Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0015-W/08
Verspäteter Einspruch
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-W/08vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen G.H., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
22. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
29. Oktober 2007, SN 1, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs
gegen die Strafverfügung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 hat das Finanzamt
Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch vom 23.
Oktober 2007 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten / vom 22. November
2007, in welcher vorgebracht wurde, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht
worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können
der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen
einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können
zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen
Beweismittel vorbringen.
Am 27. August 2007 erließ das Finanzamt Waldviertel
eine Strafverfügung und stellte sie am 3. September 2007 durch Hinterlegung
zu. Der Bf. brachte am 23. Oktober 2007 einen Einspruch ein, der mit Bescheid
vom 29. Oktober 2007 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Auf den Vorhalt vom 15. Februar 2007 bekannt zu geben, ob
allenfalls im Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung eine
Ortsabwesenheit bestanden habe, wurde vom Bf. nicht geantwortet.
Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Zurückweisungsbescheid ist zu Recht ergangen, da die einmonatige
Einspruchsfrist bei Einreichung des Einspruchs bereits abgelaufen war.
Wien, am 25.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-W/08
- Stammnummer
- 33819
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF