Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0359-S/02
Arbeitszimmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-S/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1998 vom 08. Juli 1999
entschieden: Die
Berufung/en wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Vertragslehrer an der Hochschule Mozarteum in Salzburg. Im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 1998 wurde neben anderen Aufwendungen auch die
Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten
beantragt. Nachdem das Finanzamt diese Aufwendungen nicht anerkannt hatte, wurde
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
In der
Berufung argumentierte der Berufungswerber, dass er neben seiner
Unterrichtstätigkeit auch die Verpflichtung habe, sich auf den Unterricht
vorzubereiten. Am Arbeitsplatz würde allerdings keine Möglichkeit
bestehen diese Vorbereitungstätigkeit durchzuführen, da er als Lehrer
des "akademischen Mittelbaus" keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Dienstzimmer
hätte.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2001 abgewiesen. Gegen diesen
Bescheid wurde vom Berufungswerber die Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Dabei führte der
Berufungswerber ergänzend aus, dass die dienstrechtliche Verpflichtung zur
Weiterbildung bestehe und diese bei Musikern "übenderweise"
hauptsächlich im Arbeitszimmer stattfinde. Ein Lehrer an einer Schule
könne nicht mit einem Lehrer an einer Kunstuniversität verglichen
werden. Dieser unterliege den Rechtsvorschriften des KUOG, in welchem auch
Aufgaben wie Entwicklung und Erschließung der Künste,
Forschungstätigkeit sowie Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und
Managementaufgaben angeführt seien. Diese Aufgaben würden zumeist im
häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich
verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063, VwGH 31.10.2000,
95/15/0186).
Die
steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets voraus, dass die Art der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und
dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Notwendigkeit ist
zwar kein Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffs, es
handelt sich dabei aber nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes
Merkmal für die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn
Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in
einer Sphäre anfallen, die sich der sicheren Nachprüfung durch die
Finanzbehörden entzieht.
Die
Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei Tätigkeiten, deren Mittelpunkt
(Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, prägt
die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte
(Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild entscheidend. Die mit der
Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits-)Komponente, die auf das
Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des
Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich.
Beispiele:Lehrer (vgl. auch VwGH 20.1.1999, 98/13/0132,
sowie VwGH 26.5.1999, 98/13/0138, VwGH 17.5.2000, 98/15/0050, VwGH 27.5.2000,
99/15/0055), Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigent, darstellender
Künstler,
Vortragender.
Im
Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132, führt der
Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Lehrers aus, dass der Mittelpunkt der
Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem
die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt.
Wenn im
vorliegenden Fall - die Tätigkeit eines Vertragslehrers am Mozarteum - auch
weitere über die gewöhnliche Tätigkeit eines Lehrers
hinausgehende Aufgaben zu erfüllen sind, so ist die Frage der
Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers dennoch nach dem Berufsbild zu
entscheiden. Für eine lehrende Tätigkeit liegt der
Tätigkeitsmittelpunkt berufsbildbezogen jedenfalls außerhalb des
Arbeitszimmers. Das Arbeitzimmer stellt für den Berufungswerber somit
keinen Mittelpunkt im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dar.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war die Berufung somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
am 28. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-S/02
- Stammnummer
- 3391
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF