Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1649-L/02
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sandvorkommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1649-L/02vom 17.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sandvorkommen setzt zum einen das Vorhandensein einer Lieferung und zum anderen eine Rechnung im Sinne des UStG 1994 voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer für den Monat Juli 2001
vom 9. April 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die in der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2001 geltendgemachte Vorsteuer
im Ausmaß von ATS 360.000,00 (= € 26.162,22) ist
anzuerkennen.
Die
vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind aufzuheben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276
Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab
Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt einen
Holzhandel. Unter anderem ist er als Kommanditist an der Fa. 1 KEG
beteiligt.
Anläßlich der Niederschrift vom 25.März
2002 (Umsatzsteuersonderprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO)
wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2001 -Verkauf von Sand
an den BW.- Rechung von U 1 an den Bw., Ra. am 31.7.2001: 90.000
m³ Feinsand a S 20,- und 20 % Umsatzsteuer (S
360.000,-) Zahlungskonditionen: in monatlichen Raten a zu S
40.000,- beginnend ab 4/2002 bei Zahlungsverzug Verrechnung von 8 %
Verzugszinsen
Die Umsatzsteuergutschrift stamme aus einer
Eingangsrechnung von der Gattin, die 90.000,- m³ Sand fakturiert habe und
dabei Umsatzsteuer in der geltendgemachten Gutschrift ausgewiesen habe.
Gegenstand des Unternehmens sei ein Holzhandelsbetrieb.
Umsätze würden dabei seit Jahren mit Ausnahme von Verkäufen an
die Fa. 1 KEG kaum getätigt. Einkäufe würden wiederum fast nur
bei der Gattin getätigt. Im Zuge der letzten Betriebsprüfung sei
festgestellt worden, dass die Verrechnungen teilweise unrichtig seien (mehr Holz
als tatsächlich verkauft) und dass damit ungerechtfertigte
Vorsteuerbeträge lukriert worden seien.
Unmittelbar im Anschluss an die letzte Betriebsprüfung
sei diese Voranmeldung eingebracht worden und damit die Abgabenschuld nach der
BP ausgeglichen worden.
Dazu werde festgestellt:
Der Verkauf des Sandes an den Holzhandelsbetrieb des Bws.
stelle ein reines Scheingeschäft dar. Die Rechnung sei ausschließlich
zum Zwecke der Finanzierung des Abgabenrückstandes erstellt worden. Die
Umsatzsteuer aus diesem Scheingeschäft sei mangels Lieferung nicht als
Vorsteuer abzugsfähig. Gleichzeitig werde die Umsatzsteuer von U 1 gem.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet.
Die Niederschrift (Entwurf) wurde von keiner der
beteiligten Parteien unterschrieben.
Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes, insbesondere
der die Vorjahre umfassenden Betriebsprüfung wird auf die
Berufungsentscheidung vom 7. November 2002, Zl. RV 1173/1-7/2002,
sowie auf die Entscheidung betrefffend U 1 vom 12.2.2003 , GZ. RV/1650-L/02
hingewiesen.
Der konkrete Berufungszeitraum umfasst den Monat Juli 2001.
Die Vorsteuer wurde nicht anerkannt.
Dagegen wurde Berufung innerhalb offener Frist im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Es wird beantragt, die Vorsteuer aus dem Sandeinkauf in
voller Höhe anzuerkennen und die vorgeschriebenen
Säumniszuschläge zu stornieren.
U 1 habe im Juli 2001 die Abbaurechte für
Sandvorräte im Ausmaß von 90.000 m³ zu einem Verkaufspreis
von insgesamt S 1.800.000,-- (das entspricht € 130.811,10)
zuzügl. 20 % Mehrwertsteuer an den Bw verkauft. Bei Fakturierung der
Sandvorräte sei zwischen Verkäufer und Käufer mündlich
vereinbart worden, dass die Kaufpreisforderung nicht sofort entrichtet werden
müsse, sondern dass diese (unter Berücksichtigung der abgebauten
Sandmengen) Zug um Zug entrichtet werde, wobei beginnend ab April 2002 eine
monatliche Ratenzahlung in Höhe von S 40.000,- vereinbart wurde. Nach
dieser Vereinbarung sei der noch nicht abgebaute und auch noch nicht vom Bw.
bezahlte Sandvorrat als noch nicht fällige Verbindlichkeit anzusehen.
Hinsichtlich der Gestaltung des Verkaufes von U 1 an den Bw. müsse
festgestellt werden, dass es sich bei der gewählten Gestaltung um keine
denkunmögliche oder einen Fremdvergleich nicht standhaltende Gestaltung
handle. Dass der Verkauf in größeren Mengen erfolgt sei, sei vor
allem im Interesse des Bws. gelegen und hätte insbesondere
betriebswirtschaftliche Gründe gehabt, wie den Ausweis von Aktivposten in
der Bilanz (dies sei für Finanzierungszwecke notwendig gewesen, um
beantragte bzw. bestehende Bankkredite zu erhalten sowie bessere
Kalkulationsmöglichkeiten bei einem langfristig gesicherten Einkaufspreis
und eine langfristige Sicherung der Abbaurechte zu besitzen).
Ob ein Abbau von Bodenschätzen in Form einer
Bestandsvereinbarung (Abbauvertrag) oder durch Kauf größerer
Abbaumengen erfolge, bleibe den beteiligten Personen vorbehalten, wobei beide
Fälle in der Wirtschaftspraxis vorkommen und nicht davon ausgegangen werden
könne, dass die gewählte Variante nicht einem Fremdvergleich
standhalte.
Die Behauptung des Betriebsprüfers, der Verkauf des
Sandes an den Holzhandelsbetrieb stelle ein reines Scheingeschäft dar,
welches ausschließlich zur Finanzierung des Abgabenrückstandes diene,
sei unrichtig. Aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten und der finanziellen
Situation im Holzhandel habe es der Bw. für notwendig gehalten, dass die
Umsätze im Holzhandel nachhaltig gesteigert würden, um die laufenden
finanziellen Verpflichtungen und Kreditrückzahlungen auch weiterhin
bestreiten zu können.
Aufgrund der Situation in der Holzhandelsbranche (niedrige
Preise und geringe Spannen) sei es nicht sinnvoll gewesen, vorhandene
Waldbestände zu schlägern und unter dem Wert zu verkaufen. Der Bw.
könne die zukünftigen Umsatzsteigerungen daher nur durch die
Erschließung neuer Produktgruppen erreichen. Daher habe er beschlossen, in
Zukunft vermehrt auf Sandverkäufe zu setzen, wobei im Holzhandel eine
Spezialisierung auf hohe Qualität und neue Absatzmärkte erfolgen
sollte (Spielsand, Absatzgebiete in Deutschland usw.) und somit eine klare
Abgrenzung zu den herkömmlichen Sandlieferungen im Rahmen der Fa. 1 KEG
gewährleistet sei.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der Bw. weder eine
Bewilligung zum Abbau des Sandes noch die Maschinen und Geräte dazu habe,
müsse ausgeführt werden, dass überhaupt nie daran gedacht gewesen
sei, dass der Bw. die Sandvorräte selbst abbaue, sondern dass für den
Abbau der Vorräte - wie auch in anderen Handelsunternehmen
üblich - ein Abbauunternehmen (diesfalls die Fa. 1 KEG) beauftragt
werde.
Das Vorliegen einer Scheinrechnung (fingierte Rechnung)
i.S.d. § 11 Abs. 14 UStG 1994 sei nach höchstgerichtlichen
Entscheidungen unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Bestimmungen
nur dann anzunehmen, wenn eine missbräuchliche Rechnungsausstellung
vorliege. Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung könne jedoch
nur dann gesprochen werden, wenn die Ausstellung der fingierten Rechnung
(ausschließlich) eine Täuschung der Abgabenbehörde bezwecke,
nicht hingegen wenn Dritte (etwa Banken, anderer Kreditgeber) getäuscht
werden sollten (VwGH vom 16.12.1980, Z 1641/79). Durch die Vereinbarungen
und die Fakturierung der Abbaurechte von U 1 seien diese in das Eigentum des
Bws. übergegangen und seien auch in der Buchhaltung des Bws als
Warenvorräte verbucht worden. Der Einkauf in größeren Mengen
habe vor allem betriebswirtschaftliche Gründe gehabt, wie den Ausweis von
Aktivposten in der Bilanz. Die besseren Kalkulationsmöglichkeiten bei einem
langfristig gesicherten Einkaufspreis und eine langfristige Sicherung der
Abbaurechte lägen ausschließlich im Interesse des Käufers.
Weiters sei die Erschließung neuer Absatzmärkte und Produktgruppen
für den Bw. betriebswirtschaftlich und zur Sicherung der Finanzierung der
Kredittilgungen unentbehrlich.
Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung zum
Zwecke der Täuschung der Abgabenbehörde könne daher im
gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Die Nichtanerkennung der Vorsteuer sei daher zu Unrecht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 UStG 1994
kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Z
1: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind.
Nach Kranich , Mehrwersteuer, UStG 1994, TZ 115
Abs. 5, Seite 147, Orac Verlag , ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges
eines Unternehmers grundsätzlich an 2 Voraussetzungen
geknüpft:
Vorliegen
einer Lieferung bzw . sonstigen Leistung sowie
Rechnung
im Sinne des § 11 UStG 1994
(ebenso Wolfs-Steuerleitfäden
Umsatzsteuer 2001,SN 145 Abs.6, Seite 154)
Auf die Bezahlung der Rechnung durch den Erwerber des
Sandes, dem Bw., kommt es dabei nicht an.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
vom 23.10.1990, Z 89/14/0067, sind Entgelte, die für den Abbau von
Bodensubstanzen geleistet werden, als umsatzsteuerbare Einnahmen einzustufen
(Erlöse für das Recht auf Materialentnahme). Ertragsteuerlich sind
derartige Einnahmen unter die Einkunftsart "Vermietung und
Verpachtung" (und nicht als im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung aus
Land- und Forstwirtschaft anfallend angesehen) einzureihen.
Im Boden der landwirtschaftlichen Einheit von U 1 befinden
sich beträchtliche abbauwürdige Sand- bzw.
Granitvorkommen.
Schon seit dem Jahre 1997 wird u.a. Sand an die Fa. 1 KEG
verkauft. An dieser Fa. 1 KEG ist auch der Bw. beteiligt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen zwingenden
Schluss, in die gewählte Vertragsgestaltung (Rechtsbeziehungen U 1 zu ihrem
Ehegatten (Bw) bzw. U 1 zur Fa.1 KEG) einzugreifen.
Eine solche Regelung ist für beide Seiten
wirtschaftlich vernünftig (der Verkäufer sichert sich langfristig
Einnahmen und der Käufer einen offenkundig nach Qualität und Preis
gesicherten Sandvorrat). Die Versteuerung der Entgelte erfolgt nach dem
Ist-Prinzip, die Entgelte sind also nach der tatsächlichen Vereinnahmung
- je nach Abbau des Sandes - zu versteuern.
Diese Betrachtung gilt auch dann, wenn schriftliche
Abbauverträge nicht vorliegen. Es genügen Nachweise über den
tatsächlich vorgenommenen Sandabbau.
Auch die Betriebsprüfung
gelangt in ihrem ersten Betriebsprüfungsbericht (Zeitraum 1996 -
1998) zur Fremdüblichkeit der getätigten Geschäfte - es
wurde lediglich der Steuersatz von 10 % bzw. 12 % auf 20 %
berichtigt.
Diese Betrachtungsweise gilt nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates auch für den gegenständlichen Verkauf
des Sandes an den Bw.
Aus den angeführten Gründen ist daher der
Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Linz,
17. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1649-L/02
- Stammnummer
- 3379
- Gültig
- 17.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF