Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0520-W/04
Nachversteuerung von Schwarzlöhnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-W/04vom 28.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ginthoer &
Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1010 Wien,
Bösendorferstraße 9, vom 8. Mai 2003 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
24. April 2003 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgerberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgerberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin Bw.) fanden für den im
Spruch genannten Zeitraum abgabenbehördliche Prüfungen
(Betriebsprüfung, Lohnsteuerprüfung) statt. Hiebei wurde - neben
Umsatz- und Erlösverkürzungen - festgestellt, dass die Bw.
Arbeitnehmer beschäftigte, ohne die lohnabhängigen Abgaben
einzubehalten bzw. entrichtet zu haben. Die Betriebsprüfung setzte die als
Betriebsausgaben anzuerkennenden Arbeitslöhne mit 40% von der
Umsatzdifferenz fest. Der Lohnsteuerprüfer ermittelte den Steuersatz nach
§ 86 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 mit
branchenüblichen 15%. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen an und
schrieb die im Spruch genannten lohnabhängigen Abgaben zur Abstattung vor.
Gegen sämtliche Bescheide (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer,
Kapitalertragssteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag) wurde am 8. Mai 2003 das Rechtsmittel der Berufung
ergriffen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren
Sacherhaltsdarstellung auf die Sachverhaltsdarstellung in der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend
Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer vom
24. Juli 2007, GZ. RV/0527-W/04, verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§§ 186 und 187 BAO). Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind
(§ 184 BAO). Voraussetzung für die Schätzung ist die
objektive Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung oder Berechnung
der Bemessungsgrundlagen. In dem Maße, in dem der Abgabepflichtige den ihm
gesetzlich aufgetragenen Pflichten zur Aufzeichnung und zur Erklärung der
Besteuerungsgrundlagen nicht nachkommt, hat die entsprechende komplementäre
Tätigkeit der Behörde einzusetzen.
Das Ziel der Schätzung muss die sachliche Richtigkeit
des Ergebnisses sein. Je geringer die Anhaltspunkte, von denen aus
schlüssige Folgerungen gezogen werden können, desto größer
sind naturgemäß die Unsicherheiten, desto weiter kann sich das
Schätzungsergebnis vom tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Geschehen
entfernen. Besteht ein begründeter Anlass zur Schätzung, dann muss
eben die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden.
Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) ist der
Schätzung immanent. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die
auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten
Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen können.
Unbestritten ist - was die Bw. in den im Folgenden
genannten zwei Eingaben selbst einbekennt - Arbeitnehmer beschäftigt zu
haben, ohne die lohnabhängigen Abgaben zu entrichten.
1. Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2003, Seite
3:
"Tatsache
ist, dass die Lenker auf eigenen Wunsch nicht bei der WGKK angemeldet worden
sind, um sich div. finanzieller Verpflichtungen zu entziehen."
2. Schriftsatz vom 16. Dezember 2004, Punkt
7.:
"Tatsache
ist, dass ein Teil der Fahrer - egal aus welchen Gründen - bei der
Gebietskrankenkasse nicht angemeldet war. Nachdem es hierüber keine
Aufzeichnungen gibt, kann auch nicht annähernd festgestellt werden, in
welchem Verhältnis gemeldete und nicht gemeldete Fahrer
stehen."
Damit steht für die Berufungsbehörde fest, dass
die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben ist.
Soweit sich die im Spruch genannte Berufung gegen die
Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer richtet, wurde
sie mit der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Juli
2007, GZ. RV/0527-W/04, als unbegründet abgewiesen. Mit dieser
Entscheidung wurden 40% der Umsatzdifferenz für Löhne als
Betriebsausgaben angesetzt. Im Sinne einer einheitlichen Entscheidungspraxis und
weil - wie die Bw. selbst sinngemäß einbekennt - mangels
Aufzeichnungen über die Höhe keine Aussagen getroffen werden
können, war auch für die Ermittlung der lohnabhängigen Abgaben
die von der Betriebsprüfung geschätzten 40% anzusetzen. Was die
Höhe der nach § 86 Abs. 2 EStG ermittelten Lohnsteuer (15%)
betrifft, so wurde dieser Prozentsatz im Berufungsverfahren nicht
bekämpft.
Zur weitern Begründung wird auf die Ausführungen
im Erwägungsteil zur Berufungsentscheidung vom 24. Juli 2007,
GZ. RV/0527-W/04, verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-W/04
- Stammnummer
- 33891
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF