Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0025-G/08
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-G/08vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten
durch Steuerberatung, vom 20. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
ABC vom 11. Juni 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002 und
2003 sowie über die Berufung vom 28. November 2007 gegen den
weiteren Bescheid vom 5. November 2007 betreffend Anspruchszinsen (§
205 BAO) 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide für 2002
und 2003 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 11. Juni 2007
Anspruchszinsen in der Höhe von € 66,40 für 2002 und
€ 93,56 für 2003 fest. Den Vorschreibungen lagen
Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2002 und 2003 zu Grunde.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 20. Juni 2007
richtete sich primär gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 und
bekämpfte auch die davon abgeleiteten Anspruchszinsenbescheide. Mit
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung gegen die
Anspruchszinsenbescheide ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit
den Berufungserledigungen der Grundlagenbescheide (Einkommensteuerbescheide 2002
und 2003) vom 5. November 2007 auch die Anspruchszinsenbescheide mit
erledigt worden seien und wurden mit Bescheid vom 5. November 2007 die
Anspruchszinsen für 2002 nunmehr unter Berücksichtigung der
Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2002 zusätzlich in der
Höhe von € 109,96 festgesetzt.
Dagegen wurde wiederum seitens der steuerlichen Vertretung
der Berufungswerberin ein als Vorlageantrag zu wertendes Rechtsmittel bzw.
zusätzlich eine Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid vom
5. November 2007 für 2002 eingebracht, das sich begründend
inhaltlich gegen die Einkommensteuerbescheide richtete und dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses
Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung ist. Verzinst wird die
Differenz von Einkommensteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen
Jahresbescheid ergibt und entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich
Anzahlungen gem. § 205 Abs. 3 BAO) bzw. bisher rechtswirksam festgesetzten
Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im
Bescheidspruch der entsprechenden Stammabgabenbescheide ausgewiesenen
Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen jedoch nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides (hier: des Einkommensteuerbescheides),
wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind
Anspruchszinsenbescheide auch nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig - wie im
berufungsgegenständlichen Fall.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so
wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es
erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides
(vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz 35).
Sollten sich also durch eine anders lautende
Berufungsentscheidung die Einkommensteuerbescheide ändern, würden die
Anspruchszinsenbescheide entsprechend angepasst werden.
Das Berufungsbegehren bezieht sich ausschließlich auf
den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003. Dieser
Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-G/08
- Stammnummer
- 33826
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF