Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0011-K/05
Pensionsrückstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-K/05vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes eines primär auf Renten lautenden, im Leistungsfall des Alters bereits entstandenen Pensionsanspruches steht der Bildung einer Pensionsrückstellung nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, vertreten durch die Dr.
Rebernig & Partner Steuerberatungsgesellschaft m. b. H.,
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Paulitschgasse 9, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Klagenfurt, und zwar 1.) vom 6. Oktober 2004 gegen
die Bescheide vom 23. Juli 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2000 und
2001, sowie vom 29. Juli 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2002, und 2.)
vom 15. November 2004 gegen den Bescheid vom 10. November 2004 betreffend
Körperschaftsteuer 2003, entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am Stammkapital der Berufungswerberin (Bw.), einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Gewinn gemäß
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 nach
§ 5 EStG 1988 ermittelt, ist ihr Geschäftsführer
DI XY zu 90 % beteiligt. Strittig ist, ob die Bw. für eine diesem
Gesellschafter - Geschäftsführer zugesagte Pension gemäß
§ 14 EStG 1988 eine Pensionsrückstellung bilden
kann.
Im Anschluss an eine bei der Bw. abgeführte, u. a. die
Jahre 2000 bis 2002 umfassende Betriebsprüfung hielt der Prüfer in
seinem Bericht hiezu Folgendes fest:
"Tz
31 Pensionsrückstellung
Auf
Grund einer Pensionszusage an den GF DI
XY wurde ab dem Jahre 2001 eine
Pensionsrückstellung gebildet.
Die
Pensionszusage sieht die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalabfindung in
Höhe des Barwertes des Pensionsanspruches anstelle der Alterspension
vor.
Diese
Regelung wäre nur dann für die steuerliche Anerkennung der
Pensionsrückstellung unschädlich, wenn der Pensionsberechtigte unter
das Betriebspensionsgesetz (BPG) fallen würde.
Da
DI XY an der Bw. wesentlich beteiligt
ist (90% der Geschäftsanteile gehören ihm), ist das BPG in diesem
Falle nicht anzuwenden, die einmalige Kapitalabfindung führt daher zur
Nichtanerkennung der Pensionsrückstellung.
Weiters
ist das ,Einstellen, Aussetzen oder Einschränken des Erwerbes
künftiger Anwartschaften lt. Pensionszusage dann zulässig, wenn es in
den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehen ist oder schriftlich
vereinbart wurde' oder ,wenn in Betrieben, in denen ein zuständiger
Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor dem Einstellen des Erwerbes
zukünftiger Anwartschaften eine Beratung mit dem Betriebsrat
erfolgte'.
Diese
Widerrufsklauseln sind als für die Bildung der Pensionsrückstellung
schädlich zu betrachten, die Pensionsrückstellung ist daher steuerlich
nicht anzuerkennen.
|
|
2001
ATS
|
2002
€
|
Hinzurechnung
|
63.856,00
|
4.962,80
Tz
32 Zahlung Pensionsversicherung
Die
für DI XY im Zusammenhang mit der
Pensionszusage bezahlte Versicherung ist ebenfalls steuerlich nicht
anzuerkennen.
|
|
2000
ATS
|
2001
ATS
|
2002
€
|
Hinzurechnung
|
33.626,50
|
32.014,14
|
2.326,55
...
Tz
34 Rückkaufswerte Versicherung
Der
im Zusammenhang mit der Pensionsrückstellung gebildete Aktivposten wird von
der Bp. im Wege der Mehr - Weniger - Rechnung wieder abgezogen.
|
|
2001
ATS
|
2002
€
|
Kürzung
|
-38.653,00
|
-1.801,31
"
Das Finanzamt nahm daraufhin die Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ der
Ansicht des Prüfers Rechnung tragende berichtigte Sachbescheide.
Auch bei Erlassung des Körperschaftsteuerbescheide
für das Jahr 2003 folgte das Finanzamt der Auffassung des Prüfers
(Hinzurechnung Dotierung Pensionsrückstellung € 5.269,77 sowie
Lebensversicherungsprämie € 344,78).
In den gegen die angesprochenen Bescheide erhobenen
Berufungen werden der Ansicht des Finanzamtes, wonach die Vereinbarung einer
einmaligen Kapitalabfindung der Rückstellungsbildung entgegenstehe, die
Ausführungen von Ralph Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge, Lexis Nexis,
Wien 2003, S. 55 ff. entgegen gehalten. Diesen zufolge hindere eine Option auf
eine einmalige Kapitalabfindungsmöglichkeit der zugesagten Pension die
Rückstellungsbildung keineswegs. Felbinger erwähne auch nicht, dass
die Vereinbarung von Kapitalabfindungen nur im Falle direkter Leistungszusagen
im Sinne des Betriebspensionsgesetzes zulässig sei.
Felbinger (a.a.O., S. 50) betrachte auch die vom
Prüfer im Bericht dargestellten Widerrufsklauseln als für die
Rückstellungsbildung unschädlich.
Der Inhalt jener Bestimmungen der zwischen der Bw. und DI
XY abgeschlossenen, schriftlich festgehaltenen Pensionszusage, die nach Ansicht
des Finanzamtes der Rückstellungsbildung entgegenstehen, ist
Nachstehender:
"§2/1
ALTERSPENSION:
Dem
Begünstigten gebührt eine lebenslange Alterspension, wenn er das 65.
Lebensjahr vollendet hat und aus den Diensten des Arbeitgebers
ausscheidet.
...
§
4 ERBRINGUNG
Die
vorstehend angeführte Versorgungsleistung gebührt ab dem Monat, der
dem Eintritt des Leistungsfalles (§2) folgt.
§
5 KAPITALABFINDUNG
Der
Arbeitgeber behält sich vor, im Leistungsfalle des Alters anstelle der
Alterspension eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes des
Pensionsanspruches vorzunehmen.
...
§
8 DAS EINSTELLEN, AUSSETZEN ODER EINSCHRÄNKEN DES ERWERBS KÜNFTIGER
ANWARTSCHAFTEN
ist
nach Maßgabe der Bestimmungen des BPG (Betriebspensionsgesetzes) in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehen.
vgl.
Abschnitt 3, § 7 BPG in der Fassung
1997:
Der Arbeitgeber kann den Erwerb
künftiger Anwartschaften nur dann einstellen (widerrufen)
wenn:
1.
es in den Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehen ist oder
schriftlich vereinbart wurde,
2.
sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so nachhaltig verschlechtert,
dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des
Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hat und
3.
in Betrieben in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei
Monate vor dem Einstellen des Erwerbe zukünftiger Anwartschaften eine
Beratung mit dem Betriebsrat erfolgt.
§
9 DAS AUSSETZEN UND EINSCHRÄNKEN DER LEISTUNGEN
ist
nach Maßgabe der Bestimmungen des BPG (Betriebspensionsgesetzes) in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehen.
vgl.
Abschnitt 3, § 7 BPG 1990 in der Fassung
1997:
Leistungen können nur dann
und solange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 6 Z. 1 und 2 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem, ihm
eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, den Erwerb zukünftiger
Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken, soweit
Leistungen durch Wertpapiere (§11 BPG und § 14 Abs. 7 Z. 7 EStG 1988)
gedeckt sind, können sie nicht ausgesetzt oder eingeschränkt
werden.
...
"
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 Abs. 7 EStG 1988, der nach
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 auch bei Ermittlung des
Einkommens der Bw. zur Anwendung gelangt, können Steuerpflichtige, die
ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermitteln, für
schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und
für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes in
Rentenform Pensionsrückstellungen bilden.
Der persönliche Anwendungsbereich des
Betriebspensionsgesetzes erstreckt sich auf alle Pensionsberechtigten, die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd
§ 25 EStG 1988 beziehen (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz
- Kommentar, Anm. 46/1 z. § 14, und § 1 Abs. 1 des
Betriebspensionsgesetzes: "Dieses Bundesgesetz regelt die Sicherung von
Leistungen und Anwartschaften, .., die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines
privatrechtlichen Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht
werden.").
DI XY ist am Stammkapital der Bw. zu 90% beteiligt und
erzielt demnach gemäß
§ 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für
die Pensionszusage der Bw. an DI XY gelten daher die Bestimmungen des
Betriebspensionsgesetzes nicht. Für diese Pensionszusage gelangen folglich
die allgemeinen Regeln des § 14 Abs. 7 EStG 1988
für Pensionsrückstellungen zur Anwendung.
Die Rückstellungsbildung erfordert den Letzteren
zufolge vorweg das Vorliegen einer Pensionszusage. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2004, 2003/13/0133) trägt der
unter "Pensionszusage" angesprochene Begriff der "Pension" (im Sinne einer
Leistungszusage) als Tatbestandsmerkmal bereits nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch die "Rentenform" als Wesensmerkmal in sich.
Im gegenständlichen Fall nun hat sich die Bw. - wie
vom Finanzamt beanstandet - vorbehalten, die ihrem Geschäftsführer DI
XY zugesagte Pension abzugelten (vgl.
"§ 5 KAPITALABFINDUNG:
Der Arbeitgeber behält sich vor,
im Leistungsfalle des Alters anstelle der Alterspension eine einmalige
Kapitalabfindung
in Höhe des
Barwertes
des Pensionsanspruches vorzunehmen").
Die Abfindungsmöglichkeit eines primär auf Renten
lautenden, im Leistungsfall des Alters bereits entstandenen Anspruches - noch
dazu in Höhe des dem aleatorischen Charakter einer Rente Rechnung tragenden
Barwertes des Rentenanspruches - ist nach Ansicht namhafter Autoren
(beispielsweise Wiesner, ÖStZ 1979, S. 233; Quantschnigg / Schuch,
Einkommensteuerhandbuch /EStG 1988, Anm. 46 iVm Anm. 47 z. § 14)
für die Rückstellungsbildung - auch für Pensionsberechtigte, die
nicht unter das BPG fallen - unschädlich.
Hinsichtlich der vom Finanzamt beanstandeten
Widerrufsklauseln der Pensionszusage wird Folgendes festgehalten:
Wie eingangs angeführt, setzt die Bildung einer
Pensionsrückstellung eine unwiderrufliche Zusage voraus. Unwiderruflich ist
eine Pensionszusage dann, wenn sie grundsätzlich nicht bzw. nur unter
besonderen Umständen widerrufen, eingestellt oder gekürzt werden kann.
Diese Gründe müssen sich daran orientieren, dass die Fortführung
der Pensionszusage mit einer erheblichen Härte verbunden wäre oder den
Fortbestand des Unternehmens gefährdeten (Quantschnigg / Schuch, a.a.O.,
Anm. 48 z. § 14; Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 46 zu
§ 14 unter Hinweis bzw. in Anlehnung an das Betriebspensionsgesetz).
Auch die Verwaltungspraxis (Einkommensteuerrichtlinien
2000, Rz. 3376, Abschnitt 61 B 1. Abs. 5 Einkommensteuerrichtlinien 1984)
lässt Widerrufsmöglichkeiten wegen besonderer wirtschaftlicher
Umstände, ausdrücklich für den Fall, dass sich die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert,
dass die (volle) Aufrechterhaltung der zugesagten Pension eine Gefährdung
des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte, zu.
Dem Inhalt der in der vorliegenden Pensionszusage
enthaltenen Widerrufsklauseln entsprechend vermag nun die Bw.
vereinbarungsgemäß den Erwerb
zukünftiger
Anwartschaften (§ 8 der Zusage) nur dann einzuschränken, "wenn
sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens derart verschlechtert, dass die
Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des
Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hat
und (nicht wie im
Bp. - Bericht ausgeführt
oder) in Betrieben,
in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, mindestens drei Monate vor
dem Erwerb des Einstellens zukünftiger Anwartschaften eine Beratung mit dem
Betriebsrat zu erfolgen hat".
Die letztangesprochene Voraussetzung muss sohin
zusätzlich (vgl. nochmals "und") zur allenfalls verschlechterten
Wirtschaftslage der erwähnten Art der Bw. erfüllt werden und kann
daher den obdargestellten Ausführungen zufolge der
Rückstellungsbildung nicht entgegenstehen.
Bleibt zu prüfen, ob der Inhalt des § 9 der
Pensionszusage für die Rückstellungsbildung hinderlich ist. Diesem
gemäß darf die Bw. nach Maßgabe der Bestimmungen des
Betriebspensionsgesetzes unter ausdrücklichem Verweis auf dessen
§ 7 (gemeint wohl § 9) "Leistungen nur dann und solange aussetzen
bzw. einschränken, als die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 6 Z 1 und 2 Betriebspensionsgesetzes
idF 1979 vorliegen und wenn der Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht
Gebrauch gemacht hat, den Erwerb zukünftiger Anwartschaften einzustellen,
auszusetzen oder einzuschränken".
Leistungen können nach
§ 8 Abs. 6 Z 1 und 2 des Betriebspensionsgesetzes
nur dann und solange ausgesetzt oder eingeschränkt werden, als dies in
Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung vorgesehen ist oder
schriftlich vereinbart wurde und zwingende wirtschaftliche Gründe
vorliegen.
Wann zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen,
lässt das Gesetz offen. Nach der Rechtsprechung steht die Intensität
dieser Gründe in einer unmittelbaren Wechselbeziehung zur Berechtigung der
Ausübung des Aussetzungs- und Einschränkungsrechtes. Diese
Berechtigung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der
Eingriff in geschützte Positionen der Pensionsberechtigten darf demnach
nicht schwerer ausfallen, als die Belange des Betriebes es erfordern. In diesem
Zusammenhag wird vor allem entscheidend sein, dass der Betrieb und seine
Arbeitsplätze erhalten bleiben (vgl. Arbeits- und Sozialgericht Wien,
30.5.2000, 23 Cga 161/99k, rk, unter Hinweis auf Schrammel,
Betriebspensionsgesetz S. 102 ff).
Auch die Bw. vermag nun entsprechend dem Inhalt des §
9 der ihrem Gesellschafter - Geschäftsführer erteilten Pensionszusage
Leistungen nur dann und solange auszusetzen bzw. einzuschränken, als bzw.
soweit die Fortführung der Pensionszusage mit einer erheblichen Härte
verbunden wäre oder den Fortbestand des Unternehmens gefährden
würde; aus Gründen also, die den obigen Autoren zufolge der
Rückstellungsbildung nicht entgegenstehen.
Der Berufung war daher nach all dem Folge zu geben.
Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich
die nachstehenden Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen:
|
|
2000 ATS
|
2001 ATS
|
2002 €
|
2003 €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Bp. Pensionsrückstellung Pensionsversicherung Rückkaufswert
Versicherung
|
192.031,-- -
33.625,50
|
145.731,-- -
63.856,-- - 32.014,-- 38.653,--
|
- 18.544,63 -
4.942,80 - 2.326,55 1.801,81
|
- 2.822,05 -
5.269,77 - 344,78
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
158.405,50
|
88.514,--
|
- 24.012,17
|
- 8.436,6
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 25. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-K/05
- Stammnummer
- 33829
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF