Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0510-L/05
Treu und Glauben bei Änderung der Rechtsprechung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-L/05vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43,vom 6. April
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15.
März 2005 betreffend Gesellschaftsteuer (ErfNr.: 302.104/2005, 302.105/2005
und 302.106/2005) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die B.-AG hat diverse
Genussrechte begeben. Zeichner dieser Genussrechte ist die R.-Bank als
Treuhänder für die I.-Holding GmbH & Co KEG. Die R. reg. GenmbH
leistete zu diesen Genussrechten Zuschüsse: 1996 23.091.680,95 S
(1.678.137,90 €), 1997 110.010.926,94 S (7.994.805,85 €) und 1998
60.222.445,84 S (4.376.535,82 €). Weitere Ausführungen zu der
Sachverhaltsdarstellung (inklusive Organigramm) enthält die Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 14. Februar 2005.
Im Zuge einer auf Grund des
Prüfungsauftrages vom 9. März 2000 vorgenommenen Betriebsprüfung
wurde die Nichtversteuerung der geleisteten Zuschüsse - unter Hinweis auf
das mittlerweile ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache Energie Steiermark
Holding AG gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark (C-339/99, Slg 2002,
I-08837) - beanstandet.
Im Rahmen der
Schlussbesprechung (Anfang 2003) wurde von der Bw. gegen die von der
Finanzverwaltung vertretene Auffassung der gesellschaftsteuerpflichtigen
Behandlung des Zuschusses argumentiert, dass der Zuschuss zwar
grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 2 Z 1 KVG fallen
würde (aufgrund des oben angeführten Urteils des EuGH), sowohl
§ 117 BAO als auch der gemeinschaftsrechtlich gebotenen
Vertrauensschutzgrundsatz der Gesellschaftsteuerpflicht
entgegenstünden.
Nach Aufhebung des § 117
BAO durch den VfGH mit Erkenntnis vom 2.12.2004, G 95/04 ua wurde mit den
angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheiden vom 15.3.2005 hinsichtlich der 1996
bis 1998 von der R. reg. GenmbH geleisteten Zuschüsse iHv 14.049.479,57
€ Gesellschaftsteuer in Höhe von insgesamt 140.494,80 €
(16.781,39 € zu ErfNr.: 302.104/2005, 79.948,04 zu ErfNr.:
302.105/2005 und 43.765,32 € zu ErfNr.: 302.106/2005) festgesetzt. Die
vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Vertrauensschutzgrundsatzes wurden nicht
berücksichtigt.
In der gegenständlichen Berufung vom 6. April 2005
wurde zur Begründung vorgebracht:
"II Nationale und
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben:
Nach § 2 Z 1 iVm § 8 KVG unterliegt der
Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen
Kapitalgesellschaft der einprozentigen Gesellschaftsteuer. Wer
Gesellschaftsrechte für eigene Rechnung übernimmt und einen Anspruch
auf Zuteilung derselben erlangt, ist erster Erwerber (vgl VwGH vom 6.7.1972,
1994/71). Erster Erwerber iSd § 2 Z 1 KVG ist demnach derjenige, in dessen
Hand erstmals die betreffenden Rechte gesellschaftsteuerrechtlich als
Gesellschaftsrechte an dieser bestimmten Gesellschaft gelten. Ein Ersterwerb von
Gesellschaftsrechten liegt aber auch bei der
Ausgabe von Genuss- oder
Partizipationsscheinen vor.
Nach § 7 Z 1 KVG wird die Gesellschaftsteuer beim
Erwerb von Gesellschaftsrechten vom Wert der Gegenleistung berechnet. Durch den
Hinweis im 2. Satz dieser Norm wurde die Auffassung vertreten, dass die Z 1 des
§ 2 KVG nur Leistungen von Gesellschaftern iZm dem Ersterwerb von
Gesellschaftsrechten der Gesellschaftsteuer unterzieht.
Da Österreich mit 1.1.1995 der Europäischen
Union beigetreten ist, müssen, falls es sich um eine harmonisierte Steuer
handelt, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, im gegenständlichen Fall die
Kapitalansammlungsrichtlinie, beachtet werden. Eine Richtlinie ist für
jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des
zu erreichenden Zieles verbindlich,
überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und
der Mittel (Art 249 Abs 3 EGV), sie
stellt ein zweistufiges, mittelbares Rechtsinstrument dar.
Sofern die Bestimmungen der Richtlinien fristgerecht und
richtig ins innerstaatliche Recht umgesetzt wurden, müssen die nationalen
Regelungen, die zur Durchführung einer Gemeinschaftsrichtlinie erlassen
wurden, nach ständiger Rechtsprechung im Lichte des Wortlauts und des
Zwecks der Richtlinie ausgelegt werden (EuGH 8.10.1987, Rs-80/86, Kolpinghuis
Nijmegen, Slg 1987, 3969; 12.10.1993, Rs-37/92, Vanacker, Slg 1993,
I-4947).
Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in der
Kapitalansammlungsrichtlinie müssen die nationalen
gesellschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen Deckung in der jeweils geltenden
Fassung der Kapitalansammlungsrichtlinie finden. Eine Prüfung dahingehend,
ob die gesetzlichen Bestimmungen des KVG der Kapitalansammlungsrichtlinie
entsprechen, obliegt nunmehr nicht mehr allein bei den nationalen
Höchstgerichten, sondern gem Art 220 EGV auch beim EuGH. Danach sichern der
EuGH und das Gericht erster Instanz im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des
EGV. Ist fraglich, ob eine innerstaatliche Vorschrift nicht der
Kapitalansammlungsrichtlinie entspricht, kann ein nationales Gericht (Art 234
Abs 2 EGV) bzw ist die oberste Instanz
verpflichtet (Art 234 Abs 3 EGV), eine
derartige Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, da es nach § 234 EGV
Aufgabe des EuGH ist, Fragen der Gültigkeit, der unmittelbaren
Anwendbarkeit und der Interpretation von Gemeinschaftsrecht verbindlich zu
klären.
Die Anpassung des österreichischen
Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) an die Richtlinie des Rates vom 17.7.1969
betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG)
erfolgte im Rahmen des EU-Anpassungsgesetzes, BGBl 1994/629. In den
diesbezüglich ergangenen Durchführungsrichtlinien zum KVG (GZ 10
5004/1-IV/10/95, ÖStZ 1995, 183ff) wurde ua festgehalten, dass die
Bestimmung des § 2 Z 1 KVG unverändert übernommen wurde und
für die Auslegung deshalb die bestehenden
Anordnungen und die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich weiter
anzuwenden sind. Allerdings sind gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (insbesondere
die Rechtsprechung des EuGH) zu berücksichtigen.
Das KVG wurde - im Unterschied zum UStG 1994 -
nicht als formell neues Gesetz
verabschiedet. Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Gesellschaftsteuern ist deshalb nach wie vor das KVG 1934 sowie Teile des KVDB
1934. ISd höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet dies, dass der VwGH
an seine bisherige Rechtsprechung zum KVG
gebunden ist und nur mit verstärktem Senat davon abgehen kann (vgl
hiezu Rief, SWK-Sonderheft Kapitalverkehrsteuer, Wien 1995, Rz 11). Der VwGH
fühlt sich allerdings nicht an seine vor 1995 ergangenen Erkenntnisse
gebunden (vgl VwGH vom 19.12.2002, 2002/16/0239).
Gestaltungsmodelle - wie im vorliegenden Fall - waren im
Finanzierungsbereich vor und nach dem Beitritt Österreichs zur EU (bis zum
Vorlageantrag des VwGH am 1.9.1999, Energie Steiermark Holding AG gegen
Finanzlandesdirektion für Steiermark) gebräuchlich, da die
Finanzverwaltung Zuschüsse von Nicht-Gesellschaftern dieser Art
als nicht gesellschaftsteuerpflichtig
behandelte. Dies galt im gesamten Bereich des § 2 KVG, somit sowohl
hinsichtlich des Ersterwerbs von Gesellschaftsrechten als auch bei den in §
2 KVG angeführten weiteren Leistungen. Wären Zuschüsse, wie sie
im vorliegenden Fall gewährt wurden, von der Finanzverwaltung
gesellschaftsteuerpflichtig behandelt worden, wären andere, nicht
gesellschaftsteuerpflichtige Gestaltungen verwendet worden. Unser Mandant hat
somit der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung vertraut.
Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung
änderte sich erst durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache ESTAG
(C-339/99, Slg 2002, I-08837) vom
17.10.2002. Demnach unterliegen nicht
nur die Leistungen des Gesellschafters gem § 2 Z 1 KVG der
Gesellschaftsteuerpflicht, sondern ist die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe in
Art 4 Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 (Kapitalansammlungsrichtlinie) so
zu verstehen, dass der Begriff "Einlagen jeder Art" jegliche finanzielle
Beiträge erfasst, die zum Erwerb der Gesellschaftsanteile notwendig sind.
Folglich unterliegen beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber auch Leistungen
von dritter Seite der Gesellschaftsteuerpflicht.
Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der
Kapitalansammlungsrichtlinie in Art 4 Abs 1 Buchstabe c ist der von der R. reg.
GenmbH geleistete Zuschuss unter den Begriff "Einlagen jeder Art" zu subsumieren
und würde demgemäß - wie auch die zuständige
Finanzbehörde vermeint - nach § 2 Z 1 KVG grundsätzlich
Gesellschaftsteuerpflicht auslösen.
Beachtet man allerdings die im Gemeinschaftsrecht
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze, kommt man zur Auffassung, dass,
aufgrund des gemeinschaftsrechtlich gebotenen
Vertrauensschutzgrundsatzes (vgl EuGH 5.5.1981, C-112/80, Slg 1981, S
1095, Dürbeck), der geleistete Zuschuss nicht (nachträglich) der
Gesellschaftsteuerpflicht unterzogen werden kann.
III. Allgemeine
Voraussetzungen der Inanspruchnahme des
Vertrauensschutzgrundsatzes:
Der Vertrauensschutzgrundsatz gehört als Komponente
des Freiheitsschutzes zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, welche
unmittelbar aus dem Gerechtigkeitsprinzip ableitbar und zugleich allen
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten inhärent sind. Gemeinschaftsrecht darf
demnach nicht in einer Weise ausgelegt werden, die zu mit den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen nicht vereinbarenden Ergebnissen führen würde
(EuGH 29.9.1989, C-46/87 und 227/88, Slg 1989, S 2859, Höchst AG). Nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH (11.7.2002, C-62/00, Slg 2002, I-6325
Marks & Spencer plc) binden die in der Gemeinschaftsrechtsordnung
anerkannten allgemeinen Grundsätze, darunter der Vertrauensschutzgrundsatz,
bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen auch die Mitgliedstaaten.
Demgemäß müssen sie Regelungen in Übereinstimmung mit
diesen Grundsätzen anwenden. Fällt eine einzelstaatliche Regelung in
den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so hat der EuGH daher dem
vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung an die Hand zu geben, die es
benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den allgemeinen
Grundsätzen beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (EuGH
18.5.2000, C-107/97, Slg 2000, I-3367, Rombi, Rn 65).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt aus dem
Grundsatz der Rechtssicherheit, welcher gebietet, dass Rechtsvorschriften klar
und bestimmt sein müssen. Damit soll auch die Voraussehbarkeit der unter
das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen
gewährleistet sein (ua EuGH 15.2.1996, C-63/93, Slg 1996, I-569, Duff ua,
Rn 20). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verkörpert ein besonderes
Kontinuitäts- und Stabilitätsinteresse des Einzelnen, dessen
Wertigkeit sich nach dem Verfestigungsgrad der schutzwürdigen
Rechtsposition bestimmt. Im Vordergrund steht die
erworbene Rechtsposition, die für
den Einzelnen jede Unsicherheit im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Rechte
beseitigt, sodass sein Vertrauen auf ihren Bestand besondere Beachtung und
besonderen Schutz verdient. Die Erwartung auf
den Fortbestand geschaffener Handlungsspielräume erlangt durch die
getroffenen Dispositionen rechtlichen Wert. Daher schützt der
Vertrauensschutzgrundsatz die Wirtschaftsteilnehmer vor einer
nachträglichen Umbewertung ihrer im
Vertrauen auf die bestehende Rechtslage erworbenen Rechtsposition oder
getroffenen Disposition!
Die Forderung nach Schutz des berechtigten Vertrauens
stellt sich grundsätzlich gegenüber der verwaltenden, rechtsetzenden
und rechtsprechenden Gemeinschaftsgewalt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes
muss von jeder innerstaatlichen mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
betrauten Behörde beachtet werden (EuGH 27.9.1979, C-230/78, Slg 1979, S
2749, Eridania, Rn 34). Eine Berufung auf den Vertrauensschutzgrundsatz
gegenüber einer Gemeinschaftsregelung ist allerdings nur insoweit
möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat,
die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann (1.2.1978, C-78/77, Slg 1978, S
169, Lührs; 11.3.1987, C-265/85, Slg 1987, S 1155, Van den Bergh en
Jurgens).
Der Vertrauensschutzgrundsatz soll zwar nicht den
unveränderten Bestand der einmal geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen
garantieren. Der betroffene Wirtschaftsteilnehmer soll aber vor
Rechtsnachteilen geschützt werden,
die in Folge einer Änderung des
rechtlichen Rahmens eintreten, ohne für ihn
vorhersehbar gewesen zu sein (EuGH
29.4.2004, C-487/01 und 7/02, Gemeente Leusden und Holin Groep BV, Rn 81).
Ist ein umsichtiger und
besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, die Änderung einer
seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme
vorherzusehen, kann er sich im Falle
ihrer Änderung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. In Bezug auf die
Anerkennung einer schutzwürdigen Erwartung geht der EuGH (29.9.1982,
C-26/81, Slg 1982, S 3057, Oleifici Mediterranei) von einem
Wirtschaftsteilnehmer mit durchschnittlichen Fähigkeiten, der seine
Geschäftsführung umsichtig, besonnen und vorausschauend betreibt,
aus.
Die Beurteilung der
Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer erfolgt
nach unterschiedlichen Kriterien, je nachdem ob es sich um
gesicherte
Rechtspositionen,
Erwartungen oder
Spekulationen
handelt, wobei sich lediglich bei der Frage der
Schutzwürdigkeit von Erwartungen Probleme ergeben, da gesicherte
Rechtsposition ohnehin immer, Spekulationen hingegen niemals vom
Vertrauensschutzgrundsatz erfasst werden.
Im Hinblick auf die Erfassung von Erwartungen durch den
Vertrauensschutzgrundsatz müssen - durch die Rechtsprechung des EuGH
vorgegebene - strenge Voraussetzungen
erfüllt werden, damit ein berechtigtes Schutzinteresse bestehen kann. Zu
den maßgeblichen Voraussetzungen für das Bestehen des
Vertrauensschutzes gehören nach der Rechtsprechung des EuGH (5.7.1973,
C-1/73, Slg 1973, S 723, Westzucker) die
Beeinträchtigung einer
gefestigten Rechtsposition,
die Vorhersehbarkeit,
der ursächliche
Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Betroffenen in die Fortgeltung des alten
Rechts und der Vertrauensschaden sowie
das Interesse der
Gemeinschaft an der sofortigen Anwendung der Neuregelung.
Von all diesen Kriterien erweist sich für den EuGH
die Vorhersehbarkeit als das Wichtigste
bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Erwartungen. Der betroffene
Wirtschaftsteilnehmer ist daher angehalten, sich rechtzeitig Information
darüber zu beschaffen, die auf eine bevorstehende Neuregelung bzw
Neuauslegung einer
bestehenden (vertrauensbegründenden)
Rechtsauffassung bzw
Rechtsauslegung hinweisen. Durch eine
derartige Informationsbeschaffung soll ausgeschlossen werden, dass der
Betroffene weiter in der berechtigten Überzeugung handeln kann, dass die
rechtlichen Rahmenbedingungen, unter deren Geltung er seine Geschäfte
getätigt hat, bis zum Abschluss dieser Geschäfte unverändert
bleiben. Die Vorhersehbarkeit begründenden Informationen sind dann von
rechtlicher Relevanz, wenn sie den
betreffenden Wirtschaftskreis unmittelbar, unverzüglich, umfassend und
eindeutig über die Rechtslage in Kenntnis setzen. Eine Erschütterung
des Vertrauens können aber auch solche Informationen bewirken, die
losgelöst von ihrer Rechtsqualität und Form generell geeignet sind,
den Betroffenen mögliche Rechtsänderungen zur Kenntnis zu bringen (zB
Pressemitteilungen; Urteil des EuGH 29.4.2004, C-487/01, Gemeente Leusden, Rn
81). Somit kommt dem Umstand, ob und
gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an der Betroffene mit einer Änderung
der Rechtsauslegung
rechnen musste,
große Bedeutung zu (vgl diesbezüglich Borchardt, EuGRZ 1988,
S 312f).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der
gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes die
Wirtschaftsteilnehmer vor einer
nachträglichen Umbewertung ihrer im Vertrauen auf die bestehende
Rechtslage erworbenen Rechtspositionen oder getroffenen Dispositionen
schützt. Die Gewährung ist grundsätzlich an drei Voraussetzungen
geknüpft (siehe hiezu Borchardt in Lenz (Hrsg.),
EG-Vertrag2, Art 220
Rz 65, Köln 1999):
1. Bestehen einer Vertrauenslage: Liegt ein Verhalten
eines Gemeinschaftsorganes vor, das unmittelbar gesicherte Rechtspositionen
einräumt oder an das Erwartungen geknüpft werden, die sich in
Dispositionen wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art konkretisiert
haben;
2. Schutzwürdigkeit des Vertrauens: Bei gesicherten
Rechtspositionen ist dies stets der Fall, bei spekulativen niemals. Erwartungen
sind vom Vertrauensschutzgrundsatz dann erfasst, wenn die geforderten
Anstrengungen zur Informationseinholung durch ständige und aufmerksame
Beobachtung der Marktentwicklung und flexible Anpassung an sich abzeichnende
oder bereits vollzogene Rechtsänderungen erfüllt und die in einem
Regelungskomplex systemimmanenten Änderungsautomatismen in ihrer vollen
Tragweite erkannt werden.
3. Interessenabwägung zwischen dem
Vertrauensinteresse des Wirtschaftsteilnehmers einerseits und den die
Rechtsänderung fordernden Gemeinschaftsinteressen andererseits.
Diese Ausführungen lassen sich grundsätzlich
auch auf den indirekten Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch
nationale Behörden übertragen
(vgl Hatje, Gemeinschaftsrechtlich gebotener Vertrauensschutz, in Holoubek/Lang
(Hrsg.), Vertrauensschutz im Abgabenrecht, S 158 mwN).
IV Anwendbarkeit des
Vertrauensschutzgrundsatzes bei Behördenirrtum:
Nach der Rechtsprechung des EuGH
kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer,
bei dem ein Gemeinschaftsorgan oder eine mit dem indirekten Vollzug des
Gemeinschaftsrechts betraute nationale
Behörde begründete Erwartungen bzw zuvor berechtigtes Vertrauen in
eine Situation erweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
berufen.
Nach Auffassung des EuGH (1.4.1993, verbundene Rs
C-31/91 bis C-44/91, Slg 1993, I-01761, Lageder, Rn 33ff) ist der
Grundsatz des Vertrauensschutzes als allgemeiner Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts von jeder innerstaatlichen
mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Behörde zu
beachten. Demgemäß muss die innerstaatliche Behörde, die
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben anzuwenden hat, den Grundsatz des Schutzes des
berechtigten Vertrauens von Wirtschaftsteilnehmern beachten.
Zu beantworten ist demzufolge die Frage, ob in
Fällen, in denen eine Behörde die Rechtsauslegung verkennt, der
Vertrauensschutzgrundsatz trotzdem anwendbar ist und wenn dies zu bejahen ist,
nach welchen Gesichtspunkten die individuelle Schutzwürdigkeit bei
rechtswidrigen Vorteilen bzw Begünstigungen beurteilt werden kann.
In dem oben zitierten Urteil des EuGH in der Rs Lageder
hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine gegen das Gemeinschaftsrecht
verstoßende Praxis eines Mitgliedstaates bei einem Wirtschaftsteilnehmer,
dem die so geschaffene Lage zugute kommt, kein berechtigtes Vertrauen
begründen kann. Daraus folgt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes
nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche
Bestimmung angeführt werden kann und dass das
gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des
Gemeinschaftsrechts zuständigen innerstaatlichen Stelle kein berechtigtes
Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers begründen kann, in den Genuss einer
gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl EuGH 26.4.1988, C-316/86,
Slg 1988, S 2213, Krücken, Rn 24).
Eine Behördenpraxis kann demgemäß dann
keinen Vertrauensschutz begründen, wenn sie
einer klaren gemeinschaftsrechtlichen Regelung
widerspricht. Daraus folgt für Potacs, dass eine Behördenpraxis
dann ein schutzwürdiges Vertrauen bewirken kann, wenn sie sich auf eine
unklare Bestimmung bezieht (vgl Potacs,
Gemeinschaftsrechtlich gebotene Rechtskraftdurchbrechungen, in Holoubek/Lang
(Hrsg.), Vertrauensschutz im Abgabenrecht, S 193).
Der
Vertrauensschutzgrundsatz betrifft somit auch die Schutzwürdigkeit des
Vertrauens bei rechtswidriger Rechtsauslegung durch eine nationale
Behörde.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (3.5.1978, C-112/77,
Slg 1978, S 1019, Töpfer, Rn 20) hängt die Schutzwürdigkeit
davon ab, ob der Betroffene die Rechtswidrigkeit der begünstigenden
Maßnahme kannte oder hätte kennen
müssen. Als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist auf den
Dispositionszeitpunkt abzustellen.
Zum Zeitpunkt des Zuschusses ging unser Mandant aufgrund
der gängigen Finanzverwaltungspraxis von einem nicht
gesellschaftsteuerpflichtigen Zuschuss aus. Auch stand in diesem Zeitpunkt
keine klare gemeinschaftsrechtliche Regelung
der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung gegenüber.
Ansonsten hätte der VwGH nicht den EuGH im Rahmen eines
Vorabendscheidungsersuchens (Art 234 EGV) hinsichtlich der Auslegung des Art 4
Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 ersuchen müssen. Nachdem aber keine
offenkundige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit im Sinne eines
"acte claire" nicht gegeben war, war
eine Vorlage an den EuGH notwendig.
Ferner ist unser Mandant den vom EuGH geforderten
Anstrengungen im Hinblick auf Informationseinholung, ständige und
aufmerksame Beobachtung der Marktentwicklung und flexible Anpassung an sich
abzeichnende Rechtsänderungen nachgekommen. Da im Zeitpunkt der
Zuschusserteilung keine herrschende - der Auffassung der Finanzverwaltung
entgegenstehende - Literaturmeinung vorhanden war, konnte unser Mandant auf die
von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung vertrauen.
Da unser Mandant bei der Wahl der Finanzierung der
Investitionsprojekte den Fortbestand der geschaffenen Handlungsspielräume
erwartet und sogleich darauf vertraut hat, dass indirekte Zuschüsse keine
Gesellschaftsteuerpflicht auslösen, erlangte die durch die zu ihrer
Ausnutzung getroffene Disposition rechtlichen
Wert.
V
Zusammenfassung:
Da unser Mandant seiner Informationspflicht nachgekommen
ist, die Rechtswidrigkeit in den
Verantwortungsbereich der Finanzverwaltung fällt, dieser Irrtum aber
von unserem Mandanten nicht vorhersehbar war und die von der Finanzverwaltung
vertretene Auffassung keiner klaren
gemeinschaftsrechtlichen Regelung widersprochen hat, ist der
Vertrauensschutzgrundsatz im vorliegenden Sachverhalt anzuwenden und
schützt unseren Mandanten vor einer nachträglichen Umbewertung seiner
im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage getroffenen Disposition!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach österreichischem
Rechtsverständnis versteht man unter dem Grundsatz von Treu und Glauben,
dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten
zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen
darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser
Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten. Zum Verhältnis dieses
Grundsatzes zum Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) und zum
Anwendungsbereich von Treu und Glauben wird vom VwGH (vgl. 21. 1. 2004,
2003/16/0113) vertreten, dass das Legalitätsprinzip grundsätzlich
stärker ist als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und
Glauben. Nach überwiegender Auffassung ist er nicht nur bei
Ermessensentscheidungen (zB Aufhebung gem § 299 BAO) , sondern auch bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
(zB den der Unbilligkeit iSd § 236 BAO) zu berücksichtigen. Beide
Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wenden den Grundsatz von Treu und
Glauben nicht nur bei Ermessensentscheidungen, sondern vereinzelt auch dann an,
wenn der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt ist (somit bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe). Die Anwendung von Treu und Glauben setzt
somit einen Vollzugsspielraum voraus
(vgl. Ritz, BAO³, § 114 Tz.
6-8).
Wie die Bw. zutreffend
anführt, sieht auch das Gemeinschaftsrecht einen Vertrauensschutz vor. Ob
dieser Vertrauensschutz weiter geht, als der oben dargestellte Grundsatz von
Treu und Glauben des österreichischen Abgabenrechtes ist fraglich. Da das
Gemeinschaftsrecht keine umfassende Regelung für Organisation und Verfahren
der nationalen Gericht bzw. Verwaltungsbehörden enthält, ist im
indirekten Vollzug das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht anzuwenden. Es kommt
daher zu einem Zusammenspiel gemeinschaftsrechtlicher und mitgliedstaatlicher
Vorschriften (vgl: Thienel in
Holoubek/Lang (Hrsg.), Allgemeine
Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, 63). Der EuGH hat dieses
Zusammenspiel in seiner Entscheidung Deutsche
Milchkontor (EuGH, Slg 1983, 2633 Rz 17) folgendermaßen
umschrieben:
"Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf
denen das institutionelle System der Gemeinschaft beruht und die die freien
Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, ist
es gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem
Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen ... zu
sorgen. Soweit das Gemeinschaftsrecht einschließlich der allgemeinen
gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen
Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei dieser
Durchführung der Gemeinschaftsregelungen nach dem formellen und materiellen
Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor, wobei dieser Rechtssatz freilich, wie
der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juni 1972 (Rechtssache 94/71,
Schlüter, SLG. S . 307) ausgeführt hat, mit den Erfordernissen der
einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Einklang gebracht werden
muss, die notwendig ist, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsteilnehmer ungleich
behandelt werden."
Nach der ständigen
Rechtsprechung des EuGH sind bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch
nationale Verfahrensnormen das Äquivalenzgebot und der
Effektivitätsgrundsatz maßgeblich. Das nationale Recht darf nicht so
gestaltet oder angewendet werden, dass die Verwirklichung des
Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich gemacht oder wesentliche erschwert
wird (Vereitelungsverbot, Effektivitätsgrundsatz). Dabei sind
gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen
Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der
Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der
ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. EuGH 14. 12. 1995,
C-312/93, Rz. 14, Rs. Peterbroeck). Bei
der Beurteilung der Effektivität mitgliedstaatlicher Verfahrensregelungen
muss daher das gesamte Verfahrenssystem berücksichtigt werden (vgl.
Thienel in
Holoubek/Lang (Hrsg.), Allgemeine
Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, 63).
Das nationale Recht muss
hinsichtlich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht im Vergleich zu Verfahren,
in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird,
ohne Diskriminierung gestaltet und angewendet werden (Gleichwertigkeitsgebot,
Äquivalenzgebot). Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt es auf die Stellung
der betreffenden Vorschrift im gesamten Verfahrensablauf an (EuGH 1. 12. 1998,
C-326/96, Rs. Levez).
Zur Durchsetzung berechtigter
Interessen auf Grund der Verletzung des Grundsatz von Treu und Glauben sieht die
österreichische Rechtsordnung im Bereich des Abgabenrechts insbesondere die
Bestimmungen des § 236 der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im
Sinn des § 236 BAO, BGBl. II, 2005/435 vor.
Gemäß
§ 236 BAO
können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 Abs. 1 BAO
findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung.
Nach § 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im
Sinn des § 236 BAO, BGBl. II, 2005/435 kann die Unbilligkeit im Sinn
des § 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 3 Z 1 und 2 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der
Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II, 2005/435 bestimmen, dass
eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vorliegt,
soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
|
von Rechtsauslegungen des
Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im
Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die
Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden oder
|
in Widerspruch zu nicht
offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
|
a)
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dem Abgabepflichtigen
gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster
Instanz geäußert oder
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b)
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vom Bundesministerium für
Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende
Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des
die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen
gesetzt wurden.
Festzuhalten ist, dass die
Verordnung keine abschließende Aufzählung der Möglichkeiten
persönlicher oder sachlicher Unbilligkeiten vornimmt. Unbilligkeiten iSv
§ 236 BAO können sich somit auch auf andere Art und Weise
manifestieren als in den in der Verordnung genannten Fällen (Vgl.
Ehrke-Rabel,
taxlex
2006, 328).
Der Wortlaut, mit dem die
sachliche Unbilligkeit nach § 3 Z 1 und Z 2 der Verordnung umschrieben
wird, erinnert an jenen des durch den VfGH aufgehobenen § 117 BAO. Weicht
die Geltendmachung eines Abgabenanspruchs von Rechtsauslegungen eines der
Höchstgerichte ab, so liegt eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der
Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auslegungen
Maßnahmen gesetzt hat, die für die Verwirklichung des die
Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts bedeutsam waren. § 3 Z 1 der
Verordnung ist in jenen Fällen von Bedeutung, in denen zwischen der
Vornahme der abgabenrechtsrelevanten Dispositionen durch den Steuerpflichtigen
und der Bescheiderlassung bzw. der Entrichtung einer Selbstbemessungsabgabe eine
Rechtsprechungsänderung eingetreten ist. Die Bestimmung muss daher in dem
Sinn so zu verstehen sein, dass abgabenanspruchsbegründende Dispositionen
des Abgabepflichtigen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtsprechung
gesetzt wurden, durch eine Rechtsprechungsänderung im Ergebnis nicht
berührt werden dürfen (Vgl.
Ehrke-Rabel,
taxlex
2006, 328). Erlässt die zuständige Abgabenbehörde in
Anlehnung an eine geänderte Rechtsprechung der Höchstgerichte einen
Abgabenbescheid, der den Erwartungen des auf die Richtigkeit der alten
Rechtsprechung vertrauenden Abgabepflichtigen nicht entspricht, so können
die nachteiligen Wirkungen dieses Bescheids durch Nachsicht beseitigt
werden.
Nach § 3 Z 2 der
Verordnung liegt eine sachliche Unbilligkeit auch dann vor, wenn die
Geltendmachung eines Abgabenanspruchs in Widerspruch zu einer "nicht
offensichtlich unrichtigen" Rechtsauslegung steht, die dem Abgabepflichtigen
gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster
Instanz geäußert oder
vom
Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, und im Vertrauen auf die
betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die
Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts bedeutsame
Maßnahmen gesetzt wurden. Durch diese Bestimmung wird das Vertrauen
in individuelle Rechtsauskünfte der zuständigen Finanzbehörde
oder allgemeine Rechtsauslegungen des Bundesministeriums für Finanzen
geschützt.
Durch die Bestimmung des § 236 Abs. 1 BAO einerseits
und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit
der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II, 2005/435 andererseits
liegen Instrumente vor, die es dem Abgabepflichtigen ermöglichen, eine auf
innerstaatlichen Recht beruhende Vertrauensschutzverletzung durchzusetzen. Zudem
ermöglichen diese Regelungen auch die Durchsetzung eines auf Grund
Gemeinschaftsrecht gebotenen Vertrauensschutzes. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates stellt es keine Verletzung des
Effektivitätsgrundsatzes dar, wenn ein Abgabepflichtiger eine seinem
berechtigten Vertrauensschutzinteresse entgegenstehende Abgabenfestsetzung
vorerst in Kauf nehmen muss, jedoch in einem weiteren Verfahren, nämlich in
einem antragsgebundenen Nachsichtsverfahren, sein Vertrauensschutzinteresse erst
geltend machen und durchsetzen kann. Dieses nach innerstaatlichem Recht
vorgesehene weitere Verfahren macht die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts
weder praktisch unmöglich, noch wird dessen Durchsetzung wesentlich
erschwert. Daran ändert der Umstand nichts, dass dieses Verfahren
einerseits antragsgebunden ist und andererseits die Entscheidung im
Nachsichtsverfahren dem Ermessen der Abgabenbehörde unterliegt.
Die Antragsgebundenheit bedeutet nur, dass ein
Vertrauensschutzinteresse nicht automatisch im Abgabenfestsetzungsverfahren,
sondern in einem abgesonderten weiteren Verfahren zu prüfen ist. Eine
derartige Regelung ist nicht unzumutbar.
Die Ermessensübung hat sich ohnehin am Zweck der Norm
zu orientieren. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II, 2005/435
sieht insbesondere bei bestimmten Vertrauensschutzverletzungen das Vorliegen
einer sachlichen Unbilligkeit vor. Somit ist der Zweck des § 236 BAO so
ausreichend bestimmt, dass auch auf Gemeinschaftsrecht basierende
Vertrauensschutzverletzungen zu Nachsichten führen können.
Aus den angeführten Gründen war auf die
behauptete Verletzung von Treu und Glauben im Rahmen der Abgabenfestsetzung
nicht näher einzugehen. Da selbst die gegenständliche Berufung davon
ausgeht, dass die von der R. reg. GenmbH geleisteten Zuschüsse unter den
Begriff "Einlagen jeder Art" zu subsumieren ist und demgemäß nach
§ 2 Z 1 KVG grundsätzlich Gesellschaftsteuerpflicht auslöst, ist
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-L/05
- Stammnummer
- 33846
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF