Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3666-W/02
Aufwendungen einer Studienreise, abzugsfähige Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3666-W/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Anerkennung von Aufwendungen einer Studienreise müssen sämtliche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194) herausgearbeiteten Voraussetzungen vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer 2000 vom 18. April 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
beantragte der Berufungswerber (Bw.) ua. die Anerkennung von Aufwendungen einer
Chinastudienreise in Höhe von S 21.700,00.
Auf Ersuchen des Finanzamtes
legte der Bw. sowohl das ursprüngliche als auch ein detailliertes Programm
der diesbezüglichen Reise, die Ausgabe Nr. 4/Juni 2000 des
Fachmagazins für die moderne Verwaltung "Public Manager" und eine
Aufstellung des Reisebüros über die Reiseteilnehmer vor. Aus dem
Reiseprogramm (Seite 2) gehe hervor, dass der Teilnehmerkreis auf
Abonnenten und Leser des Fachmagazins für moderne Verwaltung "Public
Manager" eingeschränkt gewesen sei. Überdies habe der Dienstgeber
keinerlei Ersätze geleistet.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2000 wurden ua. die Kosten der Studienreise als
Werbungskosten nicht anerkannt, da die Reise durch ein Mischprogramm
gekennzeichnet und ihre Durchführung nicht einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw.
abgestellt gewesen sei. Ein Mangel an Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer habe demnach nicht
vorgelegen.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass sich die Studienreise insbesondere mit der Lehre Konfuzius,
deren Einfluss auf die chinesische Staats- und Regionalverwaltung, sowie auf das
Beamtentum und das auf Konfuzius zurückgehende Ausbildungs- und
Prüfungssystem für Beamte auseinander gesetzt habe. Unter den
Teilnehmern hätten sich drei Universitätsprofessoren, zwei Beamte des
Ministerial- und Landesdienstes, eine Amtsärztin und zwei
Wirtschaftstreuhänder befunden.
Neben der Besichtigung der Orte
des Wirkens von Konfuzius seien Gespräche mit Repräsentanten der
Staats- und Regionalverwaltung, wie etwa mit dem Vizepräsidenten und den
Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften, Professoren des Konfuziusinstitutes
in Qufu, Vertretern der Stadtverwaltung von Jinan und Zhouzhuang und dem
Präsidenten des Shanghaier Management Institutes vorgesehen gewesen.
Darüber hinaus habe der Bw. die Möglichkeit gehabt mit dem Leiter der
administrativ-rechtlichen Abteilungen des öffentlichen
Omnibus-(Kraftfahrlinien-)verkehr von Peking ein persönliches
Fachgespräch zu führen. Demnach sei das Reiseprogramm und deren
Durchführung einseitig auf das vorgegebene Thema und nahezu
ausschließlich auf den in der öffentlichen Verwaltung tätigen
Teilnehmerkreis abgestellt gewesen.
Aus dem Umstand, dass keine
anderen als in der öffentlichen Verwaltung Tätigen an der Reise
teilnahmen, sei zu ersehen, dass diese Reise keinerlei Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
ausgeübt habe.
Auf Ersuchen des Finanzamtes
eine "schriftliche Tätigkeitsbeschreibung" vorzulegen und bekannt zu geben,
inwiefern die bei der Reise erworbenen Kenntnisse bei der Berufsausübung
Verwendung finden, gab der Bw. in einem
ergänzenden Schriftsatz hiezu an,
dass er im Rahmen der gegenständlichen Studienreise nicht "tätig"
gewesen sei, da er keine Fähigkeiten erlernt habe. Er habe vielmehr
versucht, sich Wissen über gesetzliche Kraftfahrlinien-Vorschriften und
Abläufe des Kraftfahrlinien-Aufsichtsrechtes in China anzueignen. Die
Fachvorschriften seien letztlich nur bei gewissen durch mehrere Vortragende und
Diskutanten vermittelten Grundkenntnissen jener "Philosophie" verständlich
gewesen, auf die die chinesische Verwaltungslehre basiere. Dadurch sei es dem
Bw. möglich gewesen, den Darstellungen des Pekinger Fachkollegen folgen zu
können.
Da der Bw. als Leiter der
obersten Kraftfahrlinienbehörde im Verkehrsressort nicht nur administrative
Angelegenheiten zu erledigen, sondern auch die Legistik des Kraftfahrsektors zu
erarbeiten habe, habe er zu vielen Rechtsinstituten des Kraftfahrlinienrechtes
neue Kenntnisse sammeln und Erfahrungen vergleichen können. Dies sei dem
Bw. umso mehr von Nutzen gewesen, da er gerade die Neukodifizierung des
Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/99, abgeschlossen habe
und an weiteren Entwürfen kraftfahrlinienrechtlicher Vorschriften, wie etwa
die Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz,
Berufszugangsverordnung des Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr und
Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr,
arbeite.
Gerade im Hinblick auf die Flut
der zu beachtenden EU-Vorschriften seien ihm die erworbenen Kenntnisse mehrfach
zu Gute gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach
§ 16 Abs. 1, 1. Satz Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Über die
Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten und im Besonderen Studienreisen
liegt umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. etwa die hg.
Erkenntnisse vom 28. März 2001, Z 2000/13/0194; vom
24. April 1997, Z 93/15/0069; vom 20. Oktober 1992,
Z 90/14/0266; vom 17. Oktober 1989, Z 86/14/0100 mit
weiteren Nachweisen).
Unter folgenden
Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als
Werbungskosten anerkannt:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird.
Im Ermittlungsverfahren vor
dem zuständigen Finanzamt gibt der Bw. an, dass der Teilnehmerkreis auf
Abonnenten und Leser des Fachmagazins für moderne Verwaltung
eingeschränkt gewesen sei. Zutreffend ist der Hinweis des Bw., dass auf
Seite 2 des vorgelegten Reiseprogramms Angaben über die Teilnehmerzahl
gemacht wurden. Jedoch daraus abzuleiten, dass der Teilnehmerkreis auf
Abonnenten und Leser des Fachmagazins eingeschränkt sei, ist nicht
nachvollziehbar, kann doch die Ankündigung "beschränkte
Teilnehmerzahl" auch ein Hinweis auf die Größe der Reisegruppe sein.
Auf Seite 39 des vorgelegten Fachmagazins wurde diese Reise angeboten und
jeder, der Kenntnis von dieser Reise erlangt und sich zeitgerecht angemeldet
hatte, konnte demnach, sofern die Größe der Reisegruppe gemessen an
der Teilnehmeranzahl noch Anmeldungen zuließ, daran teilnehmen.
Wenn der Bw. weiters in der
Berufung vorbringt, das Reiseprogramm und seine vorgegebenen Themen seien nahezu
ausschließlich auf die in der öffentlichen Verwaltung Tätigen
abgestellt gewesen und die Reiseteilnehmer seien zum größten Teil
Amtspersonen gewesen, wird entgegengehalten, dass die Eigenschaft Amtsperson zu
sein für sich allein noch kein Kriterium ist, um davon auszugehen, das
Reiseprogramm und die Durchführung der Reise sind derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt gewesen. So hatte zwar
Univ. Prof. Dr. HF laut vorgelegter Liste an der betreffenden
Reise teilgenommen, doch war dieser auch als Chefredakteur für das bereits
erwähnte Fachmagazin (siehe Impressum auf Seite 3) tätig.
Soweit der Bw. darauf hinweist, dass Gespräche mit
Repräsentanten der Staats- und Regionalverwaltung, wie etwa mit dem
Vizepräsidenten und den Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften,
Professoren des Konfuziusinstitutes in Qufu, Vertretern der Stadtverwaltung von
Jinan und Zhouzhuang und dem Präsidenten des Shanghaier Management
Institutes stattgefunden hätten und er die Möglichkeit gehabt habe,
mit dem Leiter der administrativ-rechtlichen Abteilungen des öffentlichen
Omnibus-(Kraftfahrlinien-)verkehr von Peking ein persönliches
Fachgespräch zu führen, wird entgegengehalten, dass zwar die
erwähnten Gespräche im vorgelegten Reiseprogramm aufscheinen, jedoch
ebenso Programmpunkte, die von allgemeinem Interesse sind. Demnach ist
anzunehmen, dass zum Beispiel die Besichtigungen der Sehenswürdigkeiten in
Peking (Kaiserpalast, Himmelstempel, Sommerpalast), eine Fahrt zur Chinesischen
Mauer, die Besichtigung des Konfuziustempel in Qufu auch für einen an
fremde Länder und Gebräuche Interessierten eine Anziehungskraft
ausübt. Solche Reisen verlieren auch nicht ihre Anziehungskraft, wenn sie
ausführliche Fachinformationen enthalten.
Wenn der Bw. angibt, er habe sich einerseits Wissen
über gesetzliche Kraftfahrlinien-Vorschriften und Abläufe des
Kraftfahrlinien-Aufsichtsrechtes in China angeeignet und andererseits zu vielen
Rechtsinstituten des Kraftfahrlinienrechtes neue Kenntnisse sammeln und
Erfahrungen vergleichen können, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die
Aufwendungen dieser Reise als abzugsfähig anzuerkennen. Gesetzliche
Vorschriften, sowie Abläufe von Aufsichtsrechten eines Landes können
sich auch, ohne dass das betreffende Land besucht wird angeeignet werden. Was
das Sammeln neuer Kenntnisse und Vergleichen von Erfahrungen angeht, wird darauf
hingewiesen, dass Aufwendungen, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, als Kosten der
Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen.
Weiters bringt der Bw. im
ergänzenden Schriftsatz vor, im Rahmen der Reise sei er nicht "tätig"
gewesen und habe er keine Fähigkeiten erlernt. Hiezu ist zu bemerken, dass
dies ein Hinweis auf die Art der Reise, wie der Bw. diese selbst empfunden hat,
sein könnte. Zwar ist für die Beurteilung, ob Reiseaufwendungen
abzugsfähig sind, das subjektive Empfinden eines Steuerpflichtigen nicht
maßgebend, doch können daraus Rückschlüsse gezogen werden,
die in Richtung Urlaubsreise oder allgemeines Interesse an der chinesischen
Staats- und Regionalverwaltung und am chinesischen Beamten gehen.
Schließlich meint der Bw.
noch, er habe zu vielen Rechtsinstituten des Kraftfahrlinienrechtes neue
Kenntnisse sammeln und Erfahrungen vergleichen können, die ihm bei der
Neukodifizierung des Kraftfahrliniengesetzes von Nutzen gewesen seien. Konkrete
Angaben hierüber, welche Erkenntnisse oder Erfahrungen auf der Reise
erworben worden seien und in wie weit die erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf
die Flut der zu beachtenden EU-Vorschriften mehrfach zu Gute gekommen seien, ist
der Bw. jedoch schuldig geblieben.
Somit war aus den obigen
Erwägungen die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3666-W/02
- Stammnummer
- 3380
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF