Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0005-F/08
Devolutionsantrag
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0005-F/08vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., D., W. 52, vertreten
durch Mag. Martin Feurstein, Steuerberater, 6850 Dornbirn,
Montfortstraße 18 c, vom 22. Februar 2008 betreffend die
Nichterlassung eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 durch das
Finanzamt Feldkirch gemäß
§ 311 BAO iVm § 92 BAO
beschlossen:
Das Verfahren
wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller reichte am 22. Juni 2007 beim
Finanzamt Feldkirch eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
ein.
Nachdem das zuständige Finanzamt seiner
Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
gegenständlichen Erklärung nachkam, wurde mit Schriftsatz vom
22. Februar 2008 (eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am
25. Februar 2008) gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO der
Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Mit Setzung einer Frist bis zum 26. Mai 2008
wurde dem Finanzamt Feldkirch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
aufgetragen, seiner Entscheidungspflicht nachzukommen, oder mitzuteilen, warum
gegenständlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht
mehr vorliegt.
Am 14. März 2008 erließ das Finanzamt
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 und legte dem
Unabhängigen Finanzsenat eine Abschrift des Bescheides vor.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem. § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger
Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigungsübergang an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde
erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt
(§ 311 Abs. 3 BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliegt (Ritz BAO-Kommentar, 3. Aufl., Rz. 29 zu
§ 311).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Einkommensteuer-bescheides für das Jahr 2005 fristgerecht
nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig
einzustellen.
Feldkirch,
am 18. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0005-F/08
- Stammnummer
- 33751
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF