Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0606-G/06
Vermietung eines Luftfahrzeuges - Einkünfte aus Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-G/06vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.-Ing. Bw. als ehemaliger
Gesellschafter der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG, Verwaltung von
Vermögen, G., vertreten durch Reinhard Moderc, Steuerberater,
Leonhardstraße 104, 8010 Graz, vom 6. September 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. August 2006 betreffend
Nichtfeststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1997 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter Bedachtnahme auf die Feststellungen
der Betriebsprüfung die von der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG
für die Jahre 1997 bis 1999 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
für die Jahre 2000 und 2001 als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Sinne von sonstigen gemeinschaftlichen Einkünften
erklärten Einkünfte aus der Vermietung eines Luftfahrzeuges als
sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 EStG 1988
(vgl. Tz. 21.1 des Betriebsprüfungsberichtes vom
23. Oktober 2003) qualifiziert und demgemäß in den
angefochtenen Bescheiden (Nichtfeststellungsbescheide gemäß
§ 92 BAO) festgestellt, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO nicht
durchzuführen sei.
Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger
Gesellschafter der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG mit nachstehender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Er stelle den Berufungsantrag, die strittigen
Einkünfte, wie bereits im Rahmen der vorangegangenen
Berufungsvorentscheidung beurteilt, als solche aus Gewerbebetrieb zu
qualifizieren und dementsprechend einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellungen vorzunehmen. Als Begründung verweise er auf seine
Eingaben vom 5. April, 20. September 2004, 31. März und
6. Juli 2005, in denen er eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung dem Finanzamt übermittelt habe.
In der Eingabe vom 5. April 2004 hat der Bw.
ausgeführt, dass es den Gesellschaftern bereits im Gründungsjahr 1997
klar gewesen sei, dass die Einkünfte aus der Vermietung des
gegenständlichen Flugzeuges als solche nach
§ 29 Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren seien. Damit
habe sich für Zwecke des Ausgleiches der Anfangsverluste das Erfordernis
der Ausübung einer entsprechenden gewerblichen Tätigkeit neben der
Vermögensverwaltung ergeben.
Dementsprechend habe die Gesellschaft
(Bw.-Vermögensverwaltungs OEG) bereits im Kalenderjahr 1997 als
Anwendungssoftware zur Flugplanerstellung ein Flugvorbereitungsprogramm
entwickelt, welches den Piloten entgeltlich zur Verfügung gestellt worden
und jährlich als Update verkauft und weiterentwickelt worden sei. Diese als
Datenverarbeitungsgewerbe - registriert mit Bescheid des Gewerbeamtes des
Magistrates Graz vom 11. Mai 1999 - bezeichnete gewerbliche
Tätigkeit sei nicht nur in den Jahren 1997 bis 1999, sondern auch im Jahr
2000 ausgeübt und im Jahr 2001 um den Handel mit
Datenverarbeitungsprodukten erweitert worden, wobei allerdings weder der
belegmäßig nachgewiesene Einkauf noch der Verkauf mit einem
Nettoumsatz in Höhe von S 277.133,64 buchmäßig erfasst
worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die vom Bw. als
Mitgesellschafter an die Finanzstrafbehörde übermittelte
Sachverhaltsdarstellung hinzuweisen.
Er beantrage daher, dass die Einkünfte der Jahre 1997
bis einschließlich 2001 insgesamt als gewerbliche Einkünfte
gemäß
§ 2 Abs. 3 iVm § 23 EStG
beurteilt werden, wobei die steuerliche Verlustausgleichs- und
Verlustvortragsbeschränkung des § 2 Abs. 2a vierter
Gedankenstrich EStG 1988 nicht zur Anwendung zu kommen hätte, da davon
lediglich Leasinggesellschaften betroffen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht
festzustellen, dass der Unabhängige Finanzsenat die von der X.
Flugzeugverwaltungs-GmbH & CoKEG gegen die Bescheide vom
3. November 2003 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
1997 bis 2001 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) eingebrachte
Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat, da aus den im Bescheid vom
22. Juni 2006, RV/0491-G/05, miterledigt RV/0481-G/05, dargestellten
Erwägungen bis zur vollständigen Abwicklung ihrer
Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zähle auch der Bund als
Abgabengläubiger - die Bw.-Vermögensverwaltungs OEG jedenfalls
parteifähig sei und die angefochtenen Feststellungsbescheide daher an diese
zu adressieren gewesen wären.
Auf Grund dieses Zurückweisungsbescheides sind vom
Finanzamt an die Bw.-Vermögensverwaltungs OEG die im gegenständlichen
Verfahren angefochtenen Bescheide betreffend Nichtfeststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997
bis 2001 erlassen worden.
Gemäß
§ 29 Z 3 erster Satz
EStG 1988 werden als sonstige Einkünfte Einkünfte aus Leistungen,
wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der
Vermietung beweglicher Gegenstände bezeichnet, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den
Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören.
Als maßgebend für eine Qualifikation der aus
Vermietungstätigkeit erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb
im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988 wird in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage angesehen, ob der
Vermieter über die bloße Gebrauchsüberlassung des
Mietgegenstandes hinaus dem Mieter zusätzliche Leistungen in einem Umfang
erbringt, welcher den Rahmen geringfügiger und deshalb
vernachlässigbarer typischer Nebenleistungen sprengt (vgl.
VwGH 28.11.2002, 98/13/0046 betr. die Vermietung von zwei
Filmtransfermaschinen).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
sind die Einkünfte aus der Vermietung des Luftfahrzeuges an die Y.
Vermietungsdienst GmbH aus nachstehenden Erwägungen als sonstige
Einkünfte gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988
zu qualifizieren:
Nach der aktenkundigen, zwischen der
Bw.-Vermögensverwaltungs OEG als Eigentümerin des Luftfahrzeuges Beech
Baron 58P und der Y. Vermietungsdienst GmbH als Halterin abgeschlossenen,
Halterschaftsvereinbarung vom 24. September 1997 wurden ua. folgende
Vereinbarungen getroffen:
1. "Der
Firma Y. Vermietungsdienst GmbH wird die uneingeschränkte Halterschaft in
luftrechtlicher, technischer und flugbetrieblicher Hinsicht ohne zeitliche
Unterbrechung übertragen.
2. Sämtliche
mit dem Betrieb anfallenden Kosten sind von der Halterin zu tragen.
3. Alle
erforderlichen luftrechtlichen Versicherungen sind von der Halterin
abzuschließen, Befristungen und Verlängerungen von Versicherungen
sind der Aufsichtsbehörde (LBA Braunschweig) unverzüglich
mitzuteilen.
4. Die
technische und flugbetriebliche Verantwortung liegt ausschließlich bei der
Halterin des Luftfahrzeuges und kann in keiner Weise von der Eigentümerin
beeinträchtigt werden.
5. Die
vollständigen technischen Akte des Luftfahrzeuges sind von der
Eigentümerin mit Vereinbarungsbeginn an die Halterin zu
übergeben.
6. Die
Instandhaltung des Luftfahrzeuges hat in einem nach JAR-145 genehmigten
Instandhaltungsbetrieb mit entsprechender Musterberechtigung zu erfolgen,
solange das Luftfahrzeug im gewerblichen Betrieb der Halterin eingesetzt
wird."
Da die Bw. demnach als Vermieterin gegenüber der
Mieterin keine über die bloße Gebrauchsüberlassung des
Mietgegenstandes hinausgehenden zusätzlichen Leistungen - bezüglich
des den Piloten zur Verfügung gestellten Flugvorbereitungsprogrammes zur
Flugplanerstellung siehe die untenstehenden Ausführungen - erbringt, sind
die daraus erzielten Einkünfte, wie vom Finanzamt zutreffend festgestellt
worden ist und vom Bw. auch nicht bestritten wird, als Einkünfte aus
Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 zu qualifizieren
(vgl. Tz. 21.1 des Bp-Berichtes vom 23. Oktober 2003).
Eine nur
vermögensverwaltende Tätigkeit begründet auch bei einer
Personengesellschaft keine betriebliche Tätigkeit; ist die
vermögensverwaltende Personengesellschaft auch nur in geringem Umfang
gewerblich tätig, gilt sie jedoch in vollem Umfang als Gewerbebetrieb [vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 23,
Tz 204 (1.1.2006)].
Während die
einkommensteuerliche Beurteilung der Einkünfte aus der Vermietung des
Luftfahrzeuges als Einkünfte aus Leistungen im Sinne des
§ 29 Z 3 EStG 1988 unbestritten ist (vgl. Eingabe
des Bw. vom 5. April 2004), ist hingegen die Qualifikation der unter
dem Titel "Erlöse aus Datenverarbeitungsgewerbe" erzielten Einkünfte
als gewerbliche Einkünfte strittig.
Für das Jahr 2000 sind
unter dem Titel "Erlöse aus Datenverarbeitungsgewerbe" keinerlei Einnahmen
erklärt worden; die in den Jahren 1997 in Höhe von S 10.000,00,
sowie 1998 und 1999 erzielten Erlöse in Höhe von jeweils
S 6.000,00 sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als
Nebenleistungen im Rahmen der Vermietung des gegenständlichen
Luftfahrzeuges zu qualifizieren. Denn das diesbezügliche "den Piloten zur
Verfügung gestellte Flugvorbereitungsprogramm zur Flugplanerstellung"
stellt eine Nebenleistung zur Vermietung des Luftfahrzeuges dar, die aber
keinesfalls den Rahmen geringfügiger und deshalb vernachlässigbarer
typischer Nebenleistungen sprengt, da es sich um eine Leistung handelt, die mit
der Nutzung des Luftfahrzeuges in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang steht und gleichsam die Hauptleistung ergänzt bzw. abrundet.
Diese Erlöse teilen daher das steuerliche Schicksal der Hauptleistung und
sind ebenfalls den Einkünften aus Leistungen iSd
§ 29 Z 3 EStG 1988 zuzurechnen.
Dem Berufungsantrag, die aus
dem Handel mit EDV-Produkten im Streitjahr 2001 erzielten Umsätze in der
Gesamthöhe von S 277.133,64, im Wesentlichen unter Hinweis auf die
diesbezügliche Gewerbeberechtigung, der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG
zuzurechnen, konnte aus nachstehenden Erwägungen nicht entsprochen
werden:
Der Bw. hat mit dem unter der
Bezeichnung "Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Bw., Zivilingenieur für
Bauwesen" verfassten Schreiben vom 3. Juni 2002 unter Anführung
von 32 Rechnungen aus dem Jahr 2001 mit Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und
Rechnungsbetrag (netto und brutto) an die Z. Computer Handels GmbH Nachstehendes
ausgeführt:
"Wie mit Herrn A.
Buchprüfung und Steuerberatung GmbH & CoKEG, L., telefonisch
besprochen, teilen wir Ihnen die Rechnungsnummern mit, die vorher an die
Bw.-Vermögensverwaltungs OEG, G. adressiert waren, nun jedoch auf
nachfolgende Adresse umgeschrieben werden sollen:
Zivilingenieurbüro Dipl. Ing. Bw.
W.
R."
Dieses Begehren wurde von der
Z. Computer Handels GmbH mit Telefax vom 7. Juni 2002 wie folgt
beantwortet:
"Betreff:
Rechnungsumschreibung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben Ihr Fax v. 03.06.2002 betreffend
Rechnungsumschreibung erhalten und bieten Ihnen folgende Möglichkeit
an:
Nach Erhalt des Entschädigungsaufwandes von
€ 100,-- + 20 % MwSt = € 120,-- können wir
mittels Überklebung (+ Firmenstempel) den Firmenwortlaut und die
Rechnungsadresse ändern".
Der Bw. hat
mit aktenkundigem Telefax vom 11. Juni 2002 der Z. Computer Handels
GmbH unter Hinweis auf die Zahlungskopie auf das vorhin zitierte
Antwortschreiben Nachstehendes geantwortet:
"Wir haben
mit heutigem Datum die Euro 120,00 (inkl. MwSt.) als Entschädigungsaufwand
einbezahlt und ersuchen Sie bitte um die Rechnungsumschreibung."
Auf Grund dieses
Schriftverkehrs zwischen dem Bw. und dem Lieferanten ist als erwiesen
anzunehmen, dass der Wareneinkauf und somit wohl auch die strittigen
Umsätze nicht der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG, sondern dem Bw. im
Rahmen seines Einzelunternehmens (Zivilingenieurbüro) steuerlich
zuzurechnen sind. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Bw. im Schreiben
vom 3. Juni 2002 vom Lieferanten völlig bestimmt und unter
Hinweis auf eine diesbezügliche Besprechung mit der für die Vertretung
der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG bevollmächtigten
Steuerberatungskanzlei die Umschreibung der Rechnungen begehrt und veranlasst
hat, dokumentiert er zweifelsfrei, dass jedenfalls ein entsprechender
Korrekturbedarf besteht. Dass er sich neben seiner Funktion als persönlich
haftender Gesellschafter der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG auch als Inhaber
eines Zivilingenieurbüros und damit als Einzelunternehmer über die
steuerlichen Folgen eines derartigen Begehrens bewusst gewesen sein musste,
bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, zumal er, wie er in der
Selbstanzeige vom 5. April 2004, die er als persönlich haftender
Gesellschafter der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG an die
Finanzstrafbehörde erstattet hat, schildert, auch die Ausgangsrechnungen
dementsprechend unter seinem Namen neu erstellt hat. Spätestens in dem
Zeitpunkt, in dem er sämtliche Ausgangsrechnungen neu erstellt hat, musste
ihm doch bewusst sein, dass damit die steuerliche Zurechnung der Umsätze an
sein eigenes Einzelunternehmen zweifelsfrei dokumentiert wird. Wenn der Bw. nun
im Jahr 2004 in der Selbstanzeige versucht, die von ihm als persönlich
haftender Gesellschafter im Jahr 2002 veranlasste Umschreibung der Eingangs- und
Ausgangsrechnungen des Jahres 2001 so darzustellen, dass ihm diese Vorgangsweise
seitens seines Geschäftspartners und dessen Bruders als steuerlicher
Vertreter aufgezwungen worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
Abgesehen davon, dass der Bw. die Selbstanzeige erst nach einem Zeitraum von
nahezu zwei Jahren, nachdem er persönlich die Umschreibung der Rechnungen
veranlasst hat, erstattet hat, bleibt er eine nähere Darstellung über
die behauptete Ausübung eines darauf gerichteten Zwanges schuldig. Wenn er
tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre, dass es sich bei den im
Jahr 2002 umgeschriebenen Rechnungen um Scheinrechnungen handeln müsse,
dann ist es völlig unerfindlich, weshalb er diese Umschreibung als
eigenverantwortlich handelnder und persönlich haftender Gesellschafter der
Bw.-Vermögensverwaltungs OEG überhaupt veranlasst hat. Somit erweist
sich das Vorbringen des Bw. im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens als bloße Schutzbehauptung, um eigene steuerliche
Vorteile aus der Geltendmachung von Verlusten aus Gewerbebetrieb im Rahmen eines
Verlustausgleiches bzw. Verlustvortrages lukrieren zu können. An dieser
Beurteilung vermag auch die Behauptung, dass die "Bezahlung dieser Rechnungen
direkt an die Bw.-Vermögensverwaltungs OEG gegangen ist" nichts zu
ändern, da der Zahlungseingang auf einem Konto, auf das der Bw. in seiner
Funktion als persönlich haftender Gesellschaft einen Zugriff hatte,
für sich allein keinen Beweis für die steuerlich zutreffende
Zurechnung der Umsätze zu liefern vermag. Da durch Ausstellung einer
Rechnung iSd § 11 UStG 1994 der Unternehmer, der die
Leistung ausgeführt hat, diese abrechnet, dokumentiert er damit wohl auch
unmissverständlich, dass ihm der Umsatz zuzurechnen ist.
Auch der Hinweis des Bw. auf
die seitens der Bw.-Vermögensverwaltungs OEG bestehende Gewerbeberechtigung
kann mit Rücksicht auf die Bestimmung des
§ 23 Abs. 2 BAO keinen zwingenden Beweis für die
Zurechnung der Umsätze an die OEG liefern. Denn nach dieser Bestimmung wird
die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein
Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt
oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein
gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Somit bietet eine fehlende Gewerbeberechtigung im Rahmen seines
Einzelunternehmens keinen geeigneten Schutz vor einer Zurechnung der
Umsätze, die sich an den oben dargelegten Tatsachen orientiert.
Zum Hinweis des Bw. auf die
stattgebenden Berufungsvorentscheidungen vom 22. Juni 2004 ist
lediglich zu bemerken, dass diese, wie aus der Begründung des
Zurückweisungsbescheides des Unabhängigen Finanzsenates vom
22. Juni 2006, RV/0491-G/05, miterledigt RV/0481-G/05, hervorgeht, gar
nicht rechtswirksam ergangen sind und damit keiner weiteren Erörterung
bedürfen.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO
werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn
oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus
Land- und Forstwirtschaft,
b) aus
Gewerbebetrieb,
c) aus
selbständiger Arbeit,
d) aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
Da auf Grund der obigen Ausführungen die
Bw.-Vermögensverwaltungs OEG in den Streitjahren ausschließlich
sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände iSd
§ 29 Z 3 EStG 1988 erzielt hat, hatte eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO zu unterbleiben.
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-G/06
- Stammnummer
- 33780
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF