Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0784-L/07
Säumniszuschlag für DB und DZ wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0784-L/07vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J-GmbH, vertreten durch Dr. Mayer
GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 4020 Linz,
Kudlichstraße 41-43, vom 1. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 23. Mai 2007 zu StNr. 000/0000, mit dem ein Antrag auf
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO abgewiesen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe
von 51,02 € betreffend Dienstgeberbeitrag 2002 und in Höhe von
77,63 € betreffend Dienstgeberbeitrag 2003 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin wurde eine Lohnsteuerprüfung
betreffend den Zeitraum 2002 bis 2005 durchgeführt. Dabei kam es zu einer
Nachverrechnung von Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen hinsichtlich
der Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers in den
Jahren 2002 bis 2004.
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Jahr
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Bemessungsgrundlage
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Dienstgeberbeitrag
(DB)
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Zuschlag
zum DB
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2002
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56.684,76
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2.550,81
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221,07
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2003
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86.252,62
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3.881,37
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327,76
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2004
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6.218,95
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279,85
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23,63
Dem Prüfbericht ist zu
entnehmen, dass - offenkundig im Hinblick auf das Erkenntnis eines
verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004,
2003/13/0018 - nur die Eingliederung des Geschäftsführers in den
Organismus des Betriebes geprüft und bejaht wurde, weshalb Einkünfte
nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG vorlägen, für die
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen einzubehalten und abzuführen
sind.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen, und
erließ entsprechende Abgabenbescheide. Weiters wurden
Säumniszuschläge in Höhe von 51,02 € betreffend den
Dienstgeberbeitrag 2002 und in Höhe von 77,63 € betreffend den
Dienstgeberbeitrag 2003 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 26.4.2007 stellte die Berufungswerberin
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO den Antrag, diese
Säumniszuschläge nicht festzusetzen. Die Nachforderungen an DB und DZ
ergäben sich aufgrund der durchgeführten GPLA-Prüfung. Die
Rechtsprechung für die Annahme eines Dienstverhältnisses von
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern sei in den
Jahren 2002 und 2003 noch nicht so eindeutig auf die Eingliederung der
andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft definiert gewesen. Die im
Geschäftsführervertrag festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen
(Rückzahlung GF-Bezug bei Nichterreichen des Betriebsergebnisses)
wären zu diesem Zeitpunkt "noch in selbständige Tätigkeit und
nicht in Richtung Dienstverhältnis zu verstehen" gewesen. Hinsichtlich der
durch die GPLA-Prüfung festgesetzten Nachforderungen an DB und DZ werde die
Einbringung eines Rechtsmittels noch in Erwägung gezogen. Die
Berufungswerberin treffe kein Verschulden an der Säumnis bei der Abfuhr der
selbst zu berechnenden Abgaben. Ein grobes Verschulden unter Zugrundelegung des
angeführten Sachverhaltes sei grundsätzlich zu verneinen.
In einer Stellungnahme des BV-Teams vom 22.5.2007 wird zu
diesem Antrag ausgeführt, dass sich die Berufungswerberin offenbar auf das
(bereits oben erwähnte) Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004 berufe, wonach
bereits alleine das Tätigwerden als Geschäftsführer nach
außen eine Eingliederung in den Organismus der Firma bewirke und damit
auch DB-Pflicht bei den Geschäftsführerbezügen bestehe. Es sei
aber darauf hinzuweisen, dass nach der früheren Ansicht der
Finanzverwaltung, die grundsätzlich auch in der VwGH-Judikatur
Bestätigung finde, die Geschäftsführerbezüge der wesentlich
beteiligten Geschäftsführer schon immer DB-pflichtig zu behandeln
gewesen wären. Zu untersuchen sei zusätzlich im speziellen ein
mögliches Unternehmerwagnis gewesen, das in der Regel nicht gegeben gewesen
wäre. Wenn daher im Rahmen einer GPLA-Prüfung nunmehr der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag für die
Jahre 2002 und 2003 nachgefordert worden sei, treffe im Hinblick auf die
frühere Judikatur die Berufungswerberin sehr wohl ein Verschulden an der
Säumnis bei der Abfuhr des nicht entrichteten DB für die Jahre 2002
und 2003. Ein eventuelles Rechtsmittel (gegen die Festsetzung dieser
Dienstgeberbeiträge), das bisher nicht eingelangt sei, hätte keine
Aussicht auf eine positive Erledigung. Der Säumniszuschlag bestehe daher zu
Recht.
Mit Bescheid vom 23.5.2007 wurde der Antrag auf
Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge vom 26.4.2007 abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt wie in der eben erwähnten
Stellungnahme des BV-Teams.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 1.6.2007
Berufung erhoben. Das im angefochtenen Bescheid angesprochene Unternehmerwagnis
sei bei der Berufungswerberin für den Geschäftsführer sehr wohl
durch die Vereinbarung des Punktes III/1 des Geschäftsführervertrages
vom 20.1.1999 gegeben gewesen, die da gelautet habe: "Bei keinem oder einem
negativen Ergebnis ... sind zu viel ausbezahlte Akontierungen
rückzuzahlen". Die GPLA-Prüfung habe diesem Umstand auch Rechnung
getragen und in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für 2004
festgestellt:
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EUR
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GF-Bezüge
für 2004
|
21.800,00
|
Rückzahlungen
|
-15.581,05
|
Bemessungsgrundlage
für 2004
|
6.218,05
Im Antrag vom 26.4.2007 sei
ausdrücklich auf die im Geschäftsführervertrag festgehaltenen
vertraglichen Vereinbarungen einer Rückzahlung bei Nichterreichen des
Betriebsergebnisses hingewiesen worden. Die Berufungswerberin treffe somit kein
Verschulden an der Säumnis bei der Abfuhr der selbst zu berechnenden
Abgaben. Da es sich bei der Vorgangsweise des Finanzamtes lediglich um ein
Versehen handeln dürfte und bei der Höhe der Beträge auch
verwaltungsökonomische Überlegungen zu berücksichtigen seien,
werde von einer weiteren Begründung Abstand genommen. Die
Säumniszuschläge mögen mit Null festgesetzt werden.
In einer weiteren Stellungnahme des BV-Teams vom 27.6.2007
auch zu dieser Berufung wurde an der bisher geäußerten Rechtsansicht
festgehalten. Die Berufungswerberin wäre ohnehin verpflichtet gewesen, und
zwar spätestens nach Ergehen des maßgeblichen VwGH-Erkenntnisses vom
10.11.2004, die nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge für die Jahre
2002 und 2003 von sich aus nachzuzahlen.
Daraufhin wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Dienstnehmer sind alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Der
Dienstgeberbeitrag ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei auch Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden
Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das
Finanzamt zu entrichten (§ 43 Abs. 1 FLAG).
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in §
41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird für
Zeiträume ab dem Jahr 1999 durch § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz
1998 normiert. Hinsichtlich der Fälligkeit des Zuschlages gilt nach dieser
Bestimmung § 43 FLAG sinngemäß.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu
entrichten.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen nicht zu den relevanten Fälligkeitsterminen, sondern erst
nach der durchgeführten GPLA-Prüfung und damit verspätet
entrichtet wurden.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Bei Selbstberechungsabgaben ist ein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung auszuschließen, wenn der Berechnung
eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. Ein grobes Verschulden wird daher
in der Regel etwa dann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der
Selbstberechnung Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde legt
(Ritz, BAO³, § 217 Tz 48).
Bis zur Entscheidung eines verstärkten Senates vom
10.11.2004, 2003/13/0018 vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass
(DB- und DZ-pflichtige) Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht
fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft (Unternehmerwagnis), und
dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Mit dem Erkenntnis vom 10.11.2004 wurde die bis dahin
vertretene Rechtsauffassung dahingehend revidiert, dass in Abkehr von der
Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Dem Vorliegen eines Unternehmerwagnisses kam daher bis zur
Entscheidung vom 10.11.2004 entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob
DB- und DZ-pflichtige Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers einer GmbH vorliegen.
Die Ansicht der Berufungswerberin, dass bei Vorliegen des Unternehmerwagnisses
gerade keine solchen Einkünfte gegeben und daher keine
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen abzuführen gewesen
wären, stellt für den im gegenständlichen Fall relevanten
Zeitraum betreffend die Jahre 2002 und 2003 nicht nur eine vertretbare
Rechtsansicht dar, sondern war herrschende Ansicht und Rechtsprechung.
Der in der Stellungnahme des für GPLA-Prüfungen
zuständigen BV-Teams vom 22.5.2007 geäußerten Ansicht, die in
die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen wurde, kann in
der dort gewählten allgemeinen Form nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar
zu, dass der Verwaltungsgerichtshof das behauptete Unternehmerrisiko in
zahlreichen Fällen verneint hat (vgl. dazu die in den
Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 10.11.2004 unter Punkt 4.3.2
angeführten Fälle). In einer Reihe von Erkenntnissen wurde aber
ausdrücklich festgestellt, dass deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des
Geschäftsführerhonorars ein Unternehmerrisiko in der
Geschäftsführertätigkeit begründen können, das bei der
gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen
ein Dienstverhältnis bewirke (vgl. die in den Entscheidungsgründen
unter Punkt 4.3.1 angeführten Erkenntnisse). Ferner wurde das Bestehen der
Möglichkeit einer zu einem Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers führenden Entlohnungsgestaltung
in der Judikatur in weiteren Erkenntnissen ausdrücklich bejaht (Punkt
4.3.3. der Entscheidungsgründe).
Im gegenständlichen Fall betrugen die
Geschäftsführerbezüge nach den Prüfungsfeststellungen
56.684,76 € im Jahr 2002, 86.252,62 € im Jahr 2003 und nur mehr
6.218,95 € im Jahr 2004. Damit lagen jedenfalls deutliche Schwankungen des
Geschäftsführerhonorars vor. Dass diese Schwankungen auch
erfolgsbedingt waren, wurde von der Berufungswerberin ausreichend und
unwidersprochen dargelegt. Bei dieser Sachlage kann ihr aber kein Vorwurf
gemacht werden, dass sie vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos ausgegangen ist,
und damit unter Berücksichtigung der in den hier maßgeblichen Jahren
2002 und 2003 herrschenden Ansicht und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von DB- und DZ-pflichtigen Einkünfte
nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG verneint hat. In der unterlassenen
Abfuhr der den gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Selbstberechnungsabgaben kann daher kein grobes Verschulden im Sinne
des § 217 Abs. 7 BAO erblickt werden.
Mit dem Einwand in der Stellungnahme vom 27.6.2007, dass
die Berufungswerberin ohnehin verpflichtet gewesen wäre, spätestens
nach Ergehen des maßgeblichen VwGH-Erkenntnisses vom 10.11.2004 die nicht
entrichteten Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2002 und 2003 von sich
aus nachzuzahlen, wird übersehen, dass auch damit die Vorschreibung der
Säumniszuschläge nicht zu verhindern gewesen wäre, da die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben auch in diesem Fall lange nach deren
Fälligkeit erfolgt wäre, und damit die Voraussetzungen des § 217
Abs. 1 BAO vorgelegen wären.
Da im vorliegenden Fall die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO erfüllt sind, und durch diese
Norm kein Entscheidungsermessen eingeräumt wird, war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerwagnisÄnderung der Rechtsprechungvertretbare Rechtsansichtgrobes Verschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0784-L/07
- Stammnummer
- 33769
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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