Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0736-S/07
Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0736-S/07vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingereichter
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) neben der Geltendmachung anderer Werbungskosten auch die
Berücksichtigung von Reisekosten in Höhe von € 2.421,-. Eine
Aufforderung des Finanzamtes, die geltend gemachten Kosten belegmäßig
nachzuweisen, blieb unbeantwortet, daher berücksichtigte das Finanzamt in
seinem Einkommensteuerbescheid vom 15. März 2007 die Fahrtkosten nicht
als Werbungskosten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Bw. mit der
Begründung, die von ihm beantragten Kosten für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien ohne Begründung nicht
berücksichtigt worden. Er ersuche daher um Prüfung.
Über neuerlichen Vorhalt teilte der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit, dass er im Jahr 2005 vorübergehend einen
doppelten Haushalt in S gegründet habe, weil seine damalige
Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau in Innsbruck studierte und der
gemeinsame Sohn dort den Kindergarten besuchte. Auf Grund der
Ausbildungssituation sei die Ehefrau an Innsbruck gebunden gewesen. Auch dem
gemeinsamen Sohn sei es nicht zumutbar gewesen, das gewohnte soziale Umfeld zu
verlassen. Es wäre dem Bw. daher nicht möglich gewesen, den
gemeinsamen Haushalt nach S zu verlegen. Zu den beantragten Fahrtkosten in
Höhe des höchsten Pendlerpauschales von € 2.421,- kämen
aber noch Nächtigungskosten von € 2.720,- hinzu, welche bislang
noch nicht beantragt worden seien. Es werde daher ersucht, auch diese
Nächtigungskosten gemeinsam mit den Fahrtkosten als Werbungskosten
anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab mit der Begründung, dass der Bw. seinen Familienwohnsitz seit
dem Jahr 2001 in S gehabt hätte. Daher bestünde im Jahr 2005 keine
beruflich bedingte Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung
bzw. wäre bei einer solchen die steuerlich anzuerkennende Anfangsphase
bereits verstrichen.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Lohnsteuerrichtlinien würden
in RZ 347 ausdrücklich bestimmen, dass bei erstmaliger Begründung des
gemeinsamen Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort des einen Partners (in
Innsbruck) durch die Ehefrau und Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes
des anderen Partners (in S durch den Bw.) die dadurch entstehenden Aufwendungen
als Werbungskosten abzugsfähig seien. Es werde nochmals darauf hingewiesen,
dass die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau zusammen mit dem
gemeinsamen Sohn aus beruflichen Gründen nach Innsbruck gezogen sei und
somit dem Bw. für einen Anfangszeitraum von zwei Jahren die Aufwendungen
der vorübergehenden doppelten Haushaltsführung und der Heimfahrten als
Werbungskosten zustünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den vom Finanzamt vorgelegten Akten und dem
Berufungsvorbringen des Bw. ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. ist seit dem Jahr 2001 bei der Fa. X-KG in S
angestellt. Laut Meldeauskunft (Zentrales Melderegister) hatte er seinen
Hauptwohnsitz in der Zeit von 23.1.2001 - 11.3.2005 in S, AB-Straße. In
der Zeit von 11.3.2005 - 27.3.2006 war der Hauptwohnsitz in Tirol, nämlich
in Adr2, und seit 27.3.2006 befindet sich der Hauptwohnsitz im Pinzgau. Die
Meldedaten seiner nunmehrigen Ehefrau und damaligen Lebensgefährtin Karin
für die entsprechenden Zeiträume sind ident. Es bestand also bereits
in der Zeit von März 2001 bis März 2005 ein gemeinsamer
Familienwohnsitz in S, wo der Bw. auch berufstätig ist. Im März 2005
übersiedelte die Familie mit dem mittlerweile geborenen Sohn nach Tirol,
weil die Ehefrau des Bw. in Innsbruck einem Studium nachging. Der gemeinsame
Familienwohnsitz wurde in die Nähe von Innsbruck verlegt. Im März 2006
wurde der Familienwohnsitz wiederum von Tirol wegverlegt, nämlich in den
Pinzgau.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am
Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in
eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar
ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (zB
VwGH 9. 9. 2004, 2002/15/0119). Die doppelte Haushaltsführung ist dann als
beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes
einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn
hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten
Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist,
weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt
(14.9.1993, 92/15/0054;15.12.1994, 93/15/0083; 28.3.2000, 96/14/0177; 26.4.2006,
2006/14/0013). Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig
aus, dass die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort des
Abgabepflichtigen (zB wegen der Aufnahme einer Beschäftigung des Ehegatten
an einem anderen Ort) nicht durch die Erwerbstätigkeit des
Abgabepflichtigen veranlasst ist und deshalb nicht zu
berücksichtigungsfähigen Werbungskosten führt.
Wie bereits dargestellt hatte der Bw. gemeinsam mit seiner
jetzigen Ehefrau seinen Familienwohnsitz in den Jahren 2001 - März 2005 in
S. Dieser Familienwohnsitz wurde dann wegen des Studiums der Ehegattin nach
Tirol verlegt. Die Berufungsausführungen, es sei erstmals ein
Familienwohnsitz in der Nähe von Innsbruck begründet worden, stellen
sich somit als unrichtig dar. Der Verweis des Bw. auf die RZ 347 der
Lohnsteuerrichtlinien geht daher ins Leere, weil darin eben von einer
erstmaligen Familienwohnsitzgründung die Rede ist. Die Beibehaltung der
bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung eines bereits
bestehenden Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist hingegen auch
nach RZ 347 LStR nicht beruflich veranlasst.
Der Unabhängige Finanzsenat ist zwar nicht an in
Richtlinien festgehaltene Meinungen gebunden. Im gegenständlichen Fall
stehen die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien jedoch mit der vorhin
zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in
Einklang.
Die geltend gemachten Kosten für den zweiten Hausstand
und für die Familienheimfahrten konnten daher nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war die Berufung abzuweisen.
Salzburg, am
19. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0736-S/07
- Stammnummer
- 33821
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF