Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1050-L/06
Fahrtkosten bei mehrmals täglich zurückgelegtem Arbeitsweg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1050-L/06vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 4. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
1. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
898,95 €
|
Werbungskosten
(Bühne)
|
410,32 €
|
Werbungskosten (PP)
|
496,80 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
14.484,48 €
|
Einkommen
|
14.047,76 €
|
Einkommensteuer
|
1.296,49 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
1.489,37 €
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2005
begründete der Berufungswerber die Beantragung folgender
Werbungskosten: KZ 724 Sonstige Werbungskosten: Der
Berufungswerber sei ab 2.9.2005 als professioneller Sänger beim Hauschor
des Landestheaters Linz angestellt. Die gewöhnliche Dienstzeit würde
am Vormittag zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr und am Nachmittag
zwischen 18.00 Uhr und 23.00 Uhr liegen. Da es dem
Berufungswerber nicht möglich bzw. zuzumuten sei, zwischen dem Vormittags-
und Nachmittagsdienst am Dienstort zu verweilen, würden zusätzliche
Werbungskosten in Form von Kilometergeldern, die für zusätzliche
Fahrten zwischen Arbeitsort und Wohnort anfallen und nicht durch das
Pendlerpauschale bzw. den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien, geltend
gemacht. 19 Fahrten á 52km x 0,356 € =
351,73 €
24 Fahrten á 52km x 0,376 € =
469,25 €
Summe: 820,98 €
KZ 718 Pendlerpauschale: Der Berufungswerber
hätte im Zeitraum Jänner bis Juli 2005 von zwei
bezugsauszahlenden Stellen steuerpflichtige Bezüge erhalten, nämlich
vom Land Oberösterreich als Lehrer in P und vom Landestheater Linz als
Sänger. Für die Fahrten nach Linz werde das große
Pendlerpauschale beantragt, da dem Berufungswerber die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar sei. Großes
Pendlerpauschale von Jänner bis Juli 2005: 81,00 € x
7 Monate = 567,00 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom
1. September 2006 setzte das zuständige Finanzamt die
Einkommensteuer für das Jahr 2005 abweichend von der eingereichten
Erklärung fest. Begründend wurde angeführt, dass
zusätzliche Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nicht
anzuerkennen seien, da diese mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem
Pendlerpauschale abgegolten seien. Dies würde auch dann gelten, wenn
zusätzliche Fahrten aufgrund von ungewöhnlichen Dienstzeiten anfallen.
Da vom Arbeitgeber bereits 313,20 € als Pendlerpauschale
berücksichtigt worden sei, hätte nur mehr die Differenz anerkannt
werden können.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 wurde
Berufung gegen diesen Bescheid erhoben.
a) Pendlerpauschale für September bis Dezember 2005: Der
Berufungswerber sei hauptberuflich Sänger und seit
5. September 2005 beim Landestheater als Chormitglied angestellt. Laut
Bühnendienstvertrag in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung über
Probenabkommen würden proben von Chormitgliedern in der Zeit von
9.30 Uhr bis 13.45 Uhr sowie von 17.00 Uhr und 22.30 Uhr
abgehalten werden können. Aufgrund der vorliegenden - täglichen -
Probenpläne würde sich dadurch zwischen der Arbeitszeit am Vormittag
und jener am Abend eine berufsbedingte Ruhezeit von drei bzw. vier Stunden, in
welcher der Berufungswerber nach Hause fährt, ergeben. Ein
Verweilen am Arbeitsplatz sei dem Berufungswerber nicht möglich und
aufgrund der Dauer auch nicht zumutbar. Die Arbeitszeit am Abend
würde an mehr als der Hälfte der Arbeitstage regelmäßig um
19.30 Uhr beginnen und bis ca. 22.30 Uhr dauern. Die letzte
Verkehrsverbindung von Linz nach H sei um 22.00 Uhr (Abfahrtsort:
Hauptbahnhof Linz) mit einer Ankunftszeit um 4.30 Uhr des nächsten
Tages in H. Die Fahrtdauer würde somit rund 6,5 Stunden betragen.
Mit dem Kraftfahrzeug würde die Fahrtstrecke zwischen H und Linz
rund 26 km betragen. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel seien
folgende Wege zurückzulegen: - L bis H - H bis
Haupt(bus)bahnhof - Haupt(bus)bahnhof bis Promenade
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG würden für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte folgende Aufwendungen als
Werbungskosten abgezogen werden können: a) Bei einer Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km sind diese Ausgaben mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. b) Beträgt die Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann
werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt: 20 km bis 40 km:
450,00 €
40 km bis 60 km: 891,00 €; etc.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende
Pauschbeträge berücksichtigt: 2 km bis 20 km:
243,00 €
20 km bis 40 km:
972,00 €
40 km bis 60 km; 1.692,00 €; etc.
Der Berufungswerber sei somit ausschließlich aus
beruflichen Gründen gezwungen an fraglichen Arbeitstagen den Dienstort
zweimal aufzusuchen. Dadurch würden sich die doppelten Fahrten,
nämlich zwei Hin- und zwei Rückfahrten ergeben. Da dem Berufungswerber
von September bis Dezember 2005 überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar sei, da diese Fahrtstrecke
über zwei Stunden dauern würde bzw. überwiegend gar nicht
möglich sei, sei im Rahmen der Lohnabrechnung des Dienstgebers bereits das
große Pendlerpauschale für die Entfernung 20 km bis 40 km
in Höhe von monatlich 81,00 € berücksichtigt worden.
Es werden nunmehr der Antrag gestellt, das große Pendlerpauschale
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer
Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km in Höhe von monatlich
141,00 € zu gewähren, da die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte für den Berufungswerber nicht 26 km
betragen würde, sondern die doppelte Kilometeranzahl, 26 km mal zwei,
somit 52 km. großes Pendlerpauschale von 5.9. bis 30.9.2005:
141,00 € : 30 Tage x 26 Tage =
122,20 €
großes Pendlerpauschale von 1.10. bis
31.12.2005:
141,00 € x 3 Monat = 423,00 €
Insgesamt
also 545,00 €
b) Pendlerpauschale von Jänner bis
Juli 2005: Im Zeitraum Jänner bis Juli 2005 sei der
Berufungswerber einerseits als Musiklehrer in P beschäftigt gewesen und
andererseits als Chormitglied (Sänger) des Landestheaters in Linz. Für
die Fahrten von seiner Wohnung zu seinen Arbeitsstätten, nämlich H
nach P und H nach Linz sei lediglich der Verkehrsabsetzbetrag
berücksichtigt worden, nicht jedoch das Pendlerpauschale für die
Fahrten nach Linz. Die Aufstellung der einzelnen Fahrten nach Linz von
Jänner bis Juli würde diesem Berufungsantrag beiliegen.
Für Fahrten zwischen H nach Linz seien gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG folgende
Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen: großes
Pendlerpauschale von 1.1. bis 30.6.2005: 81,00 € x 6 Monate
= 486,00 €
großes Pendlerpauschale von 1.7. bis
8.7.2005: 81,00 €: 31 Tage x
8 Tage = 20,90 €
Insgesamt also
506,90 €.
Darüberhinaus werde die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat sowie die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Dieser Berufung wurde folgende Beilagen
beigefügt: Bühnendienstvertrag: Hierin verpflichtet sich
der Berufungswerber für den Zeitraum 5. September 2005 bis
31. August 2006 als Sänger tätig zu werden.
Betriebsvereinbarung über ein Probenabkommen: Dieses
Abkommen gilt auch für Chormitglieder (also auch für den
Berufungswerber). Unter § 5 III wird dargestellt, dass die Proben
in der Zeit von 9.30 Uhr bis 13.45 Uhr sowie 17.00 Uhr bis
22.30 Uhr abgehalten werden können. Aufgelistet wurden weiters
die Fahrten von Hagenberg nach Linz und retour (Zeitraum 8. Jänner bis
8. Juli 2005).
Mit Datum 20. Oktober 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dem Berufungswerber folgendes
Schreiben übermittelt: "Vorweg
will ich Ihnen die rechtlichen Aspekte kurz
darstellen:
Durch den
Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale sind die
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Im Gesetz (§16 Z 6 EStG)
sind hinsichtlich der Pauschbeträge lediglich die Entfernungen zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte angeführt.
Maßgeblich ist also die
tatsächliche Entfernung und nicht wie oft diese Strecke gefahren wird.
Maßgeblich ist der
Lohnzahlungszeitraum, also der Kalendermonat ("...im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurückgelegt.").
Nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen steht Ihnen für die Monate Sept. bis Dez. 2005 jeweils der
Pauschbetrag für die Entfernung H
- Linz zu (jeweils 81,00 €). Glaubhaft ist, dass die Benützung
einer öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Auch wenn diese Strecke
mehrmals am Tag zurückgelegt wird, so verändert sich dadurch die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte nicht (vgl. RdW 1995, 46; Heft 1 vom
1.1.1995: Fahrtkosten bei mehrmals täglich zurückgelegtem Arbeitsweg).
Für den Zeitraum
Jänner bis Juni ist ihren Aufzeichnungen (Fahrtenprotokoll) folgend,
ebenfalls H - Linz als überwiegend
zurückgelegte Strecke zu berücksichtigen (jeweils 81,00 €).
Unklar sind für mich noch
die Fahrten nach P
(Lehrer):
Falls sie auch diese
Strecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt haben,
wäre allenfalls auch für diese Strecke ein Pendlerpauschale zu
berücksichtigen. Hier stellt sich aber die Frage ob für diese Strecke
ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht.
Ich ersuche um genaue
Darstellung der Unterrichtszeiten und Unterrichtstage. Weiters um Bekanntgabe
von öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen
H und
P. Allenfalls Darstellung warum die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sein soll
(Angabe der Tage an denen sie in P
unterrichten; Stundenausmaß (Stundenplan)).
Angabe welche Strecken Sie
tatsächlich zurückgelegt haben.
Wurden sämtliche Fahrten
nach Linz von Ihrem Wohnort (H) aus
begonnen oder auch vom Dienstort in P?"
Mit E-Mail vom 27. Februar 2002 ersuchte der
steuerliche Vertreter um Verlängerung der Beantwortungsfrist und
führte ergänzend aus: Soweit aus dem Vorhalt hervorgeht,
würden seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Bedenken
hinsichtlich der Pendlerpauschale für die Fahrten H - Linz für
September bis Dezember 2005 bestehen. Weiters werde auch das
Pendlerpauschale für den Zeitraum Jänner bis Juni 2005
berücksichtigt. Für die Fahrten H - P würden in der
nächsten Woche Unterlagen übermittelt werden.
Nachtrag: Aufgrund der VO zu § 17 Abs. 6
EStG (BGBl II 2002/382) könne für
Bühnenangehörige ein Werbungskostenpauschale von 5% der in
§ 2 der VO angeführten Bemessungsgrundlage geltend gemacht
werden. Hiermit werde beantragt, das Werbungskostenpauschale zu
berücksichtigen, da es sich beim Berufungswerber um einen beim
Landestheater Linz angestellten Sänger handle. Ergänzend werde
noch auf das VwGH-Erkenntnis vom 7.4.1970, 1566/89 hingewiesen, worin die
Auffassung vertreten werde, dass bei Künstlern und Artisten, die vormittags
Probe und abends Auftritt hätten, zusätzlich Werbungskosten für
die dazwischenliegenden Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte und retour
geltend gemacht werden könnten. Falls jedoch das Werbungskostenpauschale
Berücksichtigung finde, würden sich diese (zusätzlichen)
Werbungskosten erübrigen.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 wurden die
Unterrichtszeiten und -tage hinsichtlich der Tätigkeit in H
übermittelt. Weiters Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel und
ein Ausdruck über die täglich zurückgelegte
Wegstrecke. Die Fahrten nach Linz seien überwiegend vom Wohnort (H)
aus begonnen worden. Aufgrund des Ergänzungsansuchens vom
13. Februar 2008 werde davon ausgegangen, dass hinsichtlich der
Fahrten H - Linz von September bis Dezember 2005 und von Jänner bis
Juni 2005 keine Fragen mehr offen seien. Weiters wurde nochmals auf
oben angeführte Verordnung (Werbungskostenpauschale von 5%) sowie auf das
VwGH-Erkenntnis vom 7.4.1970 hingewiesen.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 wurde der
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitgegenständlich ist hier also die
Berücksichtigung von Fahrtkosten zu verschiedenen Arbeitsstätten bzw.
mehrmals (2x) tägliche Fahrten zu einer Arbeitsstätte. Hierzu sind
folgende gesetzliche Bestimmungen
maßgeblich: § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988:
Für die Wegstrecke Wohnort
- Arbeitsstätte steht bei einem bestehenden Dienstverhältnis
grundsätzlich ein Verkehrsabsetzbetrag von "291 Euro" jährlich
zu.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988:
Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sind bei einer Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988:
Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegende zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt
(erstmalig ab einer Entfernung von
20 km).
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988:
Ist
beim Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
einfachen Fahrtstrecke
von
2 km bis
20 km "243 Euro"
jährlich
20 km bis 40
km "972 Euro"
jährlich
40 km bis
60 km "1.692 Euro"
jährlich
über
60 km "2.421 Euro"
jährlich.
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind
alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Fahrten H - P: Laut vom Berufungswerber
übermitteltem Kartenausdruck beträgt diese Fahrtstrecke rund
3 km. Diese Angaben wurden auch in der Abfrage des Routenplaners www.at.map24.com bestätigt (hier
2,7 km). Fraglich ist nunmehr, ob für diese Strecke die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht.
Nach dem übermittelten Stundenplan und dem Fahrplan des sog.
3-Märktebus ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Da die Wegstrecke von
20 km jedenfalls unterschritten wird, sind die diesbezüglichen Kosten
durch die Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages abgegolten.
Fahrten H - Linz: Der Berufungswerber war in den
Zeiträumen Jänner bis Juli (8. Juli) und September bis Dezember
beim Landestheater in Linz nichtselbständig als Sänger
beschäftigt. Nach den Berufungsausführungen ist aufgrund der
unterschiedlichen Dauern von Proben und Aufführungen die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar. Der
Berufungswerber gibt die Wegstrecke H - Linz mit rund 26 Kilometern an.
Da diese Wegstrecke allerdings großteils zweimal täglich
zurückgelegt wird, wird beantragt, eine Fahrstrecke von 52 Kilometern
zu berücksichtigen. Hierzu sind folgende Ausführungen
maßgeblich: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Wie aus dem Gesetzeswortlaut
unzweifelhaft hervorgeht, umfasst die Pauschalierung somit sämtliche -
somit auch mehrmals täglich anfallende - Aufwendungen für Fahren
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine teilweise Berücksichtigung
derartiger Aufwendungen in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten
findet daher im Gesetz keine Deckung. Auch die Entfernung ist im Gesetz
eindeutig geregelt: " ... einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte." Nach diesen
eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen sind die Fahrten von der Wohnung in H zur
Arbeitsstätte in Linz mit dem großen Pendlerpauschale (Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar) für die Entfernung
zwischen 20 km und 40 km ausreichend berücksichtigt, auch dann,
wenn diese Strecke mehrmals täglich zurückgelegt wird. Dies gilt
sowohl für den Zeitraum Jänner bis Juni und September bis Dezember.
Die Monate Juli und August sind nicht zu berücksichtigen, da in diesen
Monaten (Lohnzahlungszeiträumen) diese Strecke nicht
überwiegend zurückgelegt wurde
(lediglich bis 8. Juli; an 6 Tagen).
In der Vorhaltsbeantwortung vom 3. März 2008
wird ergänzend vorgebracht, dass dem Berufungswerber aufgrund der VO zu
§ 17 Abs. 6 für Bühnenangehörige ein
Werbungskostenpauschale von 5% zu berücksichtigen sei.
Durchschnittssatzverordnung
für Werbungskosten
(BGBl 2001/382):
Aufgrund
des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, wird
verordnet:
§ 1.
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werde nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende
Werbungskosten auf Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
2.
Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielgesetz unterliegen, andere
auf Bühnen auftretende Personen,
Filmschauspieler
5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
§ 2.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die
Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der sonstigen
Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210
abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des
amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger
Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig
zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate.
Wie aus dem vorgelegten Bühnendienstvertrag
hervorgeht, ist der Berufungswerber als Bühnenmitglied verpflichtet, als
Sänger für die Kunstgattung Oper, Operette Musical und Singspiel
für das Kunstfach Chorbaß tätig zu werden. Der
Berufungswerber ist also als .... andere auf
Bühnen auftretende Personen .... zu qualifizieren. Das
gemäß oben genannter Verordnung bestimmte Werbungskostenpauschale ist
demnach für alle begonnenen Monate zu berücksichtigen (also für
Jänner bis Juli und September bis Dezember; also für 11 Monate).
Bemessungsgrundlage:
|
Kennzahl
|
Lohnzettel 9-12
|
Lohnzettel 1-7
|
210
|
8.127,84
|
2.880,02
|
215
|
-969,06
|
0,00
|
220
|
-877,22
|
-209,22
|
Summe
|
6.281,56
|
2.670,80
Die gesamte Bemessungsgrundlage beträgt demnach
8.952,36 €.
Gemäß
§ 1 Z 2 der genannten
Verordnung sind 5% der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Da dieser
Betrag bei ganzjähriger Tätigkeit maßgebend ist, ist eine
Berücksichtigung lediglich für die Monate Jänner bis Juli und
September bis Dezember (11 Monate) zulässig (angefangene Monate gelten
als volle Monate). Demnach ist ein Betrag von 410,32 €
zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Vom oben errechneten Pendlerpauschale (810,00 €;
für 10 Monate) ist ein Betrag von 313,20 € in Abzug zu
bringen, da dieser Betrag bereits bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers
(9-12/05) berücksichtigt wurde.
Kennzahl 724: Sonstige Werbungskosten:
410,32 €
Kennzahl 718: Pendlerpauschale:
496,80 €
In Anbetracht dieser Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 28.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1050-L/06
- Stammnummer
- 33908
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF