Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0096-L/03
Bilanzwahrheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-L/03vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch K, vom
6. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom
19. Februar 2002 betreffend Körperschaftsteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30.1.2002 langte die
Körperschaftsteuererklärung für 2000 beim Finanzamt ein; der
Verlust betrug ATS 253.186.-. Mit Bescheid vom 19.2.2002 wurde die
Körperschaftsteuer für 2000 erklärungsgemäß mit €
1.698,07 festgesetzt.
Weil nach Ansicht der Berufungswerberin der
Geschäftsführerbezug für 2000 in Höhe von ATS 665.000
unrichtig angesetzt worden sei und dieser tatsächlich nur ATS 504.000
betragen habe, wurde gegen den Körperschaftsteuerbescheid mit Schriftsatz
vom 6.3.2002 Berufung erhoben und auf den berichtigten, korrigierten
Rechnungsabschluss verwiesen. Laut der berichtigten
Körperschaftsteuererklärung betrage der Verlust lediglich ATS
92.186.-. In die Bilanz zum 31.12.2000 wurde eine Forderung in Höhe von
161.000 eingestellt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24.10.2002 als unbegründet ab. Im
gegenständlichen Fall liege bei der Berechnung der
Geschäftsführerbezüge kein Rechenfehler vor, sondern seien diese
nach der Erstellung des Jahresabschlusses aufgrund der Vereinbarungen im
Geschäftsführervertrag berechnet worden. Da diese Berechnung jedoch
erst nach Erstellung des Jahresabschlusses möglich sei, sei das Einbuchen
einer Forderung im Jahresabschluss 2000 steuerrechtlich nicht
möglich.
Im Vorlageantrag vom 28.11.2002 wurde zunächst
festgehalten, dass es sich beim ursprünglich eingereichten
Rechungsabschluss und der Erklärung um jenes Exemplar handle, bei dem der
Geschäftsführerbezug mit der gesamten Akontierung im Aufwand erfasst
worden sei. Die Berufungswerberin ermittle den Gewinn gem. § 5 Abs. 1 EStG.
Neben den allgemeinen GoB seien auch die handelsrechtlichen GoB zu beachten. Zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung sei die Tatsache bereits erkennbar und wäre
die Bilanz daher unrichtig und unvollständig. In der Bilanz wären
sämtliche Tatsachen zu berücksichtigen, die ihre Ursachen im
betreffenden Wirtschaftsjahr hätten. Da es sich bei der ursprünglich
eingereichten Bilanz um einen falschen Bilanzansatz handle, sei die Bilanz
zwingend zu berichtigen. Da auch der Körperschaftsteuerbescheid für
das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig sei, sei auch der
Körperschaftsteuerbescheid zu berichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin hat ihren Gewinn gem. § 5 Abs. 1
EStG 1988 zu ermitteln. Grundlage der Steuerbilanz ist bei protokollierten
Gewerbetreibenden die Handelsbilanz. Der VwGH sieht die Maßgeblichkeit der
Handelsbilanz für die Steuerbilanz umfassend.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 muss der
Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach
den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen
Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim
Finanzamt berichtigen.
Zu den materiellen Grundsätzen einer
ordnungsgemäßen Buchführung gehört die Berichtigung
falscher Bilanzansätze. Eine Berichtigung hat beispielsweise zu erfolgen,
wenn Bilanzposten fehlen oder unrichtig sind (Doralt, Kommentar zum EStG 1988,
§ 4 Tz 157).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Forderung
gegenüber dem Geschäftsführer im Ausmaß von ATS 161.000 in
der Bilanz zum 31.12.2000 auszuweisen war.
Forderungen zählen grundsätzlich zum
Umlaufvermögen. Sie unterliegen beim protokollierten Kaufmann dem strengen
Niederstwertprinzip. Eine Forderung ist dann auszuweisen, wenn sie entstanden
ist (Doralt, Kommentar zum EStG 1988, § 6, Tz 218). Für die
Beantwortung der Frage des Zeitpunktes der Entstehung ist der
Geschäftsführervertrag vom 29.3.1996 maßgebend.
Laut Punkt § 4 dieses Vertrages erhält der
Geschäftsführer von der Gesellschaft als Akontierung ein Jahreshonorar
in Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbemessungsgrundlage,
welches vom GF -unter Bedachtnahme auf die Liquidität der Gesellschaft- in
frei bestimmbaren Teilbeträgen abberufen werden kann. Nach Lage der Akten
hat der Geschäftsführer davon Gebrauch gemacht und sind an diesen im
Jahr 2000 ATS 665.000.- geflossen. Der gegenständlichen Vertrag
enthält aber auch den Passus "Daneben wird vereinbart, dass in Jahren, in
denen die Erfolgsprämie den Betrag der sozialversicherungsrechtlichen
Höchstbemessungsgrundlage nicht erreicht (Akontierungen zu hoch sind), der
Überhang in das nächste Jahr vorgetragen wird beziehungsweise bei der
nächsten Überschreitung der Höchstbemessungsgrundlage in Abzug zu
bringen ist".
Der Geschäftsführer durfte laut
Geschäftsführervertrag jedenfalls diese ATS 665.000 im Jahr 2000
abberufen. Der Überhang war in das nächste Jahr vorzutragen
beziehungsweise bei der nächsten Überschreitung der
Höchstbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Daraus folgert, dass das
Vorliegen einer Aktivierungspflicht für das Jahr 2000 zu verneinen ist,
zumal eine allfällige Forderung der Gesellschaft an den
Geschäftsführer zumindest erst im Folgejahr entstanden ist. Somit
erweist sich die ursprüngliche Buchung der ATS 665.000.- als Gesamtaufwand
als richtig und liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit und
folglich auch kein Grund zur Abänderung des angefochtenen Bescheides
vor.
Linz, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-L/03
- Stammnummer
- 33887
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF