Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0510-G/06
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-G/06vom 20.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die fremdenrechtlichen Bestimmungen begründen zumindest bis zum Fremdenrechtspaket 2005 die Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung.
Stehen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung oder Familienheimfahrten in Zusammenhang mit dem steuerfreien Arbeitslosengeld, so sind diese vom Abzugsverbot des § 20 EStG erfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vom 28. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
9. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffene
Feststellung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte den Abzug von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
iHv € 1.800,- und Familienheimfahrten iHd Pauschales von € 2.219,25,-
als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Nachweis seiner Aufwendungen
legte der Bw. die Kopie eines Mietvertrages für eine Wohnung vor, die er
und seine beiden Brüder seit Oktober 2002 gemietet hatten. Die Miete
betrug 400 Euro monatlich inklusive Betriebskosten, zuzüglich
Umsatzsteuer. Der Bw. brachte vor, sich die Miete sowie die Stromkosten von
monatlich 40 Euro mit seinen beiden Brüdern geteilt zu haben. Weiters
legte der Bw. Kopien von einer im Jahr 2005 in Bosnien ausgestellten
"Familienstandsbescheinigung" sowie von Bescheinigungen über den
Universitätsbesuch der Kinder M. vor.
Im Streitjahr war der Bw
durchgehend nur 9 Monate beschäftigt. Für die übrige Zeit bezog
er Arbeitslosengeld.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als erwiesen anzusehen ist,
dass sich der Familienwohnsitz des Bw. im Streitjahr in Bosnien-Herzegowina
befand, wo seine Ehegattin, der gegenüber er unterhaltspflichtig war,
lebte. Als erwiesen anzusehen ist weiters, dass der Bw. von Graz aus, wo er
einer Beschäftigung nachging, im Streitjahr regelmäßige
Familienheimfahrten unternahm.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 21.6.2007,
2006/15/0313, mwN) können die Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten Werbungskosten sein, wenn der
Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort liegt und dem Steuerpflichtigen die
Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes nicht zuzumuten ist. Die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes ist - laut Verwaltungsgerichtshof - aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn
dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene
Ursachen haben kann.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen in jüngerer Zeit aussprach
(vgl. ua. VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127, VwGH 21.6.2007, 2006/15/0313, VwGH
24.9.2007, 2007/15/0044 und VwGH 19.12.2007, 2006/13/0003), begründen schon
die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen
Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Auf die Erzielung steuerlich relevanter
Einkünfte der Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes kommt es dabei nicht
mehr an (vgl. nochmals VwGH 19.12.2007, 2006/13/0003).
Die Aufwendungen des Bw.
für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten sind daher dem
Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe der
anzuerkennenden Werbungskosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregel
des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist,
weshalb gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 auch die mit ihm im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. nochmals VwGH
19.10.2006, 2005/14/0127). Das bedeutet, dass die in den Zeitraum des Bezuges
von Arbeitslosengeld fallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzuziehen
sind.
Da der Bw im Streitjahr
für 9 Monate lohnsteuerpflichtige Bezüge und für 3 Monate
steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat, verringern sich die
abzugsfähigen Werbungskosten von den beantragten € 4.019,25 um
¼ (3 Monate = ¼ Jahr) auf € 3.014,44.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 20.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-G/06
- Stammnummer
- 33806
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF