Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0984-L/06
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Österreich und aus Deutschland - Progressionsvorbehalt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0984-L/06vom 20.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2006
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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4.792,01 €
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Einkommensteuer
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181,14 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-50,45 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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130,69 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Einkommensteuerbescheid 2005
(Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO) vom 14. Juli 2006 zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland und
Notstandshilfe für den Zeitraum 1.1. bis 13.3.2005. Die
Arbeitnehmerveranlagung ergab unter Berücksichtigung der mit einem Betrag
von 7.595,12 € angesetzten ausländischen Einkünfte für
die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes, mit dem die inländischen
Einkünfte besteuert wurden (Progressionsvorbehalt), eine Nachzahlung von
315,66 €.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wandte
sich der Berufungswerber gegen eine Nachforderung von Lohnsteuer und führte
hiezu aus: Er habe neben den inländischen steuerpflichtigen Einkünften
auch Einkünfte in Deutschland bezogen, welche laut vorgelegtem
Jahreslohnzettel dort steuerpflichtig waren. Diese ausländischen
Einkünfte würden im Bescheid mit 7.595,12 € angeführt
und es seien hiefür bereits 974,61 € an Lohnsteuer an das dortige
Finanzamt entrichtet worden. Es sei an dieses Amt ein Antrag auf Jahresausgleich
gestellt worden und es werde in Kürze dort ein Einkommensteuerbescheid
ausgestellt werden. Er berufe auch gegen die Errechnung eines
Durchschnittssteuersatzes aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens.
In der Folge übermittelte er dem Finanzamt einen
Bescheid des Finanzamtes R, in dem die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Deutschland mit 6.077 € und die
darauf entfallende Einkommensteuer mit 406 € festgestellt wurden.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung
teilweise Folge und erließ einen neuen Bescheid. Die Berufung wurde
insofern abgewiesen, als die deutschen Einkünfte auch im neuen Bescheid zur
Ermittlung des Steuersatzes herangezogen wurden. Die deutschen Einkünfte
wurden jedoch in der vom Finanzamt R festgestellten Höhe von
6.077 € der Steuerberechnung zugrunde gelegt, die Nachzahlung an
Einkommensteuer mit 130,69 € ermittelt.
Im Vorlageantrag wandte der Berufungswerber ein, dass die
Lohnsteuer in Österreich unter Berücksichtigung der deutschen
Einkünfte und ebenso die Lohnsteuer in Deutschland unter
Berücksichtigung der österreichischen Einkünfte (jeweils in Form
eines Progressionsvorbehaltes) ermittelt wurde. Er fühle sich jedoch durch
die Doppelbesteuerung beschwert und beantrage, die Besteuerung ohne Einrechnung
der deutschen Einkünfte vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002,
gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten ansässig sind. Nach dessen Art. 15 Abs. 1
dürfen - soweit nicht einer der in den nachfolgenden Absätzen
angeführten Sachverhalte vorliegt - Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
Wird die Arbeit dort ausgeübt, dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Desgleichen steht nach
Art. 19 das Besteuerungsrecht für Bezüge aus öffentlichen
Kassen dem Staat zu, für den (und in dessen Hoheitsbereich) die Dienste
geleistet wurden.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmt
Art. 23: Abs. 1: Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der
Republik Österreich sowie die in der Republik Österreich gelegenen
Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik
Österreich besteuert werden dürfen und nicht unter Buchstabe b fallen.
Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen
Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes
für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.
......... Abs. 2: Bei einer in der Republik Österreich
ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
............ d) Einkünfte oder Vermögen einer in der
Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der
Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen
gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen
werden.
Auf Grund der zitierten Regelung des DBA Deutschland waren
somit die vom Berufungswerber aus der nichtselbständigen Tätigkeit in
Deutschland bezogenen Einkünfte von der Besteuerung in Österreich
auszunehmen, konnten jedoch gleichwohl für die Festsetzung des Steuersatzes
für das übrige Einkommen berücksichtigt werden.
Der Berufungswerber ist unbestrittenermaßen in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und hatte im Berufungszeitraum
sowohl in Österreich als auch in Deutschland einen Wohnsitz, er fühlt
sich jedoch durch Anwendung dieses im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten
Progressionsvorbehaltes beschwert.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte. Nach § 2 EStG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der
Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben.
Zu dieser gesetzlichen Regelung, wonach es unerheblich ist
, ob Einkünfte aus dem In- oder Ausland erfließen, da sich die
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte
erstreckt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.5.1985,
85/14/0001, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt:
Die Zuweisung des Besteuerungsrechtes an einen anderen Staat bedeutet keine
Ausnahme von dem Grundsatz, dass die
Gesamteinkünfte nach Ausgleich mit
eventuellen Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben nach dem für dieses
"Einkommen" vorgesehenen Steuersatz der Steuer zu unterwerfen sind. Der Sinn und
Zweck eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung erschöpft sich
nämlich darin, dass die Steuer lediglich von gewissen Einkommensteilen,
hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht wie hier der BRD zusteht, nicht von
Österreich erhoben werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im
Inland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen vor der Anwendung des
progressiven Steuersatzes zu
schützen. Ein solches Ergebnis würde auch dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen und gerade das
Gegenteil von dem herbeiführen, was mit einem Vertrag zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bezweckt ist.
Im Sinn dieser Ausführungen wurde zu Recht das gesamte
Einkommen des Berufungswerbers für die Errechnung des anzuwendenden
Steuersatzes herangezogen. Eine Doppelbelastung ist insofern nicht erfolgt, da
sowohl Österreich als auch Deutschland Einkommensteuer nur jeweils von den
Einkommensteilen erhoben hat, die im betreffenden Land bezogen wurden. Dem
Begehren des Berufungswerbers, die deutschen Einkünfte bei der Veranlagung
auch nicht für die Errechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen,
konnte daher nicht gefolgt werden.
Zu Recht hat das Finanzamt jedoch in der
Berufungsvorentscheidung festgestellt, dass die ausländischen
Einkünfte im Erstbescheid mit einem unrichtigen Betrag angesetzt wurden,
und eine Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides 2005 unter
Berücksichtigung von ausländischen Einkünften in Höhe von
nur 6.077 € durchgeführt. Diese Neuberechnung ist daher auch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (Kopie der Berufungsvorentscheidung vom
14.7.2006)
Linz, am 20.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 19 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0984-L/06
- Stammnummer
- 33802
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF