Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0132-G/08
Familienbeihilfe für türkischen Asylwerber ab 2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-G/08vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 wird angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (§75 AsylG).
§ 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des AsylG 2005 und ist somit dahingehend zu verstehen, dass der § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1.1.2006 nicht anzuwenden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S in XY, vom 22. Mai 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Mai 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe für die Kinder B und T wird ab 1.
Jänner 2006 gewährt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Graz-Stadt hat den Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder B und T mit Bescheid vom 12. Mai 2006
abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass gemäß
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, in der ab 1.1.2006
gültigen Fassung, für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Der Berufungswerber brachte mit Schriftsatz vom 19. Mai
2006 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Mit Bericht vom 3. Juli 2007 legte das Finanzamt Graz-Stadt
die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch das "Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005
hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl-
und Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG
1967 neu gefasst.
§ 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das Fremdenrechtspaket 2005) lautete
auszugsweise:
§ 3. (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Artikel 12 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr.
100/2005, lautet auszugsweise:
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie
folgt geändert:
§ 3 lautet:
§ 3 (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde.
Nach § 54 wird folgender § 55
angefügt:
§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.
Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.
Die §§ 73 und 75 AsylG 2005 lauten wie
folgt:
Zeitlicher
Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG),
BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit
Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.
(3)
(Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf
des
31. Dezember 2005
außer Kraft.
(4) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997
gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf
diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung
zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des
Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005
verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005
verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen
führen.
(2) Ein nach dem
Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991,
BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes
Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007
nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges
Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG
1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder
zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968,
des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997
begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den
Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68
AVG).
(5) Einem Fremden, dem am
31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit
es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft
gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am
31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen
des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005
wird somit angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende u
führen sind (§ 75 Abs 1 Asylgesetz 2005).
§ 55 FLAG
verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen
des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch
nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in
der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004,
zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der
Berufungswerber im Jahr 2002 einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren
noch nicht abgeschlossen ist. Der Berufungswerber ist seit Jänner 2003 in
Österreich als Dienstnehmer beschäftigt und verfügt über
eine entsprechende Arbeitserlaubnis.
Im Hinblick auf das am 31. Dezember 2005 anhängige
Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden.
Aus den angeführten Gründen war daher, wie im
Spruch angeführt, zu entscheiden.
Graz, am 25.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Asylwerbertürkischer StaatsbürgerArbeitsverhältnisÜbergangsbestimmungennichtselbständig beschäftigt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-G/08
- Stammnummer
- 33830
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF