Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0001-S/08
Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-S/08vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Fischer von Erlach Straße 47, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 4. Jänner 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Dezember 2007, SN 2006/00030-002,
betreffend die Zurückweisung des Einspruches vom 4. Dezember 2007 gegen die
Strafverfügung vom 24. April 2007
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des
Beschwerdeführers (Bf) A vom 4 Dezember 2007 gegen die Strafverfügung
bom 24. April 2007 als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass die bekämpfte Strafverfügung vom 24. April 2007
durch Hinterlegung beim Postamt 5322 Hof bei Salzburg am 30. April 2007
rechtswirksam zugestellt worden ist. Die einmonatige Einspruchsfrist habe
demnach mit Ablauf des 31. Mai 2007 geendet. In der Beschwerde des Bf vom
1. März 2006 berufe sich der Parteienvertreter RA Dr. Herbert Pflanzl
lediglich auf die erteilte Vollmacht. Dass die gegenständliche Vollmacht
auch die Zustellvollmacht umfasse, gehe aus der Beschwerde nicht hervor. Eine
Zustellvollmacht werde erst rechtswirksam, wenn sie der Finanzstrafbehörde
auch ausdrücklich bekannt gegeben werde. Das sei nicht geschehen, weshalb
seitens der Finanzstrafbehörde I. Instanz an den Beschuldigten zugestellt
worden ist. Der gegenständliche Einspruch, der mit 4. Dezember 2007
datiert ist, sei daher außerhalb der Rechtsmittelfrist (Einspruchsfrist)
eingebracht worden, weshalb er als verspätet zurückzuweisen
war.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die durch den Vertreter des Bf fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
4. Jänner 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der bekämpfte Bescheid
werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten und beantragt, den Bescheid vom
12. Dezember 2007 ersatzlos aufzuheben und zu erkennen, dass der Einspruch vom
4. Dezeber 2007 gegen die Strafverfügung vom 24. April 2007 nicht
verspätet ist.
In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf von Dr. Herbert Pflanzl vertreten bzw.
verteidigt werde, sei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zumindest seit der
Beschwerde vom 1. März 2006 bekannt. Ab diesem habe mit den Behörden
nicht mehr der Bf direkt verkehrt, sondern sei dies ausschließlich
über den Rechtsvertreter erfolgt. Auch der Unabhängige Finanzsenat
Außenstelle Salzburg hat die Beschwerdeentscheidung vom 9. Oktober
2006 direkt dem Dr. Herbert Pflanzl zugestellt. In der Folge hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz mit Datum 7. Dezember 2006 in derselben
Angelegenheit nochmals einen Bescheid über die Einleitung des
Strafverfahrens erlassen. Auch dagegen wurde durch den Bf vertreten durch Dr.
Herbert Pflanzl Beschwerde erhoben. Diesmal hat der Unabhängige Finanzsenat
mit Beschwerdeentscheidung vom 17. April 2007 die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen. Auch diesmal erfolgte die Direktzustellung an Dr.
Herbert Pflanzl. Warum nunmehr der Finanzstrafbehörde I. Instanz die
Rechtsvertretung nicht bekannt gewesen sein soll, ist nicht verständlich.
Auch diesbezüglich sei von einer Schutzbehauptung auszugehen.
Die Finanzstrafbehörde
könne sich nicht einfach darauf zurückziehen, aus der Berufung auf die
erteilte Vollmacht würde sich keine Zustellvollmacht ergeben. Es werde
diesbezüglich auf folgende gesetzliche Bestimmungen verwiesen:
§ 8 Abs. 1
Rechtsanwaltsordnung - RAO Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung
erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und
Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur
berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten
Angelegenheiten. Dazu gehöre selbstverständlich auch die
Zustellvollmacht.
Des Weiteren verweist der Bf
auf Bestimmungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, in der
Zivilprozessordnung ZPO und in der Strafprozessordnung - StPO.
Es treffe ganz einfach nicht
zu, es habe die Finanzstrafbehörde von der Vertretung des Bf durch Dr.
Herbert Pflanzl nichts gewusst. Dies stelle eine Ausrede dar. Insgesamt
sei der Finanzstrafbehörde auch ein widersprüchliches Vorgehen bzw.
ein widersprüchliches Handeln in dem Sinne vorzuwerfen, dass diese trotz
Kenntnis der offenen Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof bereits mit Datum 24. April 2007 über denselben
Inhalt, hinsichtlich dessen die Finanzstrafbehörde I. Instanz mit Bescheid
vom 7. Dezember 2006 über die Einleitung des Strafverfahrens entschieden
hat, eine Strafverfügung erlässt. Es werde darin vom Bf auch eine
missbräuchliche Anwendung von Gesetzen gesehen. Der Bf habe sich einfach
drauf verlassen könne, dass nicht in ein und derselben Sache verschiedene
Rechtsmittel ergriffen werden, welche denselben Zweck verfolgen. Es stelle sich
die Frage, warum überhaupt zuerst mittels Bescheid über die Einleitung
eines Strafverfahrens entschieden wird, wenn ohnehin zu einem späteren
Zeitpunkt kurzer Hand eben in dieser Sache eine Strafverfügung erlassen
wird. Es habe die Finanzstrafbehörde I. Instanz sicher nicht die freie
Wahl, zweifach vorzugehen. Ein Rechtsmittel alleine reicht aus. Der Gesetzgeber
habe ganz sicher nicht beabsichtigt, der Finanzstrafbehörde doppelte
Rechtsinstrumente in die Hand zu geben.
Auf die Ausführungen
dieser Beschwerde zu § 77 Abs. 1 FinStrG wird verwiesen.
Selbst der
Verwaltungsgerichtshof (und auch der Verfassungsgerichtshof) hielten sich daran,
dass dann, wenn sich ein Rechtsanwalt auf die erteilte Vollmacht beruft,
ausschließlich an diesen zugestellt wird.
Es werde sohin beantragt, den
mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 12. Dezember 2007 aufzuheben und den
Einspruch zuzulassen, sodass die Strafverfügung vom 24. April 2007
außer Kraft tritt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 56 Abs. 3 FinStrG
gelten für Zustellungen (im Finanzstrafverfahren) das Zustellgesetz und
sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung.
Gem. § 9 Abs. 1
Zustellgesetz (ZustG), idF BGBl I 2004/10 (in Kraft getreten am 1. März
2004) können die Parteien, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht
anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristischen Personen
gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von
Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
§ 8. (1) RAO lautet: Das
Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und
Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur
berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten
Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf
die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren ist strittig ob Zustellungsvollmacht für den Vertreter
des Bf bestand oder nicht und somit die Zustellung der Strafverfügung vom
24. April 2007 an den Bf selbst zulässig war.
Unstrittig ist, dass RA Dr.
Pflanzl den Bf in Finanzstrafsachen als Vertreter bevollmächtigt war (dies
wurde auch seitens des Finanzamtes nicht - wie der Bf vermeint -
bestritten). Aus den vorliegenden Beschwerden vom 1. März 2006 und
dem 5. Jänner 2007 geht jedoch nicht hervor, dass für den Vertreter
auch Zustellungsvollmacht besteht. Diese Beschwerdeschriften enthalten lediglich
den Satz: "Mein Rechtsvertreter beruft sich auf die ihm erteilte
Vollmacht." In dem ab dem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Bevollmächtigungsverhältnisses im Jahr 2006 gültigen § 9
Abs. 1 ZustG wurde mit BGBl 2004/10 das Wort "ausdrücklich" eingefügt.
Daraus ist zu schließen, dass eine Zustellungsbevollmächtigung
ausdrücklich gegenüber der Behörde erklärt werden muss. Im
Vergleich mit der Vorgängerbestimmung ergibt sich, dass das Wort
"ausdrücklich" im § 8 a ZustG, nicht enthalten war. Nach der damals zu
dieser Vorgängerbestimmung geltenden Rechtsprechung umfasste daher der
Hinweis auf eine allgemeine Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtigung.
Diese Auslegung kann durch das Einfügen des Wortes "ausdrücklich"
nicht mehr aufrechterhalten werden (siehe dazu auch Christoph Ritz, Kommentar
zur Bundesabgabenordnung 3 Auflage, § 9 ZustG, Tz21).
Dass das Zustellgesetz
Anwendung findet ergibt sich aus § 56 Abs. 3 FinStrG, bzw. gelten
subsidiär die Bestimmungen des dritten Abschnittes der BAO, aus denen sich
nichts Gegenteiliges ergibt. Auch aus § 8 Abs. 1 der
Rechtsanwaltsordnung ergibt sich kein Hinweis, dass eine Bevollmächtigung
eines Rechtsanwaltes stets auch eine Zustellungsbevollmächtigung
beinhaltet. Vielmehr hängt es in jedem einzelnen Fall von der Vereinbarung
zwischen Vollmachtgeber - und Nehmer im Innenverhältnis ab, ob die
Bevollmächtigung auch Zustellvollmacht beinhaltet. Ob Zustellvollmacht
bestand oder nicht ist im gegenständlichen Fall nach außen hin nicht
in Erscheinung getreten, bzw. wurde jedenfalls nicht ausdrücklich
erklärt. Die Zustellung der Strafverfügung an den Bf selbst ist daher
nicht als rechtswidrig anzusehen.
Auf die vom Bf angeführten
Bestimmungen im AVG, in der ZPO oder in der StPO braucht nicht eingegangen
werden, da diese Verfahrensbestimmungen im Finanzstrafverfahren keine
Gültigkeit haben. Wenn der Bf ausführt, dass selbst der
Verwaltungsgerichthof bei Berufung auf die erteilte Vollmacht immer an den
vertretenden Rechtsanwalt zustellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich das aus
der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Artikel 9 ergibt. Eine
vergleichbare Bestimmung besteht weder für die Finanzämter noch
für den Unabhängigen Finanzsenat (z.B. im Bundesgesetz über den
unabhängigen Finanzsenat; UFSG).
Aus dem Umstand, dass der
Unabhängige Finanzsenat seine Entscheidungen an den Vertreter des Bf
zugestellt hat, was sich ebenfalls als richtig herausgestellt hat, ist für
den Bf nichts zu gewinnen, da das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz als eigenständige Behörde anzusehen ist. Die Zustellung war
nicht Gegenstand der Rechtsmittelentscheidungen über den der
Unabhängigen Finanzsenat spruchmäßig zu entscheiden hatte,
sodass eine eigenständige Beurteilung durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im weiteren Verfahren (außerhalb der Beschwerdeverfahren)
zulässig war.
Wenn der Bf allgemein die
Zulässigkeit der Erlassung Einer Strafverfügung rügt, ist darauf
hinzuweisen, dass über die Beschwerde betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bereits durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
somit verwaltungsbehördlich, letztinstanzlich entschieden wurde. Gegen eine
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ist ein ordentliches
Rechtsmittel (§ 164 FinStrG) nicht gegeben. Die Fortsetzung des Verfahrens
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz war daher zulässig und
kann eine Doppelgleisigkeit der Verfahren nicht gesehen werden. Daran
ändert auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
nichts, da einer solchen Beschwerde von vorneherein keine aufschiebende Wirkung
zukommt. Die aufschiebende Wirkung wurde im gegenständlichen Fall
zwar beantragt, seitens des VwGH jedoch nicht zuerkannt (siehe Beschluss des
VwGH vom 6. Juli 2007, Zl. AW 2007/15/0029). Zudem hat der UFS-Salzburg
von der Erhebung einer VwGH-Beschwerde erst am 19. Juli 2007, das Finanzamt
Salzburg-Stadt erst am 26. Juli 2007 Kenntnis erlangt.
Ob die Rechtsmittelbelehrung
des (wohl gemeint) Zurückweisungsbescheides vom 12. Dezember 2007 nicht
gesetzmäßig ausgeführt wurde oder nicht, ist ohne Relevanz, da
die dagegen erhobene Beschwerde ohnedies als rechtzeitig anerkannt wurde.
Dem Finanzamt kann daher nicht
entgegengetreten werden, wenn es ausgehend von der Zustellung der
Strafverfügung (durch Hinterlegung beim Postamt
C) am 30. April 2007, den
dagegen erhobenen Einspruch vom 4. Dezember 2007 als verspätet
zurückgewiesen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-S/08
- Stammnummer
- 33897
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF