Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0003-G/08
Devolutionsantrag bei Berufungen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0003-G/08vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag gem. § 311
BAO der Antragstellerin, betreffend die Berufung vom 25.2.2007 gegen die
Körperschaftsteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide und
Wiederaufnahmebescheide 2003-2005 des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat am
25.2.2007 eine Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide,
Umsatzsteuerbescheide und Wiederaufnahmebescheide 2003-2005 vom 30.1.2007
eingebracht. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin den
Übergang der Entscheidungspflicht auf den Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Grundsätzlich sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden (vgl § 311 Abs 1 BAO). Werden
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann jede
Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag nach
§ 311 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 260 BAO (idF des AbgRmRefG BGBl. I 2002/97) hat
über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von
Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat
(§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt
sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster
Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur
Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung
über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde) und nicht unter die des
§ 311 BAO (vgl. zB VwGH vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075,
und die dort zitierten Erkenntnisse, sowie auch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 311 Anm. 17).
Auf Basis dieser Sach- und
Rechtslage war daher der gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch
ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen.
Graz, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0003-G/08
- Stammnummer
- 33784
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF