Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0271-K/07
Höhe des gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG maßgeblichen Einheitswertanteiles bei Schenkung eines Teiles einer wirtschaftlichen Einheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-K/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Notar, vom 4. Oktober 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 26. September 2006 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der
Berufung wird
teilweise stattgegeben.
Die
Schenkungssteuer wird festgesetzt mit
€ 3.125,12.
Das
Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen und der daraus abgeleiteten Abgabe sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Vater des Berufungswerbers (in der Folge: Bw.) war
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 123 KG 45678 A-Dorf.
Bewertungsrechtlich war ein Teil dieser Liegenschaft unter der
EW-AZ 111-2-3333/3 als unbebautes Grundstück erfasst. Der zweite Teil
der Liegenschaft im Ausmaß von 5.656
m2 war vom
zuständigen Lagefinanzamt als Geschäftsgrundstück unter der
EW-AZ 999-2-9999/9 erfasst und bewertet worden, wobei der zuletzt
festgestellte Einheitswert dafür € 45.565,87 betragen
hatte.
Mit Notariatsakt vom 25. November 2005 übertrug
der Vater des Bw. diesem aus der Liegenschaft EZ 123 KG A-Dorf das nach dem
Inhalt des Teilungsplanes vom 7. Juli 2004 gebildete Grundstück 1234/5
samt dem darauf befindlichen Haus B-Dorf-1. Als teilweise Gegenleistung
räumte der Bw. seinem Vater das lebenslange und unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht an der im Erdgeschoss des Gebäudes B-Dorf-1
gelegenen Wohnung samt angemessener Mitbenützung der
Gemeinschaftsräumlichkeiten sowie des Gartens ein. Insoweit die
Übergabe eine Schenkung beinhalte, würde der Bw. diese
annehmen.
Über Rückfrage gab der vertragsverfassende Notar
dem Finanzamt Klagenfurt den Jahreswert des dem Übergeber eingeräumten
Wohnungsgebrauchsrechtes mit € 9.000,00 bekannt.
Ausgehend vom Alter des Übergebers berechnete das
Finanzamt den kapitalisierten Wert des Wohnrechtes mit € 48.747,03 und
setzte dem Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
Schenkungssteuer (ScheSt) im Betrag von € 6.904,00 fest. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten ScheSt stellte
das Finanzamt wie folgt dar:
|
Wert
der Grundstücke, Einheitswert 3-fach
|
136.697,61
|
abzüglich
Gegenleistung
|
-48.747,03
|
steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
87.950,58
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 85.750,58, gerundet
|
85.750,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 6%
(Steuerklasse I)
|
5.145,00
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 87.950,00
|
1.759,00
|
Schenkungssteuer
gesamt, gerundet
|
6.904,00
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung
führte der Bw. aus, dass lediglich ein Teil der Liegenschaft EZ 123
KG A-Dorf übergeben worden sei. Es handle sich dabei um das
neugebildete Grundstück Nr. 1234/5 Baufläche/Wald im
Gesamtausmaß von 4.053
m2, davon 2.636
m2 Wald, samt dem
darauf befindlichen Haus B-Dorf-1. Seinem Vater sei das neugebildete
Grundstück Nr. 9876/5 im Ausmaß von 1.603
m2 samt dem Haus
B-Dorf-2 verblieben. Für beide Grundstücke im gesamten Ausmaß
von 5.656 m2 samt den
darauf befindlichen Gebäuden B-Dorf-1 und Nr. 2 würde der zur
EW-AZ 999-2-9999/9 festgestellte und letztgültige Einheitswert
€ 45.565,87 betragen. Da nach Rücksprache mit der
Bewertungsstelle des Finanzamtes für die neu gebildeten Flächen mit
jeweils einem Haus etwa je die Hälfte des Gesamteinheitswertes anzusetzen
wäre, werde beantragt, die ScheSt von einem Einheitswert in Höhe von
€ 22.782,90 (diesen verdreifacht) ausgehend neu festzusetzen.
Das Finanzamt gab dem Begehren des Bw. indes nur teilweise
statt und setzte ihm gegenüber mit Berufungsvorentscheidung ScheSt in
Höhe von € 4.625,64 fest. Begründend führte das
Finanzamt aus, der Einheitswert für die schenkungsgegenständliche
Liegenschaft sei mit € 38.800,00 festgestellt worden.
Der Bw. stellte innerhalb der Frist des § 276
Abs. 2 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies darauf, dass der letzte
Einheitswert der Gesamtliegenschaft € 45.565,87 betragen hätte.
Da sowohl auf dem verbleibenden als auch auf dem übergebenen Teil sich
jeweils Wohnhäuser mit ungefähr gleichem Wert befänden, sei
wertmäßig die Hälfte der Gesamtliegenschaft übergeben
worden, weshalb für die erfolgte Übergabe die Hälfte des
Einheitswertes anzusetzen wäre. Würde man hingegen der Ansicht des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung folgen, verbliebe für die
restliche Liegenschaft bloß ein Einheitswert von € 6.765,87, was
sicher nicht richtig sein dürfte.
In einer ergänzenden Begründung zur
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt dar, dass nach Rückfrage bei
der Gemeinde C-Dorf vom übergabsgegenständlichen Grundstück
Nr. 1234/5 im Gesamtausmaß von 4.053
m2 eine Fläche
von 1.417 m2 als
Bauland gewidmet sei, die restliche Fläche im Ausmaß von
2.636 m2 als
Grünland/Erholung. Der Bodenwert des Baulandes betrage € 5,8138
je m2, jener des
Grünlandes € 1,0901 je
m2. Laut Auskunft der
Bewertungsstelle sei bisher nur das Gebäude B-Dorf-1 bewertet, das
Gebäude B-Dorf-2 indes bewertungsrechtlich noch nicht erfasst worden. In
der Folge stellte das Finanzamt noch die Berechnung des Einheitswertes dar,
wobei es erkennbar von einer bebauten Fläche von
192 m2
ausging.
Auf diese Bescheidbegründung replizierend wurde
seitens des Bw. eingewendet, die Erhöhung des Einheitswertes um 35% sei
nicht nachvollziehbar und würde zu Unrecht bestehen.
In einem weiteren Schreiben vom 24. April 2007 brachte
der Bw. noch vor, vom zuständigen Lagefinanzamt sei ein getrennt
anfechtbarer Einheitswertbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 3 ErbStG gegeben wären. In diesem Zusammenhang
wäre noch zu klären, inwieweit sich die Verhältnisse zwischen dem
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld geändert hätten. Auch wäre zu
prüfen, inwieweit die kürzlich erfolgte Aufhebung des
Erbschaftssteuergesetzes (Anm.: hier erkennbar gemeint die Aufhebung des
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG durch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 7. März 2007, G 54/06 u.a.)
für den gegenständlichen Fall Bedeutung habe.
Nachdem die Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt
worden war, übermittelte der Bw. dem Finanzamt einen Feststellungbescheid
zum 1. Jänner 2002 vom 14. Mai 2007 betreffend den Grundbesitz
B-Dorf-1 und Nr. 2, EZ 123 GB A-Dorf. Demnach sei unter nunmehriger
Mitbewertung des Gebäudes B-Dorf-2 für die gesamte Liegenschaft der
Einheitswert mit € 57.300,00 festgesetzt worden. Da die
Übergabsliegenschaft wertmäßig etwa die Hälfte der gesamten
Liegenschaft darstelle, könnte ein Wert von € 28.650,00 der
Steuerbemessung zugrundegelegt werden.
Im gerade oben angeführten und rechtskräftigen
Bescheid vom 14. Mai 2007 wurde für den bisher unter der
EW-AZ 999-2-9999/9 als Geschäftsgrundstück erfassten Grundbesitz
zum 1. Jänner 2002 die Art des Steuergegenstandes als gemischt
genutztes Grundstück festgestellt. Der Einheitswert beträgt
€ 42.500,00, erhöht gemäß AbgÄG 1982 um 35%
€ 57.300,00. In der Begründung wurde, neben dem Verweis auf ein
beiliegendes Berechnungsblatt, noch angeführt, dass hiermit eine
Mitbewertung des Gebäudes B-Dorf-2 zum Stichtag 1. Jänner 2002
und die Erfassung als gemischt genutztes Grundstück erfolgt
wäre.
Nach dem genannten Berechnungsblatt beträgt der (nicht
erhöhte) Gebäudewert des Hauses B-Dorf-2 € 14.174,68 (2x
€ 7.087,34), jener des übergabsgegenständlichen
Gebäudes B-Dorf-1 insgesamt € 22.018,40.
Anlässlich eines Telefonates mit dem Referenten im UFS
gab der steuerliche Vertreter des Bw. noch bekannt, das Gebäude B-Dorf-1
sei eine nur im Sommer genutzte Fremdenpension, welche der Bw. nun als Wohnhaus
nutzen möchte, wobei mit Rücksicht darauf größere Umbauten
erforderlich wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist von
nachstehendem und als erwiesen anzunehmendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Notariatsakt vom 25. November 2005 hatte der Vater
des Bw. diesem Grundvermögen, nämlich das Grundstück
Nr. 1234/5 im Gesamtausmaß von 4.053
m2 samt dem darauf
befindlichen Gebäude B-Dorf-1, übereignet. Von diesem Grundstück
sind 1.417 m2 mit
einem Bodenwert von € 5,8138 je
m2 als Bauland
gewidmet. Die restliche Fläche im Ausmaß von
2.636 m2 weist
eine Widmung als Grünland/Erholung auf und beträgt der Bodenwert
hiefür € 1,0901 je
m2. Der
Durchschnittswert je
m2 beläuft sich
demnach auf € 2,7416 und der gesamte Bodenwert des übergebenen
Grundstückes daher auf € 11.111,704. Als Gegenleistung hatte der
Bw. seinem Vater ein mit € 48.747,03 bewertetes Wohnrecht an Teilen des
Gebäudes B-Dorf-1 eingeräumt. Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 wurde
für Teile der Liegenschaft (ausgenommen das zur EW-AZ 111-2-3333/3
erfasste Grundstück Nr. 1212/1) EZ 123 KG A-Dorf zur EW-AZ
999-2-9999/9 die Art des Grundbesitzes zum 1. Jänner 2002 als gemischt
genutztes Grundstück und der Einheitswert mit € 42.500,00,
erhöht um 35% mit € 57.300,00, festgestellt. Die bebaute
Fläche für das übergabsgegenständliche Gebäude B-Dorf-1
beträgt
192 m2, der nach
bewertungsrechtlichen Kriterien ermittelte (noch nicht erhöhte)
Gebäudewert € 22.018,40.
Die obigen Feststellungen gründen sich auf auf den
Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt des Übergabsvertrages vom
25. November 2005 sowie des rechtskräftigen Bescheides vom
14. Mai 2007. Die Feststellung hinsichtlich des Bodenwertes konnte aus der
ergänzenden Begründung zur Berufungsvorentscheidung, der nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Qualität
eines Vorhaltes zukommt und die vom Bw. diesbezüglich unwidersprochen
geblieben ist, unbedenklich übernommen werden. Das Ausmaß der
bebauten Fläche ist in einem im Akt erliegenden Berechnungsbogen enthalten
und lässt sich auch durch eine Rückrechung aus dem in der
ergänzenden Begründung angesetzten Bodenwert wie folgt ermitteln:
Bodenwert bis zum Zehnfachen der bebauten Fläche € 5.263,872 :
€ 2,7416 (Durchschnittspreis je
m2) ergibt 1.920
m2, davon ein Zehntel
ergibt 192 m2.
Die Höhe der Gegenleistung mit € 48.747,03 ist unstrittig.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, mit welchen
Wert der Übergabsgegenstand bei der Berechnung der ScheSt in Ansatz zu
bringen ist.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Im vorliegenden Fall wurden für das den Gegenstand der
Übergabe vom 25. November 2005 bildende inländische
Grundvermögen zusammen mit dem dem Übergeber verbliebenen
Vermögen mit Bescheid vom 14. Mai 2007 zum Stichtag
1. Jänner 2002 die Art des Grundbesitzes als gemischt genutztes
Grundstück und der Einheitswert mit € 57.300,00 festgestellt.
Werden nun im Zuge einer Übereignung nur Teile einer wirtschaftlichen
Einheit, für die insgesamt ein Einheitswert festgestellt worden ist,
übertragen, so ist für die Bewertung des Übergabsgegenstandes nur
der darauf entfallende anteilige Einheitswert heranzuziehen.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall errechnet sich
aus den vorliegenden Parametern (Gebäudewert € 22.018,40;
Grundstücksgröße
4.053 m2;
Durchschnittswert € 2,7416 je
m2; bebaute
Fläche
192 m2; gemischt
genutztes Grundstück) in Verbindung mit den zur Anwendung zu gelangenden
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) der für die
Berufungserledigung maßgebliche Einheitswert (-anteil) wie folgt:
|
Gebäudewert Haus B-Dorf-1
|
22.018,40
|
Bodenwert
4.053 m2 x €
2,7416 ergibt € 11.111,704
|
|
Bebaute Fläche
192 m2
|
|
Zuzüglich Wert bis zum 10-fachen der bebauten
Fläche
(1.920 m2
x € 2,7416)
|
+5.263,872
|
Davon Kürzung 25% gemäß
§ 53
Abs. 2 BewG
|
-1.315,968
|
Zwischensumme
|
25.966,304
|
Davon Kürzung 25% gemäß
§ 53
Abs. 7 lit. d BewG
|
-6.491,576
|
Zwischensumme
|
19.474,728
|
Zuzüglich Bodenwert der das Zehnfache der bebauten
Fläche übersteigenden Fläche
(4.053 m2 -
1.920 m2 =
2.133 m2 x
€ 2.7416)
|
+5.847,832
|
Einheitswert ungerundet
|
25.322,560
|
Einheitswert gerundet gemäß
§ 25
BewG
|
25.300,00
|
Erhöht gemäß Abschnitt. XII
Art. II Abs. 1 AbgÄG 1982, BGBl. 1982/570, um 35%
|
34.155,00
|
Einheitswert gerundet gemäß Art. II
Abs. 1 AbgÄG 1982 i.V.m. § 25 BewG
|
34.100,00
Der solcherart ermittelte Wert wird sohin
gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG verdreifacht der
Neuberechnung der ScheSt zugrundezulegen sein.
Zum Begehren des Bw., aufgrund einer Rücksprache mit
der Bewertungsstelle des Finanzamtes lediglich die Hälfte des
Einheitswertes (ursprünglich € 22.792,90, aufgrund des Bescheides
vom 14. Mai 2007 € 28.650,00) bei der Neubemessung der ScheSt in
Ansatz zu bringen, ist zu bemerken, dass eine diesbezügliche schriftliche
und verbindliche Auskunft sich dem vorgelegten Bemessungsakt nicht entnehmen
lässt. Eine bloß telefonisch erteilte Auskunft kann mit
Rücksicht darauf, dass eine vollständige und zutreffende Darstellung
des maßgeblichen Sachverhaltes nicht sichergestellt ist, nicht die vom Bw.
gewünschte Bindungswirkung im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben
entfalten. Dass aber entgegen der Ansicht des Bw. sehr wohl gewichtige
Wertunterschiede zwischen dem Übergabsgegenstand und dem dem Vater
verbliebenen Grundbesitz bestehen, ergibt sich schon aus der obigen Berechnung
mit dem auf die Übergabsliegenschaft anteilig entfallenden Einheitswert in
Höhe von € 34.100,00. Auf den Grundbesitz des Vater würde
demnach ein Einheitswertanteil von lediglich € 23.200,00 entfallen.
Beim Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag, die beiden Wohnhäuser würden
ungefähr den gleichen Wert aufweisen, handelt es sich erkennbar ebenfalls
um die subjektive Meinung des Berufungswerbers. Die Abgabenbehörden
hingegen sind an die Feststellungen in Grundlagenbescheiden gebunden. Der in
Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 14. Mai 2007, welcher über
§ 19 Abs. 2 ErbStG für das abgeleitete und hier zu
entscheidende Schenkungssteuerbemessungsverfahren Grundlagencharakter besitzt,
weist nun für das Haus B-Dorf-1 einen (nicht erhöhten)
Gebäudewert von € 22.018,40 aus, für das Gebäude
B-Dorf-2 einen solchen in Höhe von bloß
€ 14.174,68.
Einwendungen, die sich im Ergebnis gegen die Feststellungen in einem
Grundlagenbescheid richten, können nicht mit Erfolg in einem Verfahren
gegen davon abgeleitete Bescheide geltendgemacht werden. Dem
diesbezüglichen Antrag des Bw. konnte sohin nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich des Einwandes des Bw., die Erhöhung des
Einheitswertes um 35% sei nicht nachvollziehbar und würde zu Unrecht
bestehen, ist dieser auf Abschnitt XII Art. II Abs. 1 des
Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 1982, BGBl. Nr. 1982/570, zu
verweisen. Dieser Norm zufolge sind die nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom
24. November 1972, BGBl. Nr. 447, ermittelten Einheitswerte des
Grundvermögens (...) ab 1. Jänner 1983 um 35 v.H. zu
erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des Bewertungsgesetzes
1955 anzuwenden sind. Auch diesem Einwand musste daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Weiters brachte der Bw. noch vor, vom zuständigen
Lagefinanzamt sei ein getrennt anfechtbarer Einheitswertbescheid zu erlassen,
wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 ErbStG gegeben
wären. Seitens des Finanzamtes Klagenfurt erging dann in der Folge mit
Datum 14. Mai 2007 der bereits mehrfach angeführte
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2002, der auch der
gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt wird. Dass sich zwischen dem
1. Jänner 2002 und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld im
November 2005 die Verhältnisse dergestalt geändert hätten, dass
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder Artfortschreibung
gegeben sind, hat der Bw. indes nicht vorgebracht und ist Derartiges dem
vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht entnehmbar.
Zu Frage, ob die Aufhebung des § 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG durch das Erkenntnis des VfGH vom 7. März 2007
Auswirkungen auf den vorliegenden Fall habe, wird bemerkt, dass der VfGH im
Spruch des genannten Erkenntnisses auch bestimmt hat, dass diese Aufhebung
(erst) mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft trete. Abgesehen davon
hätte die Aufhebung schon deshalb keine Bedeutung für das
gegenständliche Verfahren, weil damit die Bestimmung über den Erwerb
von Todes wegen aufgehoben wurde, hier aber ein Erwerb unter Lebenden gegeben
ist.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hatte noch
bekanntgegeben, das Gebäude B-Dorf-1 sei eine nur im Sommer genutzte
Fremdenpension, welche der Bw. nun als Wohnhaus nutzen möchte, wobei mit
Rücksicht darauf größere Umbauten erforderlich wären. Da es
sich hiebei aber um nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld liegende
Umstände handelt, durften diese im Lichte des § 18 ErbStG, wonach
für die Wertermittlung (...) der vorgenannte Zeitpunkt maßgebend ist,
bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
Im Ergebnis konnte der Berufung des Bw. sohin nur teilweise
ein Erfolg beschieden sein und errechnet sich die Schenkungssteuer wie
folgt:
|
Wert
der Grundstücke, Einheitswert € 34.100,00, 3-fach
|
102.300,00
|
abzüglich
Gegenleistung
|
-48.747,03
|
steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
53.552,97
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 51.352,97, gerundet
|
51.352,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 4%
(Steuerklasse I)
|
2.054,08
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 53.552,00
|
1.071,04
|
Schenkungssteuer
gesamt, gerundet
|
3.125,12
Das Mehrbegehren war daher abzuweisen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt
am Wörthersee, am 27. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-K/07
- Stammnummer
- 33896
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF