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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0015-W/08

Verspäteter Einspruch

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-W/08vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen G.H., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 29. Oktober 2007, SN 1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch vom 23. Oktober 2007 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten / vom 22. November 2007, in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen. Am 27. August 2007 erließ das Finanzamt Waldviertel eine Strafverfügung und stellte sie am 3. September 2007 durch Hinterlegung zu. Der Bf. brachte am 23. Oktober 2007 einen Einspruch ein, der mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 als verspätet zurückgewiesen wurde. Auf den Vorhalt vom 15. Februar 2007 bekannt zu geben, ob allenfalls im Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung eine Ortsabwesenheit bestanden habe, wurde vom Bf. nicht geantwortet. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Zurückweisungsbescheid ist zu Recht ergangen, da die einmonatige Einspruchsfrist bei Einreichung des Einspruchs bereits abgelaufen war. Wien, am 25. März 2008

Normen und Schlagworte

Verspäteter Einspruch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0015-W/08
Stammnummer
33819
Gültig
25.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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