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UFSI RV/0034-I/08
Maklerprovision: Die Erfüllung der eigenen Provisionsverpflichtung ist nicht Teil der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-I/08vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, Adr, vertreten durch Dr.
Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner,
Rechtsanwälte, 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Strasse 9, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. November 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 v. H. von
€ 87.000, sohin im Betrag von € 3.045, festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 2007 hat S (=
Berufungswerberin, Bw) von A deren insgesamt 58/1850-Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft in EZ1 um den Kaufpreis von € 87.000 erworben. Unter
Punkt III. wird weiters festgehalten, dass die Bw binnen zwei Wochen nach
Vertragsunterfertigung auf ein vom Treuhänder errichtetes Konto zu
überweisen hat: 1. den Kaufpreis € 87.000; 2. die
3,5%ige Grunderwerbsteuer € 3.045; 3. die 1%ige
Eintragungsgebühr € 870,00; 4. die Käuferprovision
der S-GmbH von € 3.132,00, sohin insgesamt den Betrag von
€ 94.047,00. Der Treuhänder ist
vereinbarungsgemäß ua. verpflichtet,
"nach Verbücherung des Vertrages die
Käuferprovision und die Verkäuferprovision an die
S-GmbH sowie den restlichen Kaufpreis
(Anm: nach Entrichtung weiters von Grunderwerbsteuer,
Eintragungsgebühr und Abdeckung
Pfandrecht) an die Verkäuferin
weiterzuleiten". Die Übergabe erfolgt zum 1. Dezember 2007. Die Bw
trägt alle mit der Errichtung und Verbücherung des Vertrages
verbundenen Kosten und Abgaben und hat den Auftrag zur Vertragserrichtung
erteilt (Pkt. IX.). Beide Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigen den
Vertragserrichter mit der Abwicklung des Vertrages (Pkt. XI.).
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 2.
November 2007, StrNr, ausgehend von der Bemessungsgrundlage von gesamt
€ 90.853 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 3.179,86 vorgeschrieben und begründend ausgeführt, die
Übernahme der Vermittlungsprovision (€ 3.132) stelle eine weitere
Gegenleistung dar. Daneben wurden noch Vertragserrichtungskosten in Höhe
von € 721 in die Bemessung miteinbezogen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Verweis auf
die bezughabenden Vertragsbestimmungen vorgebracht, aus den Treuhandbedingungen
gehe klar hervor, dass die Verkäuferprovision aus dem erliegenden Kaufpreis
abzudecken sei. Die zu erlegende Käuferprovision wirke sich nicht
werterhöhend aus, da sie keine Gegenleistung an die Verkäuferin
darstelle. Der Immobilienmakler sei iSd § 5 Abs. 2 Maklergesetz als
Doppelmakler tätig geworden, dh. es lägen zwei selbständige
Vermittlungsverträge vor und bestünde sohin sowohl für die
Vermittlung des Kaufes als auch des Verkaufes gegenüber beiden
Vertragsteilen jeweils ein Provisionsanspruch im Höchstbetrag von 3 % des
Kaufpreises; der Betrag von € 3.132 entspreche diesen 3 %
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Die Käuferprovision in dieser Höhe
sei ausschließlich von der Bw zu tragen. Die Verkäuferin, welche
mündlich den Verkaufsauftrag an den Makler erteilt habe, sei zur Zahlung
einer Provision in selber Höhe verpflichtet. Die Bw habe sich im Rahmen
eines Kaufanbotes dem Makler gegenüber zur Zahlung des
Vermittlungshonorares (Käuferprovision 3 % + 20 % USt) verpflichtet, jedoch
nicht zur Übernahme der Verkäuferprovision. Nur diesfalls läge
eine werterhöhende Gegenleistung vor. Zum Nachweis wurden - neben den
bezughabenden Bestimmungen nach dem Maklergesetz - das Kaufanbot samt Annahme
vom 31. August 2007 sowie die beiden Rechnungen der S-GmbH vom 6. November
2007 an die Vertragsparteien über das Honorar von je € 3.132
vorgelegt. Im Kaufanbot verpflichtet sich die Bw als Kaufinteressentin,
"das mit der
S-GmbH vereinbarte Vermittlungshonorar
in Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich 20 % USt nach erfolgter
Willensübereinstimmung zu entrichten. Ebenso verpflichtet sich der
Verkäufer zur Bezahlung des vereinbarten Honorars" (lt. Pkt.
VI.).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2007 wurde der
Berufung hinsichtlich der in Streit gezogenen Vertragserrichtungskosten Folge
gegeben, im Übrigen betr. die Maklerprovision abgewiesen und die
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 3.154,62 festgesetzt.
Begründung: Das vorgelegte Kaufanbot beweise nicht, dass die Bw dem Makler
einen Auftrag erteilt habe. Am freien Markt erteile der
Liegenschaftseigentümer den Verkaufsauftrag und habe als Auftraggeber die
Kosten zu tragen. Wenn nun die Bw lt. Kaufvertrag einen Teil dieser Kosten
übernehme, so handle es sich hiebei um eine weitere Gegenleistung.
Im Vorlageantrag vom 2. Jänner 2008 wird darauf
repliziert: Wie aus dem Kaufanbot zu entnehmen, lägen zwei
unabhängige, gesondert zu betrachtende Vermittlungsaufträge vor,
woraus der Makler jeweils einen Provisionsanspruch habe. Die Argumentation in
der BVE, die Bw habe durch Übernahme eines Teiles der Provision die
Verkäuferin von einer Leistungspflicht gegenüber dem Makler befreit,
gehe damit ins Leere. Die Verkäuferin habe ihre Provision laut Vertrag und
Kaufanbot ohnehin selbst zu tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist - im Hinblick auf die zu den
Vertragserrichtungskosten stattgebende BVE - ausschließlich noch strittig,
ob die von der Bw bezahlte Vermittlungsprovison in Höhe von
€ 3.132 als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 zu qualifizieren ist.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053 ff ABGB,
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu
erhalten. Unter dem Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind
somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung -
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 64 und Rz 66 zu
§ 5).
Auch die vom Käufer übernommene Verpflichtung,
das Honorar des Realitätenvermittlers des
Verkäufers zu bezahlen, gehört zur Gegenleistung. Wenn
nur der Käufer eines Grundstückes dem Vermittler eine Provision zahlt,
gehört die Provision dann zum grunderwerbsteuerpflichtigen Entgelt, soweit
der Käufer eine Provisionsverpflichtung des Verkäufers
übernommen hat (vgl. VwGH
10.9.1970, 1109/69). Soweit aber der Käufer eine
eigene Provisionsverpflichtung
erfüllt, gehört sie nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung
der Grunderwerbsteuer. Eine vom Käufer gezahlte Maklerprovision
gehört also jedenfalls dann nicht zur Gegenleistung, wenn der Käufer
mit der Maklerprovision nicht eine Verpflichtung des
Grundstücksveräußerers, sondern eine eigene Verpflichtung
übernommen hat (BFH 27.6.1990, II R 48/89; siehe zu vor:
Fellner aaO, Rz 78 zu § 5 GrEStG).
Im Gegenstandsfalle steht anhand der in den vorliegenden
Urkunden getroffenen Vereinbarungen sowie der eigenen Angaben fest, dass zwar
die Verkäuferin den mündlichen Verkaufsauftrag an den
Realitätenvermittler erteilt hatte, allerdings - neben der Verkäuferin
- auch die Bw eine Provisionsvereinbarung in Höhe von 3 % des Kaufpreises
zuzüglich Umsatzsteuer laut Punkt VI. des "Kaufanbotes" mit dem Makler
eingegangen ist. Damit steht fest, dass die Bw die Dienste des Maklers in
Anspruch genommen hat und daher diesem gegenüber provisionspflichtig
geworden ist. Der Makler ist sohin - wie in der Berufung vorgebracht und im
Wirtschaftsleben nach Erfahrungswerten weitgehend übliche Praxis - ganz
offenkundig als "Doppelmakler" tätig geworden, was bedeutet, dass er sowohl
mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer, dh. der Bw, je einen
selbständigen Vermittlungsauftrag abgeschlossen hat und woraus ihm jeweils
ein Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorares in der genannten Höhe
als Höchstbetrag nach dem Maklergesetz (samt begleitender Bestimmungen)
erwachsen ist.
Da nach dem Obgesagten unter einer "sonstigen Leistung" iSd
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG nur solche Leistungen zu verstehen sind, die der
Käufer für den Verkäufer
oder zu dessen Gunsten erbringt und die sich sohin im Vermögen des
Verkäufers auswirken bzw. dieses also unmittelbar vermehren, könnte
die Provisionszahlung der Bw nur dann in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einbezogen werden, wenn die Bw damit eine
Provisionsverpflichtung der Verkäuferin übernommen
hätte. Demgegenüber steht aber anhand des Akteninhaltes fest,
dass die Bw mit Bezahlung der Provisionsforderung in Höhe von
€ 3.132, dies in Form der Überweisung auf das Treuhandkonto und
Weiterleitung an den Makler durch den Treuhänder, ausschließlich ihre
eigene Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler erfüllt hat. Wie
aus Punkt VI. des Kaufanbotes in Zusammenhalt mit den Verpflichtungen des
Treuhänders im Kaufvertrag sowie den vorgelegten Rechnungen des Maklers
eindeutig hervorkommt, hat die Verkäuferin ebenso eine
Provisionsverpflichtung in Höhe von € 3.132 getroffen, welche
ihrerseits durch Abstattung aus dem ihr verbleibenden Kaufpreis zu entrichten
war. In Anbetracht dieser Umstände kann also in keinster Weise von einer
allein der Verkäuferin obliegenden Verpflichtung zur Tragung des gesamten
Vermittlungshonorares gesprochen werden, welches etwa zum Teil (im Ausmaß
von 50 %) von der Bw übernommen worden wäre. Die
Erfüllung der eigenen Provisionsverpflichtung durch die Bw ist damit nicht
Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Der Berufung war somit insgesamt Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-I/08
- Stammnummer
- 33820
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF