beantragten Pflegeheim- und Heilbehandlungskosten als
außergewöhnliche Belastung beantragt wurden, brachte die steuerliche
Vertreterin vor:
Ihre Mandantin sei mit einem Cerebralen Insult in das
Krankenhaus am 25. Juli 1996 eingeliefert worden. Aus Anlass des
Schlaganfalls und dessen Folgewirkungen zusammen mit der fortschreitenden
Osteoporose und den permanenten Wirbelsäulenbeschwerden sei für die
Bw. ein Pflegeheim gesucht worden, in welches sie nach einiger Wartezeit am
1. Mai 1997 übersiedelt sei.
Diese Krankengeschichte belege, dass die Bw. aus
Krankheitsgründen im Pflegeheim wohne.
"Ist aufgrund einer Krankheit die
Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so sind auch die Kosten
der Unterbringung absetzbar."
Gemäß
§ 34 EStG seien die Kosten der
Unterbringung in einem Senioren- und Pflegeheim dann außergewöhnliche
Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
Aufwendungen verursachen. Sei aus einem dieser Gründe die Unterbringung in
einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so seien auch die Kosten der
Unterbringung absetzbar.
Nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates
UFSW GZ RV/0916- W/05 seien "Aufwendungen
für ein Pflegeheim infolge Krankheit des Steuerpflichtigen aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen".
Wenn ein betagter Mensch aus Krankheitsgründen in ein
Senioren- und Pflegeheim gehe, sei der Bedarf einer Betreuung oder Pflege keine
Behauptung (vgl. Bescheidbegründung), sondern ein Faktum. Die Bw. sei seit
dem Schlaganfall auf die Betreuung in einem Pflegeheim angewiesen.
Während des Aufenthaltes im Senioren- und Pflegeheim
habe sich der Gesundheitszustand der Bw. zunehmend verschlechtert. So sei im
Kalenderjahr 2003 die Implantation eines Herzschrittmachers erforderlich
gewesen. Aufgrund einer Gehbehinderung könne sich die Bw. seit Jahren nur
mit einem Rollmobil fortbewegen.
Da die Bw. die gesetzlichen Voraussetzungen der
außergewöhnlichen Belastungen ab ihrer Übersiedlung in ein
Senioren- und Pflegeheim erfülle, stehe die steuerliche Begünstigung
für die beantragten Unterbringungskosten in einem Pflegeheim zu.
Mit den abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom
27. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000
und 2005 hielt das Finanzamt der Bw. vor:
"Auch wenn eine Krankheit
vorliegt, ist nicht jeder Aufwand eine außergewöhnliche Belastung.
Kosten für Wohnen und Verpflegung sind typische gewöhnliche
Belastungen (und stellen auch keinen Heilbehandlungsaufwand dar). Daher stellen
Heimkosten nur im Zusammenhang mit einer zwangsläufigen BESONDEREN Pflege
bzw. Betreuung eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
EStG 1988 dar. Von einer besonderen Betreuung ist bei Gewährung von
Pflegegeld auszugehen. Pflegegeld wurde jedoch nicht gewährt. Ob die
Erkrankung (Schlaganfall, Osteoporose) eine besondere Pflege/Betreuung
zwangsläufig erforderlich machte, wurde nicht nachgewiesen. Laut
Rücksprache mit der Heimleitung (am 3. Jänner 2007) war (bis
dato) keine besondere Pflege/Betreuung (trotz des von Ihnen angeführten
Schlaganfalles) erforderlich."
Mit dem beim Finanzamt am 29. März 2007
eingelangten Schreiben vom 28. März 2007 wurde der Vorlageantrag
gem. § 276 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2005 mit folgender Begründung gestellt.
"Mit der Einbringung der
berichtigten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die
Kalenderjahre 2000 und 2005 und dem Hinweis, dass die Mandantin aus Anlass einer
Krankheit in ein Pflegeheim gegangen ist, wurden dem zuständigen Finanzamt
nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht, von denen die
Behörde zuvor noch keine Kenntnis hatte. Bei der Entscheidung der
Behörde, ob das Verfahren aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen
wieder aufzunehmen ist, ist den bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen insofern Rechnung zu tragen, als
die steuerlichen Auswirkungen bedeutend über die Geringfügigkeit
hinausgehen.
Rubr. Mandantin
übersiedelte im Mai 1997 in ein Pflegeheim, nachdem Sie im Juli 1996 einen
Schlaganfall erlitt, aufgrunddessen es ihr nicht mehr möglich war, alleine
zu leben und sich selber zu versorgen, d.h. ihren Haushalt zu führen. Schon
in den achtziger Jahren waren mehrere Knieoperationen notwendig gewesen, welche
die Mandantin in Ihrer Fortbewegung behinderten. Der schon seit Jahrzehnten
bestehende Gehörschaden konnte durch Operationen nicht gemildert werden und
stellt somit eine zusätzliche Belastung dar. Die Implantation eines
Herzschrittmachers im Kalenderjahr 2003 belastete die Mandantin extrem. Die
Vielzahl der Behinderungen wurde nunmehr auch dem Bundessozialamt bekannt
gegeben; der Grad der Behinderung ist in Prüfung. Die diesbezügliche
rückwirkende Behindertenbescheinigung wird nach Rücksprache mit dem
Bundessozialamt voraussichtlich im Mai 2007 ausgestellt.
Die Kenntnis dieser
Umstände hätte im Erstverfahren einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt.
Die Wiederaufnahme der
mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren ist der Behörde insofern
möglich, als der Sachverhalt der Behörde zuvor nicht vollständig
bekannt gewesen ist.
Gemäß
§ 34 EStG sind die Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder
Pflegeheim absetzbar, wenn aus Gründen von Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit die Unterbringung in
einem Alters- oder Pflegeheim geboten ist.
Nach dem
Bundespflegegeldgesetz liegt eine besondere Betreuungsbedürftigkeit vor,
wenn der Anspruchswerber nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt
(Beschaffung von Nahrungsmittel und Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigung der
Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib-
und Bettwäsche usw.) zu führen.
Durch die vollinhaltliche
Erfüllung der Voraussetzungen gem. §§ 34 und 35 steht rubr.
Mandantin die steuerliche Begünstigung der Unterbringungskosten in einem
Pflegeheim sowie der Heilbehandlungskosten zu.
Die Nichtanerkennung der
geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen und damit die
Versagung der steuerlichen Begünstigungen bei gleichzeitiger Erfüllung
der gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben."
Mit der beim Finanzamt am 16. Juli 2007
eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 wurden Kosten
für Pflegebedürftigkeit in Höhe von (Pflegeheimkosten
€ 14.724 abzügl. Pflegegeld in Höhe von € 741,50
und Haushaltsersparnis in Höhe von € 1.883,52=)
€ 12.098,98 sowie Kosten der Heilbehandlung (Apothekerkosten) in
Höhe von € 395,65 als außergewöhnliche Belastung gem.
§ 34 EStG 1988 geltend gemacht.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2006 anerkannte das
Finanzamt außergewöhnliche Belastungen unter dem Titel
"Tatsächliche Kosten aus der eigenen
Behinderung" in Höhe von € 8.289,70 mit der
Begründung, dass das Pflegegeld erst ab August 2006 bezogen worden sei,
weshalb die beantragten Pflegeheimkosten nur für fünf Monate
steuerlich anerkannt werden hätten können; die Haushaltsersparnis sei
angepasst worden.
Mit der Berufung gegen den letztgenannten
Einkommensteuerbescheid brachte die steuerliche Vertreterin gegen die
Aliquotierung der Pflegeheimkosten vor, dass bei Zuerkennung von Pflegegeld von
einer mindestens 25%igen Erwerbsminderung auszugehen sei, weshalb die Mandantin
als behindert gelte. Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung
einer Behinderung gelte für Zwecke der Steuerermäßigung immer
für das ganze Kalenderjahr; eine Aliquotierung sei nicht vorzunehmen.
Im Übrigen liege bei der Bw. eine 100%ige Behinderung
vor, und das schon seit mehreren Jahren.
Mit Vorhalt des UFS vom 13. November 2007 wurde die
Bw. um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten ersucht:
|
"1)
|
Das
Schreiben vom 11. September 2006 betreffend "Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2000 bis 2005" lautet:
"dieBw erlitt am 25. Juli 1996
einen Schlaganfall ... Am 1. Mai 1997 konnte" die Bw.
"nach einiger Wartezeit endlich in das Haus an
der T.
übersiedeln." Um Vorlage
des mit dem K. der
W.Pensionisten-Wohnhäuser
abgeschlossenen
Betreuungsvertrages
wird ersucht.
|
2)
|
Mit
den beim Finanzamt am 12. September 2006 eingelangten Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 und
2005 in Verbindung mit der beim Finanzamt am 16. Juli 2007
eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr
2006 wurden Pflegeheimkosten in Höhe von (€ 11.500 abzügl.
Haushaltsersparnis von € 2.354,40=) € 9.145,60 für das
Jahr 2000, (€ 13.878 abzügl. Haushaltsersparnis von
€ 2.354,40=) € 11.523,60 für das Jahr 2005,
(€ 14.724 abzügl. Pflegegeld in Höhe von € 741,50
und Haushaltsersparnis in Höhe von € 1.883,52)
€ 12.098,98 als außergewöhnliche Belastung gem.
§ 34 EStG 1988 geltend gemacht. Um Beschreibung des Umfangs der
an die Bw. erbrachten Leistungen in den Streitjahren samt Vorlage eventuell
vorhandener Beweismittel, die dem UFS Gewissheit über die Richtigkeit der
Beschreibung verschaffen, wird ersucht.
|
3)
|
Wann
wurde der Antrag auf Pflegegeld erstmals nachweislich gestellt? Um Vorlage
dieses Antrags samt Zustellnachweis und den dem Antragschreiben beigelegten
ärztlichen Bestätigungen wird ersucht. Für den Fall, dass die
Antragstellerin den Gerichtsweg zwecks Durchsetzung ihres Anspruchs beschritten
hat, wird um Bekanntgabe der Geschäftszahl zum Gerichtsverfahren sowie um
Vorlage des in diesem Gerichtsverfahren erstellten
Sachverständigengutachtens ersucht.
|
4)
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Um
Vorlage sämtlicher sonstiger Beweismittel, die der o. a. Berufung zugrunde
gelegen sind und geeignet sein könnten, ihr Berufungsbegehren zu
begründen, wird ersucht."
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 legte die
steuerliche Vertreterin dem UFS den mit dem K. der W. P. (= KWP) abgeschlossenen
Betreuungsvertrag sowie an Berichten jenen a) des Allgemeinen öffentlichen
Krankenhauses der Landeshauptstadt Linz aus dem Jahr 1996, b) der Krankenanstalt
des Göttlichen Heilands GmbH vom 17. Juli 2002; c) des
Wilhelminenspitals aus dem Jahr 2003 vor.
Betreffend den in der Anlage zum Schreiben
übermittelten Vertrag hielt die steuerliche Vertreterin in der
Vorhaltsbeantwortung fest, dass der Betreuungsvertrag dem Parteienvertreter per
Telefax vom Kuratorium mit folgender Anmerkung zugestellt worden sei: Der
Vertrag stamme aus dem Jahr 1996, weswegen auch die letztgültige Fassung
des Betreuungsvertrages mitgesendet worden sei, da dieser für die Bw.
ebenfalls bindend sei.
Betreffend den Kosten für die Pflegeheimdienste
fügte die steuerliche Vertreterin ihrem wiederholten Vorbringen, demzufolge
die Bw. am 25. Juli 1996 einen Schlaganfall erlitten habe, aus dessen
Anlass und dessen Folgewirkungen ein Pflegeheim gesucht worden sei, in welches
die Bw. am 28. Februar 1997 aufgenommen worden sei, hinzu:
Die Bw. habe keine nahen Verwandten mehr, Gatte und Tochter
seien schon vor ihrem Schlaganfall verstorben gewesen; nur mehr weitschichtig
Verwandte, denen eine ständige Betreuung der Bw. nicht möglich sei.
Das Einkommensteuergesetz bestimme, dass die Kosten der
Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim außergewöhnliche
Belastungen seien, wenn die Unterbringung aus Gründen von Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit veranlasst sei.
Auf die Steuerpflichtige würden alle drei
angeführten Anlässe für die Heimunterbringung zutreffen, obwohl
ein einziger Grund als Ursache für den Alters- oder Pflegeheimaufenthalt
ausreiche.
Eine Krankheit im medizinischen Sinn sei eine Störung
der körperlichen, kognitiven, sozialen und/oder seelischen Funktionen, die
die Leistungsfähigkeit eines Lebewesens subjektiv oder intersubjektiv
deutlich wahrnehmbar negativ beeinflusse oder eine solche Beeinflussung erwarten
lasse.
Seit dem Schlaganfall habe sich die Welt für die Bw.
verändert: körperlich, kognitiv, sozial und seelisch. Die
Bewältigung der Notwendigkeiten des täglichen Lebens sei der Bw. nicht
mehr möglich gewesen. Die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim
sei daher für die Bw. zu einer Notwendigkeit geworden.
Nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hätten
Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder
Sinnesbehinderung voraussichtlich für mindestens ein halbes Jahr
ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen, in Österreich Anspruch
auf Pflegegeld.
Die Bw. habe in den 70iger Jahren mehrere, leider
erfolglose Operationen wegen ihrer Schwerhörigkeit bzw. Taubheit gehabt. In
den 80iger Jahren seien Knieoperationen gefolgt, die Gelenkschmerzen seien
jedoch geblieben und würden bestehen. Mit dem Schlaganfall im Sommer 1996
sei es zu einem allgemeinen Zusammenbruch gekommen. In den Kalenderjahren 2001
und 2002 seien Augenoperationen erforderlich gewesen. Im Kalenderjahr 2003 sei
die Implantation eines Herzschrittmachers erfolgt; seit 2005 könne die Bw.
ohne Rollmobil nicht mehr gehen.
Das Pflegegeld habe den Zweck, in Form eines Beitrages
pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung
und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein
selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Ziel sei, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld
die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter
Weise selbst sicherstellt.
Da die Bw. die erforderliche Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung aufgrund ihrer körperlichen
Beeinträchtigungen nicht mehr selber sicherstellen können habe, sei
die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim unumgänglich geworden.
Pflegebedarf liege vor, wenn eine Person bei
Betreuungsmaßnahmen und bei Hilfsverrichtungen Unterstützung
benötige. Betreuungsmaßnahmen würden jene Tätigkeiten
meinen, die den persönlichen Bereich wie Kochen, Essen,
Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Verrichtung der Körperpflege
betreffen. Hilfsverrichtungen würden den sachlichen Lebensbereich
betreffen, wie das Besorgen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und
Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Reinigen der Wohnung und der
persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und
Bettwäsche, Beheizen des Wohnraums einschließlich des Herbeischaffens
des Heizmaterials sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.B. Begleiten
bei Amtswegen oder bei Besuchen bei Ärzten).
Im Pflegeheim habe die Bw. die angeführten
Grundleistungen, die sie aus eigener Kraft nicht mehr erbringen können
habe, bekommen.
Was den Pflegeantrag betrifft, werde im
Einkommensteuergesetz beispielhaft erwähnt, dass von einer besonderen
Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bei einem Aufenthalt in einem
Altersheim ausgegangen werden könne, wenn ein Anspruch auf das Pflegegeld
ab der Pflegestufe 1 bestehe. Nach der Einstufungsverordnung des BPGG liege die
Pflegestufe 1 vor, wenn die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung durch den Antragsteller selbst nicht mehr gewährleistet
sei.
Obzwar die Bw. erst im Juli 2006 einen Antrag auf
Zuerkennung von Pflegegeld gestellt habe (vgl. Beilage Bescheid über die
Anerkennung von Pflegegeld ab 1. August 2006), seien die
Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in das Pflegeheim
vorgelegen.
Mit Bestätigung vom 30. April 2007 seien der
Bw. vom Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ihre Behinderungen mit einem Grad
von 100 % bestätigt worden.
Unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit erfülle die Bw. die einkommensteuerlichen
Bestimmungen für die Anerkennung der Pflegeheimkosten als
außergewöhnliche Belastungen vollinhaltlich.
Über Vorhalt vom 28. Jänner 2008
reichte die steuerliche Vertreterin dem UFS den Pflegegeldbescheid der
Pensionsversicherungsanstalt vom 5. September 2006, demzufolge der
Anspruch auf Pflegegeld ab 1. August 2006 in der Höhe der Stufe 1
anerkannt wurde und das Pflegegeld ab 1. August 2006 monatlich
€ 148,30 betrage, nach.
Mit Fax des Unabhängigen Finanzsenats vom
1. Februar 2008 wurde der steuerlichen Vertreterin nach Zitierung des
§ 4 Abs. 1 und 2 BPGG in der Fassung des BGBl. I
Nr. 111/1998 zur Kenntnis gebracht: Laut Auskunft von Frau Unger (PVA
Landesstelle Wien) sei der Antrag auf Pflegegeld am 19. Juli 2006 gestellt
worden. Mit Bescheid vom 5. September 2006 sei der Anspruch auf Pflegegeld
in der Höhe der Stufe 1 anerkannt worden, womit ein stichhaltiger Beweis
für die Pflegebedürftigkeit der Bw. in den Streitjahren 2000, 2005 und
(bis zum 19. Juli) 2006 fehle.
Abschließend sei bemerkt, dass eine Stellungnahme der
steuerlichen Vertreterin zur Fax-Nachricht des UFS vom 1. Februar 2008
unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 in der für
das jeweilige Streitjahr gültigen Fassung lautet:
|
"(1)
|
Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß
folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
|
1.
|
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
|
|
2.
|
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
|
|
3.
|
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
|
|
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
|
(2)
|
Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
|
(3)
|
Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann."
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 BGBl.Nr.
400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001 lautet:
"Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6 %, mehr als 7.300 Euro bis 14.600
Euro 8 %, mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %, mehr als
36.400 Euro 12 %.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht; für jedes Kind
(§ 106).
Die obige Fassung des § 34 Abs. 4 leg. cit.
unterscheidet sich von jener des BGBl. Nr. 400/ 1988 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998 insoweit, als der 2. Satz lautet:
"Der Selbstbehalt beträgt bei einem
Einkommen von höchstens 100.000 S 6%, mehr als 100.000 S bis
200.000 S 8%, mehr als 200.000 S bis 500.000 S 10 %, mehr
als 500.000 S 12 %."
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
können Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) sowie
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§
106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in
welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 Ziffer 2
EStG 1988 sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten,
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
Das
Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener
Art.
§ 35 Absatz 5 EStG 1988 zufolge
können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem
Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
§ 115 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die
Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
|
(2)
|
Den
Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben.
|
(3)
|
Die
Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
|
(4)
|
..."
§ 119 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
|
(2)
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Der
Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt
geben."
§ 166 BAO lautet:
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"Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist."
Nach § 167 Abs. 2 BAO haben die
Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die Behörde der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zufolge bei mehreren Möglichkeiten diese
gegeneinander abzuwägen und zu begründen, warum sie ihrer Feststellung
jene Möglichkeit zu Grunde legt, die sie für wahrscheinlicher
hält als die andere (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
19. Februar 2002, 98/14/0213). Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht
erforderlich. Dass "Nachweisen" laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
vom 14. Dezember 1994, 93/16/0191, heißt, ein behördliches
Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten
Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeizuführen, sei bemerkt.
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988
ist u. a., dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist. Gemäß
§ 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Aus dieser Formulierung ergibt sich nach herrschender Ansicht - so das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2007, 2006/13/0081,
-, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 leg. cit.
ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf
Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen
vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines
Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
19. Dezember 2000, 99/14/0294, mwN).
Die Krankenpflege als professionalisiertes Berufsfeld
umfasst lt. deutscher Übersetzung der Definition des internationalen
Pflegeverbandes (ICN [ International Council of Nurses]) die
eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit
anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien
oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob
krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt
die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die
Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein.
Weitere Schlüsselaufgaben der Pflege sind Wahrnehmung der Interessen und
Bedürfnisse (Advocacy), Förderung einer sicheren Umgebung, Forschung,
Mitwirkung in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des
Gesundheitswesens und in der Bildung.
Altenpflege als professionelles Berufsfeld befasst sich mit
der Betreuung und Pflege von betagten Menschen in Institutionen und
Organisationsformen, wie Hauskrankenpflege, Tageszentrum, Altenheim, Pflegeheim,
Gerontopsychiatrie sowie bedingt auch Palliativstation und stationärem
Hospiz.
Ziel der Altenpflege, als Langzeitpflege, ist eine stabile
Lebensqualität. Weil die geistigen, körperlichen und sozialen
Fähigkeiten im Alter abnehmen, gilt es als Aufgabe, die Fähigkeiten
der Selbstpflege des Betroffenen soweit möglich zu erhalten und zu
fördern; notwendige Pflege, die der Betroffene nicht mehr leisten kann,
nach Möglichkeit mit Gespräch und Zustimmung des Betroffenen,
festzulegen und zu erbringen; und dabei die Angehörigen wie auch andere
notwendige Berufsgruppen mit einzubinden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
16. Dezember 1987, 86/13/0084, ausgeführt hat, sind die von einem
Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zur
tragenden Aufwendungen so lange nicht als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen
abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit
verursacht werden. Wurde weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde
behauptet, in dem von Beschwerdeführer im Streitjahr für seinen
Aufenthalt im Seniorenpflegeheim bezahlten Betrag ... seien Aufwendungen
für Krankheits-, Pflege- und Betreuungskosten enthalten, so ergibt sich
bereits daraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid
in keinem Recht verletzt worden ist.
Wenn die Bw. die Kosten für ein Appartement als Folge
beispielsweise eines Schlaganfalles darstellt, war es in erster Linie Sache der
Bw. selbst, die zwingende Notwendigkeit der Aufnahme in das Pensionistenheim
aufzuzeigen, weil in einem ausschließlich auf die Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der
strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund tritt.
Die Bw. war vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen
nachzuweisen. Im Rahmen ihrer bei Inanspruchnahme einer steuerlichen
Begünstigung sogar erhöhten Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren war
die Abgabepflichtige dazu verhalten, im Verwaltungsverfahren die Folgekosten
beispielsweise des Schlaganfalls und anderer von den im Berufungsverfahren
thematisierten körperlichen Gebrechen näher zu determinieren. Dieser
Anforderung entsprach die Bw. mit der Stellung jenes Antrages, infolge dessen
die PVA den Bescheid vom 5. September 2007 betreffend Anerkennung des
Anspruchs auf Pflegegeld ab 1. August 2006 in der Höhe der Stufe
1 erließ.
Von einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Bw.
aus Anlass des am 25. Juli 1996 erlittenen Schlaganfalls, zahlreichen
nachfolgenden Operationen, der Implantation eines Herzschrittmachers,
Wirbelsäulenbeschwerden und Osteoporose bis zum 19. Juli 2007
kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, wenn im Berufungsfall die
kostenursächlichen Handlungen der Bw. Folge des "Betreuungsvertrages"
waren, den die Bw. als Bewohnerin mit dem KWP abgeschlossen hatte. Obwohl die
Bw. einen Schlaganfall erlitten hatte, übersiedelte sie nicht unmittelbar
nach dem Schlaganfall am 25. Juli 1996 in das in Rede stehende
Pensionistenheim, sondern erst nach einiger Wartezeit am "Tag der Arbeit" des
Jahres 1997.
Für die Eigenverantwortlichkeit der Bw. für ihre
Handlungen (und damit für das Fehlen eines gerichtlich bestellten
Sachwalters sowie einer Pflegebedürftigkeit der Bw.) in den Streitjahren
sprachen a) der oben genannte Bescheid der PVA vom 5. September 2007
mit der Zustelladresse der Bw.; b) die Heimordnung der KWP, die als einzige
Unterschrift auf der Seite 6 jene der Bw. ausweist; c) die Aufnahmekriterien
laut den Richtlinien der KWP, diesen nach Bewerber um Aufnahme u. a. einen
geeigneten Gesundheitszustand haben müssen und keiner dauernden Pflege
bedürfen, um aufgenommen zu werden.
Was den Vertragspartner der Bw. - das KWP - betrifft, ist
dieser ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter gemeinnütziger
Fonds mit dem Zweck, älteren Personen durch Einrichtung und Unterhaltung
sozialer Dienste die Führung eines eigenen Haushalts zu erleichtern oder zu
ermöglichen und ihnen die geistigen, gesellschaftlichen und kulturellen
Kontakte zu sichern. Dieser Aufgabenstellung wird mit der Grundleistung, den
Betreuungs- und Hilfeleistungen im Wohnbereich und der stationären Pflege
Rechnung getragen.
Der Betreuungsvertrag ist inhaltlich gegliedert in die
Punkte 1. Grundleistung; 2. Betreuungs- und Hilfeleistungen im Wohnbereich;
3. Stationäre Pflege; 4. Kosten und Finanzierung;
5. Bewohnerinnenrechte; 6. Beendigung des Aufenthalts; 7. Allgemeine
Bestimmungen hinsichtlich der Räumlichkeit; 8. Sicherheitsbestimmungen; 9.
Sonstige Vertragsbestimmungen. Mit den monatlichen Zahlungen der Bw. an das
Pflegeheim wurde die Grundleistung, das sind die Kosten für das in Rede
stehende Appartement, allgemeine Verpflegung, die Grundbetreuung und sonstige
Grundleistungen, finanziert. Insofern war die Bestätigung der KWP vom
22. August 2006 über die Bezahlung eines monatlichen Beitrags von
€ 1.156,50, also € 13.878 für die Grundleistung
Appartement im Jahr 2005 der Beweis für die Bedeckung der Kosten allein
für Wohnzwecke.
Der Charakter der Heimkosten sprach wider den Anfall von
"Appartementkosten" verschiedenen (reinen) Krankenbehandlungskosten im
Berufungsverfahren, weil die dem Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom
22. Jänner 2008 beigelegte Heimordnung der KWP die nachfolgenden
vertraglichen Bedingungen für den Fall der
Erkrankung/Pflegebedürftigkeit der Bw. enthielt:
"Im Heim (Appartement)
besteht grundsätzlich freie Ärztewahl.
In der Abteilung für
besondere Betreuung steht ein Arzt des KWP zur Verfügung, der für die
ärztliche Behandlung der Patienten Verantwortung trägt.
Bei Erkrankungen, die
eine Spitalsbehandlung erfordern, ist der Pensionär verpflichtet, sich in
ein Krankenhaus einweisen zu lassen. Außerdem muss er sich über
Aufforderung durch das KWP einer ärztlichen Untersuchung, periodischen
TBC-Kontrollen oder bei Verdacht einer ansteckenden bzw. psychischen Erkrankung
auch anderen Untersuchungen oder Behandlungen unterziehen. Sollte sich der
Gesundheitszustand verschlechtern oder nach ärztlichem Gutachten eine
besondere Pflege erforderlich werden, sodass die Weiterbelassung im Heim nicht
mehr möglich ist, wird dem Pensionär nach Maßgabe der
vorhandenen Plätze die Pflege in einer Abteilung für besondere
Betreuung (B-Abteilung) angeboten.
Bei voraussichtlich
längerem oder dauerndem Aufenthalt in einer B-Abteilung muss der bisherige
Heimplatz aufgelassen werden. .... Falls sich nach einem solchen Aufenthalt in
einer B-Abteilung der Gesundheitszustand des Pensionärs wieder bessert,
sichert das KWP neuerlich einen freiwerdenden Heimplatz zu."
Aufgrund der obigen Ausführungen vermochten die
Ausführungen der Bw. sowohl im Abgaben-, als auch Berufungsverfahren eine
Darstellung der Krankheiten der Bw. innerhalb des Zeitraums von 1996 bis 2006
darzustellen und, soweit möglich, durch Vorlage der Berichte
a) des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der
Landeshauptstadt Linz aus dem Jahr 1996, b) der Krankenanstalt des
Göttlichen Heilands GmbH vom 17. Juli 2002; c) des
Wilhelminenspitals aus dem Jahr 2003 glaubhaft zu machen, ohne den Charakter der
Pflegeheimkosten bis zum 19. Juli 2007 als besondere Aufwendungen, die
durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit
verursacht wurden, nachzuweisen. Damit hatte die Bw. die damit verbundenen
finanziellen Belastungen zu tragen.
Der Verweis der steuerlichen Vertreterin auf die
Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates UFSW GZ RV/0916- W/05, wonach
Aufwendungen für ein Pflegeheim infolge
Krankheit des Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen" seien, ging ins Leere, weil mit dem
Einkommensteuerbescheid der Bw. für das Jahr 2006
außergewöhnliche Belastungen unter dem Titel
"Tatsächliche Kosten aus der eigenen
Behinderung" in Höhe von € 8.289,70 mit der
Begründung - "Da das Pflegegeld erst ab
August 2006 bezogen wurde, konnten die beantragten Pflegeheimkosten nur für
fünf Monate steuerlich anerkannt werden" - anerkannt worden waren.
Im Gegensatz zur Berufungsentscheidung des UFSW
GZ RV/0916- W/05, derzufolge
"sachverhaltsmäßig feststeht, dass
die Mutter des Bw. im Seniorenheim St. C. untergebracht ist und ihr Sozialhilfe
in Höhe von € 1.431,34 p. M. geleistet wird und der Berufungswerber
aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht zu einem Kostenersatz in Höhe von
12 % der Bemessungsgrundlage von € 1.291,32 (= € 155,00 p. M.)
verpflichtet ist", hat die Bw. ihren eigenen Angaben im Schreiben vom
22. Jänner 2008 zufolge keine nahen Verwandten mehr. Aufgrund der
Verschiedenheit des der oben zitierten Berufungsentscheidung zugrunde gelegenen
Sachverhaltselements von jenen, auf denen die Berufungen der Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für die in Rede stehenden Streitjahre beruhten,
war dem vom Bw. zitierten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats
Aussagekraft in nur eingeschränkten Umfang zuzusprechen.
Aus dem Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben sowie den Gleichheitsgrundsatz war für die Bw. nichts zu
gewinnen, weil dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
27. Juni 1991, 90/13/0156, zufolge der Grundsatz von Treu und Glauben
(siehe hiezu auch Lang/Schuch/Staringer, Soft Law in der Praxis, Wien 2005, 89)
die Behörde nicht hindert, von einer als unrichtig erkannten
Rechtsauffassung später abzugehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben
schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände
vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die
Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z.B. der Fall sein
könne, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde
ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich
nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle. Das
Vorliegen solcher Umstände vermochten die Ausführungen der
steuerlichen Vertreterin in den Schriftsätzen im Abgaben-/
Berufungsverfahren nicht zu beweisen. Können die von welch einem
Pensionisten auch immer für die Unterbringung in einem Pensionistenheim zu
tragenden Aufwendungen so lange keine außergewöhnliche Belastung
sein, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch
Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht
werden, so fehlte der Behauptung, die angefochtenen Bescheide wären wegen
des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig, eine
schlüssige Begründung für die Abänderung der angefochtenen
Bescheide im Sinn der Berufungsbegehren.
Aufgrund der obigen Ausführungen ging das Vorbringen
in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006, demzufolge a) bei der
Bw. eine 100%ige Behinderung schon seit mehreren Jahren vorliege; b) die im
Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung einer Behinderung für
Zwecke der Steuerermäßigung immer für das ganze Kalenderjahr
gelte und eine Aliquotierung nicht vorzunehmen sei, ins Leere, weil die dem UFS
vorgelegenen Beweismittel ein Urteil über die Gewissheit des Vorliegens
einer 100%ige Behinderung in all den Streitjahren nicht herbeiführen
konnten; eine Rechtsnorm, aufgrund dieser eine im Laufe eines Kalenderjahres
erfolgte Feststellung einer Behinderung für Zwecke der
Steuerermäßigung immer für das ganze Kalenderjahr gelte und eine
Aliquotierung nicht vorzunehmen sei, ist dem UFS nicht bekannt. Auf
§ 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei verwiesen.
Da die im Jahr 2005 angefallenen Apothekerkosten
(€ 519,75) und Arztkosten (€ 708) von € 1.227,75
den Selbstbehalt in Höhe von € 2.304,58 nicht überstiegen
hatten, vermochten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen,
von denen ein Selbstbehalt abzuziehen war, nicht, die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 zu vermindern.
Als Folge der durch den "Pflegegeldbescheid" nachgewiesenen
Pflegebedürftigkeit der Bw. waren die Apothekerkosten von
€ 395,65 für das Jahr 2006 als nachgewiesene Kosten aus der
eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2985-W/07
- Stammnummer
- 33911
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF