Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2841-W/02
Einkommen des Kindes (Rechtslage vor 2001)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2841-W/02vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 8. Juni 2001 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
Dezember 1999 bis September 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hatte für seinen in
Berufsausbildung befindlichen Sohn die Familienbeihilfe bis September 2000
laufend bezogen. Im Zuge der Überprüfung des (weiteren) Anspruches auf
Familienbeihilfe im Oktober 2000 ersuchte das Finanzamt den Bw. mit
Ergänzungsvorhalten vom 4. Dezember 2000 sowie vom 21. Mai 2001
Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide) des Sohnes vorzulegen.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2001 verpflichtete das Finanzamt
den Bw. die für den Zeitraum von Dezember 1999 bis September 2000 bezogene
Familienbeihilfe in Höhe von ATS 21.550,- (€ 1.566,10) sowie die
für diesen Zeitraum bezogenen Kinderabsetzbeträge in Höhe von
ATS 6.950,- (€ 505,08) gemäß
§ 26 Abs. 1
FLAG 1967 iVm § 33 Abs.4 Z.3 lit. a bzw. lit. c
EStG 1988 als zu Unrecht bezogen zurückzuzahlen. Das Finanzamt
begründete den Bescheid unter Hinweis auf § 5 Abs.1 FLAG 1967
dahingehend, dass der Sohn des Bw. seit November 1999 beihilfenschädliche
Einkünfte beziehe.
Gegen den Rückforderungsbescheid vom 8. Juni 2001
erhob der Bw. Berufung wie folgt:
"... Die Familienbeihilfe
(FB) sowie der Kinderabsetzbetrag (KAB) wurde mit oben genannten Bescheid
rückgefordert, mit der Begründung, dass die gesamten Einkünfte
meines Sohnes S. (veranlagt bei Finanzamt
Y. unter der St.Nr.
999/9999) den Betrag nach § 5 Abs 2
lit c ASVG idF BGBI 189/1955 monatlich übersteigen, weshalb
beihilfenschädliche Einkünfte vorliegen. Der rückgeforderte
Betrag an FB sowie KAB betrifft den Zeitraum vom 1.12.1999 bis 30.9.2000 in
einer Höhe von ATS 28.500,-.
Entgegen den
Ausführungen in der Bescheidbegründung, möchte ich feststellen,
dass keine beihilfenschädlichen Einkünfte in diesem Zeitraum bezogen
worden sind. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat mein Sohn in einem
Ausmaß von 70,0 % der gestellten Honorarnoten ausschließlich in den
Ferien bezogen und Einkünfte, aus während der Schulferien
ausgeübten Beschäftigungen, haben gemäß
§ 5 Abs 1 Satz
3 lit d FLAG idF vor BGBL 12000/142 bei der Ermittlung der Einkünfte des
Kindes, außer Betracht zu bleiben.
Die Tatsache, dass die
gegenständlichen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte iSd §
23 EStG zu qualifizieren sind, stellt im Bereich des FLAG keinen
Ausschließungsgrund für die Anspruchsberechtigung iSd Ferien-Klausel
des § 5 Abs. 1 Satz 3 lit d FLAG aF dar, weil es ja gerade als
selbstständiger Unternehmer infolge der Möglichkeit der freien
Zeiteinteilung und der damit verbundenen Flexibilität besonders leicht
möglich ist, ausschließlich Einkünfte aufgrund von
Tätigkeiten während der Schulferien zu beziehen und dies im
gegenständlichen Fall eindeutig vorliegt und leicht nachvollziehbar ist.
Weiters weise ich darauf hin, dass naturgemäß ein Student vorwiegend
bzw. sogar ausschließlich auf die Ferienzeit für
Verdienstmöglichkeiten angewiesen ist, da während der Studienzeit
selbstverständlich nur ein geringes Zeitbudget zur Verfügung steht.
Überdies weise ich im Besonderen darauf hin, dass im anzuwendenden § 5
Abs. 1 Satz 3 lit. d FLAG idF vor BGBl 1 2000/142 keine Einschränkung, in
Bezug auf andere Einkünfte als aus nichtselbständiger Arbeit, für
den Tatbestand der familienbeihilfenunschädlichen Einkünfte zu finden
ist. Eine Differenzierung zwischen selbständige und unselbständige
Einkünfte wäre zudem verfassungsrechtlich höchst bedenklich.
Zudem führe ich an, dass Einschränkungen hinsichtlich
Befreiungstatbestände nur bei eindeutigem Wortlaut zulässig sind. Der
Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 3 lit. d FLAG aF stellt aber eindeutig nicht
auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab, sondern
selbstverständlich sind alle (steuerpflichtigen) Einkünfte als
beihilfenunschädlich gemeint, die mit wirtschaftlichen Tätigkeiten
während der Ferienzeit kausal in Zusammenhang stehen. Freilich kommt es
auch nicht auf den Zufluss der Bezüge, sondern auf die Ausübung der
zugrundeliegenden Tätigkeiten an.
Wie auch in der
Fachliteratur (Vgl Beiser, SWK Heft 31/1998) eindeutig nach Wortinterpretation,
Systematische, Teleologische und verfassungskonforme Interpretation ableitbar
ist, ist eine Einschränkung der Ferien-Klausel des § 5 Abs 1 Satz 3
lit d FLAG aF völlig verfehlt und denkunmöglich und würde zudem
zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung der
unterhaltspflichtigen Eltern von Werkvertrags-Studenten führen. Ganz
besonders hervorheben möchte ich auch die teleologischen Argumente: Das
Ziel der Ferien-Freistellungsregel des § 5 Abs 1 Satz 3 lit d FLAG aF ist
leicht zu erkennen: Schüler und Studenten sollen gerade in der Ferienzeit
Erfahrungen im praktischen Berufsleben sammeln können. Fehlentscheidungen
in der Berufswahl können so frühzeitig korrigiert werden. Gelerntes
kann praktisch erprobt werden. Schule und Studium einerseits und praktische
Erfahrungen andererseits werden wechselseitig bereichert.
Demgegenüber soll in
Schul- bzw Studienmonaten "hauptamtlich" studiert werden
können.
Im gegenständlichen
Fall gibt jede nur erdenkliche Interpretation des FLAG nichts anderes her, als
dass die Ferien-Klausel des § 5 Abs 1 Satz 3 lit d FLAG vor BGBL 1 2000/142
auch bei Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihre uneingeschränkte
Gültigkeit besitzt. Es ist die Aufgabe der Finanzverwaltung, durch
geeignete Ermittlungsschritte insbesondere mittels entsprechender
Tätigkeitsnachweise zu ergründen, ob die Einkünfte
tatsächlich während der Schulferien erzielt worden sind. Die Tatsache,
dass bei einem Gewerbetreibenden missbräuchliche Gestaltungen möglich
sind, kann den Befreiungstatbestand des § 5 Abs 1 Satz 3 lit d FLAG vor
BGBI 12000/142 generell und ungeprüft nicht unanwendbar
machen.
Aufgrund der obigen
Ausführungen stelle ich den Berufungsantrag, den Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an FB und KAB als
gegenstandslos zu erklären oder die Rückforderung der Beträge an
FB und KAB mit ATS Null festzusetzen. ...
Überdies stelle ich
den Antrag auf Aussetzung der Einhebunq gemäß
§ 212 a BAO, da
...
Zwecks Mitwirkung zur
Ermittlung des Sachverhaltes bzw. Abgrenzung der Einkünfte in den
Studienmonaten stelle ich den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs 1 BAO unter Beiziehung
meines Sohnes S.."
Als Beilagen übermittelte der Bw. u.a.
(Zeit-)Aufwandsaufschlüsselungen zu einzelnen Honorarnoten des Sohnes
(Honorarnoten 2000/2, 2000/3 und 2000/16) sowie Unterlagen betreffend
implementierte Funktionen in einer Datenbank (ohne Zeitraum- bzw.
Datumsangaben).
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2001 als unbegründet ab.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholt der Bw. das
Berufungsvorbringen und führt ergänzend aus:
" ... Die
Berufungsvorentscheidung negiert die Anwendung der "Ferien-Klausel" ohne weitere
Begründung, weshalb auch ein Formalfehler wegen nicht ausreichender
Begründung vorliegen könnte, da auf die Argumente des Berufungswerbers
überhaupt nicht eingegangen wird.
...Wie aus der
beiliegenden Erfolgsrechnung 00 ersichtlich, hat mein Sohn Honorare aus
Dienstleistungen und Umsätze aus Warenverkäufe erzielt. Gewinne
resultieren jedoch ausschließlich aus den Dienstleistungen, da die
Hardwareverkäufe ohne Gewinnaufschlag weiterverrechnet wird. Das
wirtschaftliche Ergebnis, dass Gewinne ausschließlich aus
EDV-Dienstleistungen resultieren, kann auf Grund der beiliegenden
Erfolgsrechnung 00 nachgewiesen werden.
Die Erlöse aus den
Dienstleistungen sind - wie die folgende Aufstellung beweist - zu 60,75 % aus
Tätigkeiten in der Ferienzeit erzielt worden:
Zwecks Mitwirkung zur
Ermittlung des Sachverhaltes bzw Abgrenzung der Einkünfte in den
Studienmonaten stelle ich den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs 1 BAO unter Beiziehung
meines Sohnes S. .
Beilagen: Buchungsjournal
Aufwandsaufschlüsselungen Erfolgsrechnung 00 ..."
Laut vorgelegter Erfolgsrechung für das Jahr 2000
hatte der Sohn des Bw. Einnahmen in Höhe von ATS 491.845,32 (Honorare
296.402,33; Warenverkauf 195.442,99), dem standen Ausgaben in Höhe von ATS
411.046,90 gegenüber (u.a Fahrtspesen 27.965,54, geringwertige
Wirtschaftsgüter 42.190,60, Fachliteratur 6.126,53, Personal 40.500,
Telefon/Kommunikation 14.143,33, Wareneinkauf Inland 182.284,74, Werbungskosten
7.950, Warenimport aus EU-Ländern 57.274,17 ...). Dem ebenfalls vorgelegten
Buchungsjournal zufolge (insgesamt 212 Belegnummern) bezog der Sohn des Bw.
seine Einnahmen aus den Honoraren im Jahr 2000 über das ganze Jahr verteilt
aufgrund von insgesamt 25 gelegten Honorarnoten (1999/05, 1999/06 sowie 2000/1
bis 2000/23).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 5
Abs. 1 FLAG 1967 id im strittigen Zeitraum anzuwendenden Fassung
BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte
gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl.
Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, monatlich
übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben nach
lit. d leg cit. Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus
einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten
Beschäftigung bezieht, außer Betracht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 25 FLAG sind Personen,
denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des
Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit. a EStG 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Im gegenständlichen Berufungsfall wird vom Bw. die
Höhe der vom Sohn insgesamt erzielten Einkünfte nicht in Abrede
gestellt. Laut den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden erzielte der Sohn des
Bw. im Jahr 1999 insgesamt Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte
abzüglich Sonderausgaben) in Höhe von ATS 21.702
(€ 1.577,15), wobei jedoch für den Rückforderungszeitraum im
gegenständlichen Berufungsfall nur die unbestritten in den Monaten November
und Dezember 1999 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
ATS 9.844,- (€ 715,39) maßgeblich sind. Die übrigen
Einkünfte wurden laut den im Einkommensteuerbescheid 1999 aufscheinenden
Bezugszeiträumen aus nichtselbständiger Arbeit in den Monaten
März, August und September 1999 erzielt. Im Jahr 2000 hatte der Sohn des
Bw. laut Einkommensteuerbescheid nur Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (bzw. laut Bw. aus Gewerbebetrieb), wobei das Einkommen des Sohnes
(Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben)
ATS 75.932,- (€ 5.518,19) betrug.
Strittig ist nach den Ausführungen des Bw. in der
Berufungsschrift bzw. im Vorlageantrag die Art der Ermittlung der (monatlichen)
Einkünfte. Der Bw. bringt im Wesentlichen vor, die Einkünfte des
(bereits volljährigen) Sohnes seien derart zu ermitteln, dass bei der
Ermittlung der Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit die in den
Ferienmonaten gestellten Honorarnoten außer Betracht zu bleiben
hätten. Eine abweichende Ermittlung würde zu einem nicht sachgerechten
Ergebnis führen.
Aus dem gesetzlichen Verweis auf den § 2
Abs. 3 EStG 1988 im ersten Satz des § 5 Abs. 1
FLAG 1967 (id im Berufungsfall anzuwendenden Fassung) ist zu entnehmen,
dass die Ermittlung der Höhe der monatlichen Einkünfte nach den
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Wie sich aus der
wörtlichen Auslegung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt,
ist grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten. Eine derart
wörtliche Auslegung erweist sich aber nur in jenen Fällen als
sachgerecht, in welchen ein Kind Monatsbezüge erhält, die in den
einzelnen Monaten im Wesentlichen gleich hoch sind.
Bezieht ein Kind veranlagungspflichtige Einkünfte
(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit
oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb), oder sind über einen längeren
Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten eines Ermittlungszeitraumes der
Höhe nach stark abweichende Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit vorgelegen, sind die monatlichen Einkünfte (im Hinblick auf
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967) derart zu ermitteln, dass die innerhalb
eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl
der Monate, in denen die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig
aufgeteilt werden. (u.a VwGH 24.01.1990, 88/13/0239).
Diese Durchschnittsbetrachtung ist - entgegen der Ansicht
des Bw. - auch keinesfalls unsachlich, vielmehr würde eine abweichende
Ermittlung zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen. Unabhängig
von der Art der Einkünfte schließt nur die Fiktion von
Einkünften in monatlich gleicher Höhe jede willkürliche Lenkung
von anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus.
Bei gleichmäßiger Aufteilung der vom Sohn des
Bw. erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die
Einkünfte erzielt wurden (9.844+75.932/14 = 6.126,86) oder, nachdem die
Einkommensgrenze jahresweise unterschiedlich ist, für 1999 (9.844/2=
4.922), für 2000 (75.932/12= 6327,66) ergibt sich (bei beiden
Berechungsmethoden) jedenfalls ein Durchschnittsbetrag, der den in § 5
Abs.1 FLAG 1967 festgelegten Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG von
ATS 3.899 (€ 283,35) für 1999 bzw. ATS 3.977 (€ 289,02)
für das Jahr 2000 monatlich übersteigt. Im Rückforderungszeitraum
lagen die Einkünfte des Sohnes somit im Monatsdurchschnitt über der in
§ 5 Abs.1 FLAG 1967 genannten Einkommensgrenze
Die Argumentation des Bw., die Erlöse aus den
Dienstleistungen (Honorarnoten) habe der Sohn überwiegend (zu 60,75%) in
den gesetzlichen Ferien erzielt und diese seien daher als begünstigte
Einkünfte iSd § 5 Abs.1 lit. d FLAG 1967 anzusehen, ist aus
folgendem Grund nicht zielführend:
Zweck des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 id im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung ist - wie auch der Bw. selbst argumentiert -
die Befreiung der Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender
Kinder von Auswirkungen auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten. (VwGH
22.10.1997, 96/13/0060). Durch die Verknüpfung des Wortes
"ausschließlich" in § 5 Abs. 1 lit. d FLAG mit der "während der
Schulferien ausgeübten Beschäftigung" ist eindeutig festgelegt, dass
nur ein aus einer solchen Beschäftigung erzieltes Einkommen nicht zur
Ermittlung der Einkünfte des Kindes heranzuziehen ist. Nur dann, wenn die
Einkünfte ausschließlich in den Ferien erzielt werden und somit ein
echtes "Ferialeinkommen" bilden, haben sie bei Berechnung des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben. Von einem
solchen Ferialeinkommen kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn das ganze Jahr
über aus einer im § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten Tätigkeit
Einkünfte erzielt werden. (VwGH 26.05.2004, 2000/14/0090; 15.02.2006,
2002/13/0210).
Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs.1 lit.d FLAG 1967
kommt somit nicht zur Anwendung, wenn die Beschäftigung sowohl innerhalb
als auch außerhalb der Schulferien ausgeübt wird. (VwGH 12.01.1983,
82/13/0149). Im vorliegenden Fall übte der Sohn des Bw. seine
unternehmerische Tätigkeit unbestritten nicht ausschließlich
während der Ferienmonate aus, vielmehr hatte er laut den im
Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Buchungsjournal und "Erfolgsrechnung
00") ab November 1999 laufend - auch während des Studienjahres - Einnahmen
erzielt. Die im Berufungsfall zudem nur "überwiegend" in den Ferienmonaten
erzielten "Erlöse aus Dienstleistungen" können daher bei der
Ermittlung der Einkünfte des Sohnes nicht außer Betracht
bleiben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung ist noch auszuführen, dass eine
mündliche Verhandlung nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem
BGBl. I Nr. 97/2002 nur in den im § 260 Abs. 2 BAO aufgezählten
Fällen zulässig war, in denen über die Berufung durch einen Senat
zu entscheiden war. Für die im gegenständlichen Fall der
Abgabenbehörde zweiter Instanz am 12. Dezember 2001 vorgelegte
Berufung, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, hätte
gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO ein Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung bis 31. Jänner 2003 gestellt werden
müssen.
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Ermittlung der monatlichen Einkünfteveranlagungspflichtige Einkünftegleichmäßige AufteilungEinkommensgrenzeausschließlich während der Schulferien ausgeübte Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2841-W/02
- Stammnummer
- 33862
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF