Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2726-W/07
Übereinstimmende ärztliche Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2726-W/07vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 15. Mai 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
19. April 2007 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit Schreiben vom
28. März 2007 die rückwirkende Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab April 2004 für ihre Tochter D., geb. am
28. September 1987.
Im Akt befinden sich in Ablichtung vier Anträge an die
Wiener Gebietskrankenkasse auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme
freiberuflich niedergelassener Psychotherapeuten, aus welchen hervorgeht, dass
die Tochter der Bw. seit Februar 2004 psychotherapeutische Sitzungen zur
Behandlung der Bulimie-Symptomatik und Depressionen besucht hatte (bis September
2006 insgesamt an die 100 Sitzungen) und Kostenzuschüsse für bestimmt
bezeichnete Anzahlen von Sitzungen von der Krankenkasse bewilligt wurden.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter am 17.
April 2007 im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Betr.:
B.D.
Vers.Nr.:
...
Untersuchung
am: 2007-04-17 14:40 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
wegen
Bulimia nervosa in regelmäßiger Psychotherapie seit 3/2004, dzt. auch
Akupunktur, bislang keine stat. Aufenthalte; AHS-Matura, dzt. Besuch einer
privaten Sprachschule, lebt bei Mutter
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine;
Psychotherapie 2x/Mo. (seit 1/2007, davor zumind. 1x wö.)
Untersuchungsbefund:
regelrecht;
162cm, 53 kg
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
Essstörung gebessert aber noch vorhanden in wechselnden Abständen
(wöchentlich bis monatlich), Gewichtsstabilisierung, in ADL´s
selbständig
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Bulimia nervosa
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F50.2
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über URS, da weiterhin in Psychotherapie u. begl. Akupunktur
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-04-17 von X.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2007-04-18
Leitender
Arzt: Y.
Das Finanzamt erließ am 19. April 2007 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 28. März 2007 mit der Begründung ab,
dass gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind als erheblich
behindert gelte, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend
gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung müsse mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Das
fachärztliche Gutachten vom 18. April 2007 wurde der Bw. zur Kenntnis
gebracht.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 15. Mai 2007 gegen den
Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Meine
Tochter ... besuchte im Jahr 2004 noch die AHS ... . Durch ihre Erkrankung kam
es zu einem schulischen Leistungsabfall, der einer Erwerbsminderung gleich
kommt. Nur durch intensive psychologische Betreuung, Unterstützung des in
Kenntnis gesetzten Lehrkörpers und familiären Einsatz sowie Nachhilfe
war es möglich, dass meine Tochter weiter die Schule besuchen konnte und
die Matura bestand.
Die
Folgen ihrer psychischen Erkrankung hatten die medizinisch bekannten
Auswirkungen wie Haarausfall, schwerwiegende Hormonstörungen,
Entzündung der Speiseröhre und des Magen-Darmtraktes, wodurch weitere
intensive und kostspielige Behandlungen notwendig wurden. Die bereits seit
Geburt bestehende Nahrungsmittelunverträglichkeit, die mit Befunden
nachgewiesen werden kann, erschwert die Genesung meiner Tochter.
Die
Aufnahme eines Studiums war daher ebenfalls nicht möglich. Der Besuch der
privaten Sprachschule ermöglichte zumindest für 15 Stunden in der
Woche meiner Tochter einer Ausbildung nachzugehen. ...
Bezüglich
der Aberkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2007 erhebe ich ebenfalls Einspruch,
da meine Tochter derzeit noch als Arbeit suchend beim AMS gemeldet ist, und das
20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ..."
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde die Tochter der
Bw. im Bundessozialamt ein weiteres Mal untersucht und folgendes ärztliche
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Betr.:
B.D.
Vers.Nr.:
...
Untersuchung
am: 2007-06-14 10:30 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein
Anamnese:
Matura
letztes Jahr bestanden (gut in Sprachen, Mathe halbwegs). von 10/06- 6/07 Besuch
einer Sprachenschule, Abschluss mit Berlitz Sprachdiplom (franz., englisch,
ital., spanisch). Jusstudium ab 10/07 geplant. mit 17 Jahren 40 kg. knapp vor A
ins Spital. damals 2x/Woche in Therapie, jetzt alle 2 Wochen, zusätzlich
Akupunktur, Bioresonanz. stopft immer noch manchmal in sich rein und erbricht
(1x/Woche), aber gesundes Selbstwertgefühl, Körperwahrnehmung ok.
guter Freundeskreis. viel Sport: Laufen, Radfahren, Skateboardfahren, gute
Kondition
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
alle
2 Wochen Therapie, keine medikamentöse Therapie
Untersuchungsbefund:
neurologisch
oB; 53kg/162cm
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
21-06.00
schlaf, gute Effizienz, untertags leistungsfähig, gute Konzentration,
sicher
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-06-14
BASB WIEN
Bulimie,
stabiler psychischer und körperlicher Zustand
Diagnose(n):
Bulimie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F32.0
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige
Psychotherapie. Jedoch keine stationären Aufnehmen oder schlechter AEZ
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Start
der Psychotherapie
erstellt
am 2007-06-18 von M.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2007-06-18
Leitender
Arzt: Y.
Das Finanzamt erließ am 2. Juli 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 15. Mai 2007 unter
Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5
FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass das Bundessozialamt im Gutachten
vom 18. Juni 2007 einen Behinderungsgrad von 30 % bescheinigt habe.
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte sie aus, dass in der
Richtsatzverordnung Nr. 150/1965 nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zum
Beispiel Erkrankungen der Organe, Fehlen von Körperteilen usw. taxativ
aufgezählt seien, die Erkrankung Ess-Störung (Bulimia nervosa) sei
nicht dezitiert aufgeführt. Sie ersuche daher um Aufgliederung der
Feststellung von nur 30 % Erwerbsunfähigkeit nach dem KOVG
§ 1 Abs. 2 bei ihrer Tochter für eine nicht aufgelistete
Krankheit. Von einer weiteren Untersuchung durch das Bundessozialamt würden
sie und ihre Tochter Abstand nehmen, da sich der Gesundheitszustand der Tochter
seit der letzten Untersuchung drastisch verschlechtert habe.
Über Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz legte die Bw. einen am 12. April 2007 von der
Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. Z.
ausgestellten Arztbrief sowie eine Liste des medizinischen Hautzentrums
Dr. Z. betreffend Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien mit
handschriftlichem Datum 24. März 2005 vor und wies auf die
zusätzlich zur Psychotherapie vorgenommenen Behandlungen ihrer Tochter
durch Akupunktur und Bioresonanz hin.
Der Arztbrief vom 12. April 2007 lautet:
"Bei
unserer Patientin besteht seit Geburt ein atopisches Ekzem und massive Allergie
auf Frühblüher, Gräserpollen, Hausstaubmilbe und Schimmelpilze
sowie Nahrungsmittelunverträglichkeiten auf Eiweiß, Kasein, Gluten,
Zitrusfrüchte, Nüsse. Die Therapie besteht seit Jahren in lokalen
Corticoidsalben sowie systemische Antihistaminika und Pflegesalben."
Diese von der Bw. übersandten Unterlagen wurden mit
dem Hinweis auf die in der Berufungsschrift angegebenen medizinischen
Auswirkungen der psychischen Erkrankung und die vorgebrachte
Nahrungsmittelunverträglichkeit der Tochter dem Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen mit dem Ersuchen vorgelegt, ein Ergänzungsgutachten
dahingehend zu erstatten, ob die beschriebenen Gesundheitsstörungen
Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung haben.
Seitens des Bundessozialamtes wurde das folgende
ärztliche Sachverständigengutachten vom 27. Februar 2008
übermittelt:
Name:
B.D. geb.: 28.09.1987
Vorgeschichte:
aktenmäßig, insbesondere aufgrund des Vorgutachtens vom 17-4-07 und
14-6-07 mit der relevanten Diagnose: Bulimia nervosa bei stabilem
körperlichen und psychischen Zustand
Sowie einem Arztbrief von
Dr. Z. vom 12-4-07, wo
zusätzlich ein atopisches Ekzem und massive Allergie auf
Frühblüher, Gräserpollen, Hausstaubmilbe und Schimmelpilze sowie
Nahrungsmittelunverträglichkeiten bestätigt wird.
Befund:
Aktenmäßig
Beurteilung und
Begründung:
|
Lfd.
Nr.
|
Art
der Gesundheitsschädigung:
|
Position
in den Richtsätzen:
|
Höhe
des GdB:
|
1
|
Bulimie
Heranziehung
dieser Position mit drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da
regelmäßige Psychotherapie, jedoch kein stationärer Aufenthalt
oder schlechter Allgemein- und Ernährungszustand
|
g.z.
585
|
30%
Die in Zusammenwirken der
oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte
Funktionsbeeinträchtigung beträgt somit Dreißig vom Hundert (30
v.H.)
Da in den Vorgutachten ein
unauffälliger Untersuchungsbefund beschrieben wird, ist von Seiten des
beschriebenen atopischen Ekzems zumindest von einer Remission auszugehen,
wodurch ebenso wie bei Allergie auf Frühblüher, Gräserpollen,
Hausstaubmilbe und Schimmelpilze sowie Nahrungsmittelunverträglichkeiten
bei stabilem körperlichen und psychischen Zustand kein
einschätzungsrelevanter Grad der Behinderung erreicht wird.
Dr. Wä.
Arzt für
Allgemeinmedizin
Zugestimmt 29. Feb.
2008 Dr. Y. Chefarzt
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer
Behinderung im Sinne des FLAG hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen über Art und Ausmaß des
Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Im Berufungsfall wurde die Tochter der Bw. zwei Mal
untersucht und zwar:
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Diagnose
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
17.04.2007
|
X.,
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
|
Bulimia
nervosa
|
585
|
30
|
14.06.2007
|
M.,
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
|
Bulimie
|
585
|
30
Die beiden untersuchenden
Fachärzte reihten die Krankheit "Bulimia nervosa" übereinstimmend
unter die Richtsatzposition 585 der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für
die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 150/1965, ein, die wie folgt lautet:
Abschnitt V - Geisteskrankheiten
e) Psychosen
des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises einschließlich der
Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig als "bionegativer
Persönlichkeitswandel", "Entwurzelungsdepression" usw. bezeichneten
Zustandsbilder:
|
|
|
MdE.
in Hundertsätzen
|
585.
|
Defektzustände
nach akuten Schüben
|
0-100
Die Wahl des Rahmensatzes mit
drei Stufen über dem unteren Rahmensatz als Prozentsatz des Grades der
Behinderung wurde in den Gutachten folgendermaßen begründet: "... da
weiterhin in Psychotherapie u. begl. Akupunktur" bzw. "... da
regelmäßige Psychotherapie jedoch keine stationären Aufnahmen
oder schlechter Allgemein- und Ernährungszustand".
Somit wurde in beiden Gutachten der Gesamtgrad der
Behinderung von den untersuchenden Fachärzte übereinstimmend mit
30 v.H. festgestellt.
Im Hinblick auf die in der Berufung vom 15. Mai 2007
angegebenen medizinischen Auswirkungen der psychischen Erkrankung und die
vorgebrachte Nahrungsmittelunverträglichkeit der Tochter ersuchte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz das Bundessozialamt um Erstattung eines
Ergänzungsgutachtens und übermittelte an dieses sämtliche im
Berufungsverfahren von der Bw. vorgelegten Unterlagen.
Das daraufhin erstattete ärztliche
Sachverständigengutachten kommt hinsichtlich Art der
Gesundheitsschädigung, Richtsatz und Grad der Behinderung zu dem gleichen
Ergebnis wie die bisherigen Gutachten. Hinsichtlich der anderen
Gesundheitsstörungen - soweit diese im Arztbrief vom 12. April
2007 genannt werden (atopisches Ekzem, Allergie,
Nahrungsmittelunverträglichkeiten) - wird, da in den Vorgutachten vom
17. April und vom 18. Juni 2007 ein unauffälliger
Untersuchungsbefund beschrieben wird, laut diesem Gutachten bei stabilem
körperlichen und psychischen Zustand kein einschätzungsrelevanter Grad
der Behinderung erreicht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (ab April 2004) nicht
gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass unter den in § 35 Abs. 1 EStG 1988
angeführten Voraussetzungen bei der Behinderung des Kindes von 30%
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 ein Freibetrag
in Höhe von € 75 jährlich gewährt wird oder
gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung im
Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend
gemacht werden können.
Wien, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2726-W/07
- Stammnummer
- 33778
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF