Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0604-G/06
Vermietung eines Luftfahrzeuges iSd § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 - Buchnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-G/06vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. OEG, Verwaltung von
Vermögen, G., vertreten durch Artner Wirtschaftsprüfungs- und
SteuerberatungsgesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom 6. September 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. und 4. August 2006
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat unter Bedachtnahme auf die Feststellungen
der Betriebsprüfung die von der Berufungswerberin (Bw.) für das
Streitjahr 1999 begehrte Steuerfreiheit nach
§ 9 Abs. 2 UStG 1994 für Umsätze in
Höhe von S 1,833.057,50 aus der Vermietung eines Luftfahrzeuges der
Type Beech Baron 58B versagt, da die X. GmbH (Mieterin des Luftfahrzeuges)
im Jahr 1999 nicht in der Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, die im
entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende
Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland
gelegenen Strecken durchführen, enthalten sei (vgl. Tz. 14 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 23. Oktober 2003). Der im Anschluss
an die Betriebsprüfung erlassene Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2000 ist erklärungsgemäß (steuerpflichtige Behandlung
der Umsätze) ergangen.
Dagegen hat die Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Sie habe ausschließlich Umsätze mit der
X. GmbH getätigt. Diese Gesellschaft habe überwiegend
Umsätze aus grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen
erbracht, sodass sie berechtigt sei ihre Leistungen in Anwendung der
Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 iVm
§ 9 UStG 1994 umsatzsteuerfrei zu fakturieren. Der
dafür notwendige Buchnachweis sei erbracht worden. Die Steuerbefreiung sei
nur deshalb versagt worden, weil die Eintragung der X. GmbH in die Liste
der umsatzsteuerbefreiten Unternehmen erst im Laufe des Jahres 2000 erfolgt sei.
Diese Eintragung sei jedoch für die Anwendung der Befreiungsbestimmung
keineswegs erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn sich das leistende
Unternehmen davon überzeuge, dass die Empfängerin der Leistung
tatsächlich überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen
vornehme. Dies habe sie schon zu Beginn der Vermietung an die X. GmbH im
Jahr 1997 und sodann in regelmäßigen Abständen gemacht. Da die
Befreiungsbestimmung konsequenterweise schon seit 1997 in Anspruch genommen
worden sei, wäre es nicht einsichtig, warum diese nun gerade für 1999
und 2000 nicht beansprucht werden könnte.
Materiellrechtlich sei weiters zu berücksichtigen,
dass die X. GmbH - vom Finanzamt unwidersprochen - die korrespondierenden
Vorsteuern nicht geltend gemacht habe, weil auch sie die empfangene
Leistungsverrechnung den berichtigten Rechnungen entsprechend umsatzsteuerfrei
behandelt habe.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
12. März 2008 hat die Bw. bezüglich des Buchnachweises im
Falle des § 9 UStG 1994 ausgeführt, dass sich dieser im
Wesentlichen auf Umstände beziehe, die in der Sphäre des
Leistungsempfängers lägen. Während die Eintragung der
Leistungsempfängerin in der Liste der begünstigten
Luftverkehrsunternehmen lediglich der ultimative Beweis für das Vorliegen
der Voraussetzungen sei, würden nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung auch der Hinweis auf Urkunden oder Belege, aus denen sich der
Zweck eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, genügen. Des Weiteren
sei auch die Nachweisführung durch eine Bestätigung dessen, bei dem
der Zweck verwirklicht werden solle, zulässig.
Während des Prüfungszeitraumes sei der Allein-
bzw. Hauptgesellschafter der X. GmbH (Dipl.-Ing. M.) gleichzeitig
Mitgesellschafter der Bw. gewesen. Beide Gesellschaften seien seinerzeit von
derselben Steuerberatungskanzlei vertreten worden. Das Prüfungsorgan habe
sich daher allein schon durch die Befragung der Gesellschafter der Bw. und des
Steuerberaters beider Gesellschaften ein genaues Bild über die
umsatzsteuerrelevanten Verhältnisse der Leistungsempfängerin machen
können. Diesbezügliche Auskünfte unter Hinweis auf eindeutige
Urkunden und Belege seien von der Steuerberatungskanzlei auch erteilt
worden.
Die X. GmbH falle ebenso wie die Bw. in den
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt. Aus den
Umsatzsteuerbescheiden dieser Gesellschaft habe das Prüfungsorgan
unmittelbar erkennen können, dass mehr als 50 % des Umsatzes
umsatzsteuerfrei veranlagt worden seien. Schließlich sei die Niederschrift
über die Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung bei der
X. GmbH vom 10. Juli 2002 und der gesamte Veranlagungsakt im
selben Finanzamt als Buchnachweis heranzuziehen. Aus diesen Unterlagen ergebe
sich, dass die gemäß
§ 9 Abs. 2 UStG 1994 umsatzsteuerfreien
Umsätze der Lieferanten als solche beurteilt worden und entsprechende
Vorsteuern nicht abgezogen worden seien. Daraus ergebe sich aus der gesetzlich
definierten Umsatzsteuersystematik die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen der
Lieferanten. Es würde dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung widersprechen, wenn in der Unternehmerkette einerseits Leistungen
umsatzsteuerpflichtig behandelt würden und andererseits aber kein
Vorsteuerabzug gewährt werden würde.
Die Verrechnung der Leistungen für das Streitjahr 2000
sei ursprünglich mit der Rechnung vom 31.12.2000 unrichtigerweise mit
Umsatzsteuer erfolgt. Daraus habe sich das Erfordernis der Berichtigung dieser
Rechnung ergeben. Die berichtigte Rechnung liege dem Finanzamt bereits vor. Es
möge allen handelnden Personen in der X. GmbH, in der Bw. OEG und
deren Steuerberater nachgesehen werden, wenn diese die Umstände des
§ 9 Abs. 2 UStG 1994 ursprünglich nicht
richtig beurteilt haben. Der Betrieb eines Flugunternehmens mit seinen
umsatzsteuerlichen Feinheiten sei damals für keinen der Beteiligten ein
alltägliches Geschäft gewesen. Der Fehler bei der Verrechnung für
2000 sei nur mit der mangelnden Routine der handelnden Personen zu
erklären. Die nachfolgende Berichtigung beweise, dass alle Beteiligten
bemüht gewesen seien, einen einmal passierten Fehler wieder zu korrigieren.
Im Ergebnis sei wesentlich, dass die X. GmbH keine Vorsteuern abgezogen
habe. Würden die Leistungen bei der Bw. OEG - etwa aus formalen
Gründen - umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, obwohl das für beide
Gesellschaften zuständige Finanzamt über den Nichtabzug der Vorsteuer
zwangsläufig in Kenntnis sei, würde dies zu einer rechtswidrigen
Asymmetrie zwischen Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzugsrecht in der
Unternehmerkette führen und somit den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sind von den
unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallen Umsätzen
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
(§ 9) steuerfrei.
Nach
§ 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sind die
Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und
Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt
sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend
grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf
ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen,
Umsätze für die Luftfahrt
(§ 6 Abs. 1 Z 2).
Zufolge Abs. 3 leg.cit. müssen die im
Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vom Unternehmer buchmäßig
nachgewiesen sein.
Die Steuerfreiheit wird davon abhängig gemacht, dass
der Luftfahrtunternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend
grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen über
ausschließlich ausländisches Gebiet durchführt. Die Frage,
welcher der beiden Verkehre überwiegt, bestimmt sich nach der Höhe der
Umsätze für die Personen- und Güterbeförderungen im
Luftverkehr. Übersteigen bei einem Unternehmer die Entgelte für die
Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte für die
Beförderungen im Binnenluftverkehr, so kommt die Steuerbefreiung in
Betracht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so gilt die Steuerfreiheit auch
für Umsätze, die unmittelbar mit einem Flug im Inlandsverkehr
zusammenhängen. Auch auf den Zweck, für den das einzelne Flugzeug
bestimmt ist oder verwendet wird - Einsatz im internationalen Luftverkehr oder
im Binnenluftverkehr - kommt es dann nicht an (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 9,
Anm. 25 und 26).
Der Buchnachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung
für die Steuerbefreiung und bezieht sich im Wesentlichen auf Umstände,
die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen. In
Zweifelsfällen kann der begünstigte Zweck durch eine Bestätigung
desjenigen, bei dem er verwirklicht werden soll, nachgewiesen werden (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 9, Anm. 16).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin
dargestellte Rechtslage war der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 aus
nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Das Finanzamt Graz-Stadt hat im Zuge einer Nachschau auf
Grund der Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 1999 festgestellt, dass die
von der X. GmbH als Bedarfsflugunternehmen durchgeführte
grenzüberschreitende Beförderung 79 % des Gesamtumsatzes
beträgt (vgl. Niederschrift vom 29. März 2000 mit dem
bevollmächtigten Vertreter und Niederschrift vom
13. März 2000 mit Dipl.-Ing. M. als
Geschäftsführer der X. GmbH). Überdies ist am
10. Juli 2002 mit Dipl.-Ing. M. als Geschäftsführer
eine Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Buch-
und Betriebsprüfung bei der X. GmbH betr. die Jahre 1998 bis 2000
aufgenommen worden, in der ausgeführt wird, dass Feststellungen, die zu
einer Änderung der erklärten Bemessungsgrundlagen führen, nicht
getroffen werden.
Da demnach im Zeitpunkt des Beginnes der
Betriebsprüfung bei der Bw. (14. Mai 2003) die für die
Steuerfreiheit der in Rede stehenden Umsätze maßgeblichen
Umstände bei der X. GmbH als Leistungsempfängerin für das
Jahr 1999 dem Finanzamt Graz-Stadt hinlänglich bekannt waren, bedarf es
für Zwecke des Buchnachweises keiner weiteren Nachweise durch die Bw..
Angesichts der besonderen Sachlage würde das formalistische Begehren von
diesbezüglichen Nachweisen bzw. Aufzeichnungen wohl als überspitzte
Interpretation der Anforderungen an den Buchnachweis zu qualifizieren sein.
Überdies ist zu bedenken, dass Dipl.-Ing. M. seine Kenntnisse als
Geschäftsführer der X. GmbH über deren unternehmerische
Betätigung im Rahmen der Bw., an der er im Streitjahr 1999 zu 66,67 %
beteiligt war, entsprechend verwertet. Damit ist jedenfalls davon auszugehen,
dass bei der Bw. die Kenntnis darüber vorhanden war, dass die X. GmbH
überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen
durchführt.
Damit sind die diesbezüglichen Umsätze in
Höhe von S 1,833.057,50 nach
§ 6 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 als
Umsätze für die Luftfahrt (§ 9) steuerfrei zu
behandeln.
Bezüglich des Streitjahres
2000 hingegen war die Berufung aus nachstehenden Erwägungen als
unbegründet abzuweisen:
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem
Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so
schuldet er gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 diesen Betrag auf Grund der
Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem
Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der
Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 12
begründet in Höhe der zu hoch berechneten Steuer eine Steuerschuld.
Die Steuerschuld besteht unabhängig davon, ob der nicht gesetzlich
geschuldete Steuerbetrag auch als Vorsteuer absetzbar ist. Eine Berichtigung der
Rechnung ist möglich. Die Berichtigung wirkt nicht zurück, sondern
erst im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsberichtigung (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 11, Anm. 224).
Die Ursache für den zu hohen Steuerausweis ist
unerheblich. Auch wenn ein Irrtum, ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine
andere offenbare Unrichtigkeit vorliegt, greift § 11 Abs. 12 ein
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 11, Anm. 228).
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG 1994
1. der
Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten
Steuerbetrag, und
2. der
Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die
Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Die sinngemäße Geltung des
§ 16 Abs. 1 für die Rechnungsberichtigung bedeutet
einerseits, dass auf Grund der Berichtigung nicht nur der leistende Unternehmer
seine Steuerschuld korrigieren darf (Wegfall der abstrakten Steuerschuld),
sondern auch der Leistungsempfänger den in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug korrigieren muss. Zum anderen ergibt sich aus dem Verweis auf
§ 16 Abs. 1, dass die Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12 erst zu dem Zeitpunkt (Voranmeldungszeitraum)
wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wurde (Wirkung ex nunc) [vgl.
Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 11,
Tz 137; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
UStG 1994, Band IV, § 11, Anm. 234 und Kolacny-Caganek,
Umsatzsteuergesetz 1994, Wien 2005, § 11,
Anm 34].
Da in der von der Bw. an die X. GmbH am
31. Dezember 2000 ausgestellten Rechnung über die
Fluggebühren des Jahres 2000 die Umsatzsteuer in Höhe von
S 253.260,00 gesondert ausgewiesen wird, wird diese jedenfalls kraft
Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet. Da dieser
Tatbestand, wie oben ausgeführt, an der bloßen Tatsache der
Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
anknüpft, können die von der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
12. März 2008 relevierten Umstände, dass die handelnden
Personen einem Rechtsirrtum unterlägen wären und im Übrigen die
Leistungsempfängerin ohnedies den Vorsteuerabzug nicht beansprucht habe,
dahingestellt bleiben.
Die Beurteilung, ob auf Grund der aktenkundigen, mit
30. Juni 2004 datierten, berichtigten Rechnung die Umsatzsteuerschuld
kraft Rechnungslegung wegfällt, bleibt auf Grund der eingangs dargelegten
Rechtslage dem Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren für den
Voranmeldungszeitraum Juni 2004 bzw. dem Umsatzsteuerveranlagungsverfahren
für das Kalenderjahr 2004 vorbehalten.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-G/06
- Stammnummer
- 33771
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF