Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0323-G/07
Keine Werbungskosten für ein ordentliches Universitätsstudium im Jahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-G/07vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
24. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 Weiter-
und Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt € 6.717,75 als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Beilage zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist ersichtlich, dass es sich bei
den Aufwendungen in Höhe von € 6.474.24 um Kosten für das Studium
der Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität in Graz
handelt. Die Aufwendungen beinhalten Diäten, Kilometergelder und die
Studiengebühr.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der
beantragten Aufwendungen für das Studium mit der Begründung, dass
diese bei der Arbeitnehmerveranlagung 2002 noch keine abzugsfähigen
Werbungskosten darstellen würde. Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
AbgÄG 2004, BGBl 2004/180 seien diese erst ab der Veranlagung 2003 nach der
neuen Rechtslage anzuerkennen.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass
das Finanzamt die Rechtslage verkannt habe, da die Kosten für ein
ordentliches Universitätsstudium ab dem Jahr 2003 (VfGH vom 15.6.2004,
VfSlg. 17218) absetzbar seien, wenn das Studium in einem Zusammenhang mit der
vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
stehen würde bzw. auch Kosten eines Studiums dann als abzugsfähig
gewertet werden würden, wenn dieses als umfassende
Umschulungsmaßnahme gesehen werden könne. Die Anwendbarkeit des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
(24.1.2007) nicht mehr gegeben gewesen. Vielmehr hätte das zuständige
Finanzamt die zum Zeitpunkt der Entscheidung und Bescheiderlassung geltende
Rechtslage anzuwenden gehabt, welche eine Anerkennung von Studienkosten vorsehen
würde. Eine Rückwirkung der Rechtslage sei im
finanzverwaltungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das
Finanzamt auf die im strittigen Jahr geltende und die ab dem Veranlagungsjahr
2003 anzuwendende Neuregelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Dagegen wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung des StRefG 2000 (BGBl I Nr.
106/1999) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Unbestritten hat die Berufungswerberin ein ordentliches
Studium betrieben (vgl. die Ausführungen in der Berufung). Aus dem oben
zitierten Gesetzestext ist zwanglos zu erkennen, dass die Aufwendungen für
ein ordentliches Studium keine Werbungskosten darstellen.
Zum Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.6.2004,
G8/04 ist Folgendes auszuführen (vgl. die UFS-Entscheidung RV/1951-W/04):
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G
8-10/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am 23.
Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge im BGBl. I 102/2004
veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf
des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung
durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht,
weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4. August
2004 in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch (mit
Ausnahme des Anlassfalles) auf alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 ist im
gegenständlichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht
erfolgt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden
Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 nur
dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall
anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt
nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren zur
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits
tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind
jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder wenn eine
mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen
Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall vorliegt, ist nach Art. 140
Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 weiterhin
anzuwenden, wonach, wie bereits einleitend ausgeführt, Aufwendungen
für ein ordentliches Universitätsstudium explizit von der
Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Aufwendungen für
das ordentliche Universitätsstudium vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-G/07
- Stammnummer
- 33750
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF