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UFSZ2L ZRV/0117-Z2L/06
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung mangels Darstellung der Ermittlung des für eine Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0117-Z2L/06vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Dr.
Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan
Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom
16. Oktober 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wolfurt
vom 12. September 2006, Zl. 910000/xxxxx/2006, betreffend des Antrages
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung
wird wie folgt ergänzt:
"Der Spruch des
angefochtenen Bescheides vom 13. Juli 2006 wird wie folgt abgeändert: Der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO)
wird gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 erhob der
Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) gegen den Bescheid des Zollamtes
Wolfurt, Zahl 910000/zzzzz/2006, vom 12. Juni 2006 den Rechtsbehelf der Berufung
und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid, Zahl 910000/xxxx/2006/01,
vom 13. Juli 2006 abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 14. August 2006 Berufung
erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides bzw. in eventu den
angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu den
Tatbestandsvoraussetzungen nach § 212a BAO ersatzlos zu beheben oder der
Berufung Folge zu geben und dem Antrag nach § 212a BAO stattzugeben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a BAO allesamt vorliegen
würden. Insbesondere sei die Berufung nach Lage des Falles unter
Berücksichtigung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
10 ALSAG nicht "wenig erfolgversprechend".
Dem angefochtenen Bescheid fehle es weiters an einer
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bf zu den Tatbeständen des §
212a BAO. Die Unterlassung eines hiezu durchzuführenden
Ermittlungsverfahrens stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar,
welche bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid geführt
hätten.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
910000/xxxxx/2006, vom 12. September 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom
16. Oktober 2006. Darin rügt der Bf wiederum die Verletzung von
Verfahrensvorschriften, da das Zollamt den Verwaltungsakt betreffend des
Wiederaufnahmeantrages im Verfahren nach § 10 ALSAG nicht gesichtet
hätte, bei Einsichtnahme in den Akt die Erfolgsaussichten aber anders zu
beurteilen gewesen wären.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006, Zahl 910000/zzzzz/2006,
wurde gegenüber dem Bf der Altlastenbeitrag für das erste, dritte und
vierte Quartal 1999 sowie für das erste und zweite Quartal 2002 in
Höhe von € 21.148,67 und ein Säumniszuschlag in Höhe von
€ 422,97 festgesetzt.
Im Zuge der dagegen erhobenen Berufung vom 6. Juli 2006
stellte der Bf gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit
folgendem Wortlaut:
"Zugleich
wird im Grunde des § 212a BAO höflichst der Antrag gestellt, die
Einhebung der Abgabe bis zur Berufungserledigung
auszusetzen.
Nach
Rechtsauffassung des Berufungswerbes erscheint die Berufung nach Lage des Falles
erfolgversprechend und ist darüber hinaus das Verhalten des
Berufungswerbers in keiner wie auch immer gearteten Weise auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet."
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsdarstellung ergibt sich aus dem vorgelegten
Akt des Zollamtes, insbesondere aus dem Schriftsatz der Berufung vom 6. Juli
2006.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die
Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die
Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung
in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Der Aussetzungsantrag vom 6. Juli 2006, der keinerlei
Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthält, entspricht nicht den Voraussetzungen des §
212 Abs.3 zweiter Satz BAO. Fehlt aber eine solche Darstellung, so ist der
Aussetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde
allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (vgl.
Ritz,
BAO3, § 212a Tz 5
mit weiterführenden Hinweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung des
VwGH).
Es erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen auf das
Vorbringen in der Beschwerde. Der Spruch der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung war entsprechend abzuändern, da die belangte
Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 6. Juli 2006 nach
§ 212a BAO nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen hat.
Innsbruck,
am 18. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0117-Z2L/06
- Stammnummer
- 33756
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF