Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1650-L/02
Sandlieferungen an den gewerblichen Betrieb eines Ehegatten bzw. an eine Kommanditerwerbsgesellschaft - Steuerbarkeit der Umsätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1650-L/02vom 12.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entgelte, die für den wiederholten Verkauf einer bestimmten Menge Sandes geleistet werden, sind umsatzsteuerbare Erlöse. Bei der Besteuerung von Umsätzen nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Im Berufungszeitraum wurden aus diesen Verkäufen im Juli und Dezember 2001 keine Einnahmen erzielt. Die Zahlungen erfolgten erst ab April 2002. Für diese beiden Monate liegen im gegenständlichen Fall keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., gegen die
Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom
Juli und Dezember 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzten Abgaben betragen:
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Abgaben
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Monat/
Jahr
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Art
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Höhe
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7/2001
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Umsatzsteuer
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€ 0,-
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12/2001
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Umsatzsteuer
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€ 0,-
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276
Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen
ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. ist Landwirtin. Unter anderem ist sie als
Kommanditistin an der Firma H.W.KEG mit 25 % beteiligt.
Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine
Familienkapitalgesellschaft, an der neben der Berufungswerberin noch weitere
nahe Angehörige beteiligt sind.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für den
Zeitraum 7/2001 und 12/2001 wurden in den Niederschriften vom 25.3.2002
zusammengefasst folgende Feststellungen getroffen:
Eingangsrechnung Granitkauf- Fa.
H.W.KEG:
Die Bwin. habe an das Unternehmen H.W. KEG die Lieferung
von 8.000 m³ Granit fakturiert (keine Nummer, Datum 12/2001) und dabei S
96.000 Umsatzsteuer ausgewiesen. Die H.W.KEG selbst habe die ausgewiesene
Umsatzsteuer bisher nicht als Vorsteuer geltendgemacht. Da keine
fremdüblichen Geschäfte vorliegen würden, handle es bei diesen
Vorgängen um Einlagen (Sonderbetriebsvermögen von der
Bwin.).Umsatzsteuerabfuhr oder Vorsteuerabzug aus diesen Einlagen würden
daher entfallen. Es liege ein Scheingeschäft vor. Eine Lieferung sei nicht
erfolgt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von S 96.000,- werde daher
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet.
Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2001 -Verkauf von Sand
an J.H.- Rechung Bwin. an H.J., Ra. am 31.7.2001: 90.000 m³
Feinsand a S 20,- und 20 % Umsatzsteuer (S 360.000,-)
Zahlungskonditionen: in monatlichen Raten a zu S
40.000,- beginnend ab 4/2002 bei Zahlungsverzug Verrechnung von 8 %
Verzugszinsen
Die Umsatzsteuergutschrift stamme aus einer
Eingangsrechnung von der Gattin, die 90.000,- m³ Sand fakturiert habe und
dabei Umsatzsteuer in der geltendgemachten Gutschrift ausgewiesen habe. Der
Verkauf des Sandes an den Holzhandelsbetrieb des Gatten J.H.stelle ein reines
Scheingeschäft dar. Die Rechnung sei ausschließlich zum Zwecke der
Finanzierung des Abgabenrückstandes erstellt worden. Die Umsatzsteuer aus
diesem Scheingeschäft sei mangels Lieferung nicht als Vorsteuer
abzugsfähig. Gleichzeitig werde die Umsatzsteuer von der Bwin. gem. §
11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet .
Beide Niederschriften wurden von keiner der beteiligten
Parteien unterschrieben.
Hinsichtlich des näheren Sachverhaltes, insbesondere
der die Vorjahre umfassenden Betriebsprüfung wird auf die
Berufungsentscheidung vom 7. November 2002, Zl. RV 1173/1-7/2002,
hingewiesen.
Der konkrete Berufungszeitraum umfasst die Monate Juli 2001
bzw. Dezember 2001. Für diese Monate wurden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide , jeweils datiert vom 9. April 2002,
erlassen.
Gegen die angeführten
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide wurde Berufung innerhalb offener Frist im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Die Berufung richte sich gegen die Festsetzung der
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 14 UStG
1994 in der Höhe von € 26.162,22 für den
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Juli 2001 sowie € 6.976,59 für den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 sowie gegen die Festsetzung eines
Säumniszuschlages für die angeführten Zeiträume i.H.v.
insgesamt € 662,77. Es wird beantragt, von der Festsetzung der
Umsatzsteuer abzusehen und die Umsatzsteuerbescheide als gegenstandslos
aufzuheben sowie die vorgeschriebenen Säumniszuschläge zu stornieren.
a) Zur rechtlichen Beurteilung des Sandverkaufes an Herrn
J.H. vom Juli 2001:
Die Berufungswerberin habe im Juli 2001 die Abbaurechte
für Sandvorräte im Ausmaß von 90.000 m³ zu einem
Verkaufspreis von insgesamt S 1.800.000,-- (das entspricht
€ 130.811,10) zuzügl. 20 % Mehrwertsteuer an Herrn
J.H.verkauft. Hinsichtlich der Gestaltung des Verkaufes der Bwin. an Herrn J.H.
müsse festgestellt werden, dass es sich bei der gewählten Gestaltung
um keine denkunmögliche oder einen Fremdvergleich nicht standhaltende
Gestaltung handle. Dass der Verkauf in größeren Mengen erfolgt sei,
sei vor allem im Interesse von Herrn J.H. gelegen und hätte insbesondere
betriebswirtschaftliche Gründe gehabt hätte, wie den Ausweis von
Aktivposten in der Bilanz (dies sei für Finanzierungszwecke notwendig
gewesen, um beantragte bzw. bestehende Bankkredite zu erhalten sowie bessere
Kalkulationsmöglichkeiten bei einem langfristig gesicherten Einkaufspreis
und eine langfristige Sicherung der Abbaurechte zu besitzen) .
Ob ein Abbau von Bodenschätzen in Form einer
Bestandsvereinbarung (Abbauvertrag) oder durch Kauf größerer
Abbaumengen erfolge, bleibe den beteiligten Personen vorbehalten, wobei beide
Fälle in der Wirtschaftspraxis vorkommen und nicht davon ausgegangen werden
könne, dass die gewählte Variante nicht einem Fremdvergleich
standhalte. Die Behauptung des Betriebsprüfers, der Verkauf des Sandes an
den Holzhandelsbetrieb stelle ein reines Scheingeschäft dar, welches
ausschließlich zur Finanzierung des Abgabenrückstandes diene, sei
unrichtig. Aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten und der finanziellen
Situation im Holzhandel habe es Herr J.H. für notwendig gehalten, dass die
Umsätze im Holzhandel nachhaltig gesteigert würden, um die laufenden
finanziellen Verpflichtungen und Kreditrückzahlungen auch weiterhin
bestreiten zu können.
Aufgrund der Situation in der Holzhandelsbranche (niedrige
Preise und geringe Spannen) sei es nicht sinnvoll gewesen, vorhandene
Waldbestände zu schlägern und unter dem Wert zu verkaufen. Herr J.H.
könne die zukünftigen Umsatzsteigerungen daher nur durch die
Erschließung neuer Produktgruppen erreichen. Daher habe er beschlossen, in
Zukunft vermehrt auf Sandverkäufe zu setzen, wobei im Holzhandel eine
Spezialisierung auf hohe Qualität und neue Absatzmärkte erfolgen
sollte (Spielsand, Absatzgebiete in Deutschland usw.) und somit eine klare
Abgrenzung zu den herkömmlichen Sandlieferungen im Rahmen der H.W. KEG
gewährleistet sei.
Hinsichtlich des Umstandes, dass Herr J.H. weder eine
Bewilligung zum Abbau des Sandes noch die Maschinen und Geräte dazu habe,
müsse ausgeführt werden, dass überhaupt nie daran gedacht gewesen
sei, dass Herr J.H. die Sandvorräte selbst abbaue, sondern dass für
den Abbau der Vorräte - wie auch in anderen Handelsunternehmen
üblich - ein Abbauunternehmen (diesfalls die H.W. KEG) beauftragt
werde.
Das Vorliegen einer Scheinrechnung (fingierte Rechnung)
i.S.d. § 11 Abs. 14 UStG 1994 sei nach höchstgerichtlichen
Entscheidungen unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Bestimmungen
nur dann anzunehmen, wenn eine missbräuchliche Rechnungsausstellung
vorliege. Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung könne jedoch
nur dann gesprochen werden, wenn die Ausstellung der fingierten Rechnung
(ausschließlich) eine Täuschung der Abgabenbehörde bezwecke,
nicht hingegen wenn Dritte (etwa Banken, anderer Kreditgeber) getäuscht
werden sollten (VwGH vom 16.12.1980, Z. 1641/79). Durch die Vereinbarungen
und die Fakturierung der Abbaurechte der Bwin. seien diese in das Eigentum von
Herrn J.H übergegangen und seien auch in der Buchhaltung von Herrn J.H. als
Warenvorräte verbucht worden. Der Einkauf in größeren Mengen
habe vor allem betriebswirtschaftliche Gründe gehabt, wie den Ausweis von
Aktivposten in der Bilanz. Die besseren Kalkulationsmöglichkeiten bei einem
langfristig gesicherten Einkaufspreis und eine langfristige Sicherung der
Abbaurechte lägen ausschließlich im Interesse des Käufers.
Weiters sei die Erschließung neuer Absatzmärkte und Produktgruppen
für Herrn J.H. betriebswirtschaftlich und zur Sicherung der Finanzierung
der Kredittilgungen unentbehrlich.
Von einer missbräuchlichen Rechnungsausstellung zum
Zwecke der Täuschung der Abgabenbehörde könne daher im
gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Für eine
Umsatzsteuerfestsetzung kraft fingierter Rechnungslegung gem. § 11
Abs. 14 UStG 1994 bleibe daher kein Spielraum.
b) Zur
rechtlichen Beurteilung des Granitverkaufes an die H.W. KEG vom Dezember
2001:
Die Bwin. habe im Dezember 2001 Granitvorräte im
Ausmaß von 8.000 m³ zu einem Verkaufspreis von insgesamt S 480.000,--
(€ 34.882,96) zuzügl. 20 % Mehrwertsteuer an die H.W. KEG verkauft und
somit die Abbaurechte für den Abbau von 8.000 m³ Granit am bisher
landwirtschaftlichen Grundvermögen an die KEG übertragen.
Die H.W. KEG beabsichtige ab dem Jahre 2002 zusätzlich
zum bisherigen Sandabbau auch Granit abzubauen. Für die Einleitung der
Verfahren zur Erlangung der behördlichen Bewilligungen und zur
Projektgestaltung sei Dipl.Ing. J.F., Rohstoff und Umweltconsulting, in V.,
beauftragt. Nach Angaben der Bwin. habe dieser bereits im Februar 2002 die
entsprechenden Bewilligungen bei der BH.Sch. beantragt. Ein entsprechendes
Prüfungsverfahren sei noch im Gange und die Bewilligung des Abbaues sei
daher noch nicht erfolgt. Um eine Bewilligung des Granitabbaues zu
unterstützen bzw. überhaupt zu ermöglichen, sei es notwendig
gewesen, dass die H.W.KEG vor Einbringung der Ansuchen bereits im Besitz von
Granitvorräten bzw. Abbaurechten war. Aus diesem Grunde habe die KEG
bereits bei Beginn der Projekterstellung und vor Einbringung des Ansuchens an
die BH. Abbaurechte über Granitvorkommen im Ausmaß von
8.000 m³ von der Bwin. im Dezember 2001 erworben und eine
entsprechende Rechnung sei auch von der Bwin. an die KEG gelegt worden.
Hinsichtlich der Ausführungen von der Betriebsprüfung, dass die
Berufungswerberin keinen Steinbruch besitze und keine Bewilligungen
vorlägen, müsse ausgeführt werden, dass sie zwar keinen
Steinbruch besitze, dass jedoch am landwirtschaftlichen Grundvermögen in
Th. größere Granitvorkommen bestünden. Da lediglich die
Abbaurechte für 8.000 m³ vom Granitvorkommen veräußert
worden seien, sei es nicht notwendig, dass die Bwin.einen Steinbruch besitze und
Bewilligungen für den Abbau innehabe. Außerdem sei - wie oben
angeführt - bereits im Februar 2002 ein entsprechendes
Bewilligungsansuchen bei der BH. eingebracht worden. Im Sinne dieser obigen
Ausführungen zum Sandverkauf kann auch beim Verkauf der Abbaurechte
für das Granitvorkommen nicht von einem Scheingeschäft i.S.d.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 gesprochen werden und eine
Umsatzsteuerpflicht kraft fingierter Rechnungslegung komme nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Ausführungen des Betriebsprüfers, dass Verrechnungen
nur zwischen Betrieben der Gesellschafter und der Gesellschaft steuerlich
anzuerkennen seien und mangels des Vorliegens eines Betriebes der Vorgang somit
als Einlage der H.M. in das Sonderbetriebsvermögen zu bilanzieren sei und
eine Umsatzsteuerabfuhr oder Vorsteuerabzug aus diesen Einlagen zu entfallen
haben, müsse Folgendes ausgeführt werden: Beim gegenständlichen
Geschäftsfall handle es sich um keine Einlagen des Gesellschafters in die
Gesellschaft, sondern um Nutzungsentgelte für die Überlassung von
Rechten zum Abbau des Granitvorkommens. Nutzungsentgelte für die
Überlassung von Bodenschätzen würden gem. § 28
Abs. 1 Z. 3 unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
fallen.
Wenn das Granitvorkommen aufgrund der betrieblichen
Verwertung dem Sonderbetriebsvermögen der berufungswerbenden
Gesellschafterin zuzuordnen sei, könne dies nur für Zwecke der
Gewinn- bzw. Einkommensermittlung (einheitliche und gesonderte Feststellung) von
Bedeutung sein. Eine Behandlung des Granitvorkommens als
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin der H.W.KEG habe jedoch keinen
Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Nutzungsüberlassung. Das
Umsatzsteuerrecht kenne den Begriff des Sonderbetriebsvermögens nicht und
knüpfe für die umsatzsteuerliche Beurteilung an die zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnisse an. Überlasse der Gesellschafter das
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft gegen besonderes Entgelt, entfalte
er dadurch selbst seine unternehmerische Tätigkeit - nämlich die
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Diesfalls
unterliege das Leistungsentgelt des Gesellschafters für die
Nutzungsüberlassung der Umsatzsteuer und die Gesellschaft könne unter
den allgemeinen Voraussetzungen die Vorsteuer in Abzug bringen. Eine steuerlich
nicht relevante Verrechnung zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft liege in
diesem Fall nicht vor und die Rechnung über die Nutzungsüberlassung
sei daher von der Gesellschafterin mit 20 % Mehrwertsteuer
auszustellen.
Abschließende Anträge:
Da weder eine steuerlich relevante Verrechnung zwischen den
Gesellschaftern und der Gesellschaft, noch eine Scheinrechnung i.S.d. § 11
Abs. 14 UStG 1994 vorliege, komme eine Umsatzsteuerschuld kraft
missbräuchlicher, fingierter Rechnungslegung nicht in Betracht und die
Umsatzsteuerfestsetzung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 für die
Monate 7/2001 i.H.v. € 26.162,22 und 12/2001 i.H.v.
€ 6.976,59 sei daher rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 UStG 1994 unterliegen der
Umsatzsteuer folgende Umsätze:
Z 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG wird der
Steuerbetrag geschuldet, wenn er in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl
eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wird oder er nicht
Unternehmer ist
Nach Ansicht der Abgabenbehörde I.Instanz liege eine
Scheinlieferung vor.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.10.1990, Z. 89/14/0067, sind Entgelte, die für den Abbau von
Bodensubstanzen geleistet werden, als umsatzsteuerbare Einnahmen einzustufen
(Erlöse für das Recht auf Materialentnahme). Ertragsteuerlich sind
derartige Einnahmen unter die Einkunftsart "Vermietung und
Verpachtung" (und nicht als im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung aus
Land- und Forstwirtschaft anfallend angesehen) einzureihen.
Im Boden der landwirtschaftlichen Einheit der
Berufungswerberin befinden sich beträchtliche abbauwürdige Sand- bzw.
Granitvorkommen.
Schon seit dem Jahre 1997 wird Sand an die Firma H.W. KEG
verkauft. An dieser KEG ist die Berufungswerberin zu 25 % beteiligt. Die
Betriebsprüfung wertete die verspätete Abfuhr der Umsatzsteuer infolge
Istversteuerung und die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für die KEG
als eine aus Gründen der Steuervermeidung betriebene Maßnahme.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen zwingenden
Schluss, in die gewählte Vertragsgestaltung (Rechtsbeziehungen
Berufungswerberin zu ihrem Ehegatten J.H. bzw. Berufungswerberin zur Firma H.
KEG) einzugreifen. Die im gegenständlichen Fall vorliegende mündliche
Vereinbarung mit dem Inhalt, nach dem jeweiligen konkret vorgenommenen Sandabbau
bzw. Granitabbau Zahlungen vorzunehmen, ist plausibel.
Eine solche Regelung ist für beide Seiten
wirtschaftlich vernünftig (der Verkäufer sichert sich langfristig
Einnahmen und der Käufer einen offenkundig nach Qualität und Preis
gesicherten Sandvorrat). Die Umsatzgeschäfte sind nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates fremdüblich. Die Versteuerung der Entgelte
erfolgt nach dem Ist-Prinzip, die Entgelte sind also nach der tatsächlichen
Vereinnahmung - je nach Abbau des Sandes bzw. Granites - zu
versteuern.
Diese Betrachtung gilt auch dann, wenn schriftliche
Abbauverträge nicht vorliegen. Schriftliche Aufzeichnungen über den
jeweilig konkret vorgenommenen Abbau reichen aus.
Auch die Betriebsprüfung gelangt in ihrem ersten
Betriebsprüfungsbericht (Zeitraum 1996 - 1998) zur
Fremdüblichkeit der getätigten Geschäfte - es wurde
lediglich der Steuersatz von 10 % bzw. 12 % auf 20 % berichtigt.
Diese Betrachtungsweise gilt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auch für den Verkauf bzw. den Abbau von
Granit an die KEG. Schriftliche Aufzeichnungen über den jeweilig konkret
vorgenommenen Sandabbau reichen aus.
Für die Zeiträume Juli 2001 bzw. Dezember 2001
ist daher keine Umsatzsteuer festzusetzen.
Aus den angeführten Gründen ist daher der
Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Linz,
12. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1650-L/02
- Stammnummer
- 3377
- Gültig
- 12.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF