Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0726-L/05
Bauherreneigenschaft bei Reihenhausprojekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0726-L/05vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 7. Oktober 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer (ErfNr.: 0000/0000) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994, Zl.:
Bau-52/1994-Ka/schm, erteilte die Gemeinde V. der Fa. C. Immobilien GmbH,
Adr., die Baubewilligung für den Neubau einer Reihenhauswohnanlage mit 10
Wohnhäusern auf den Parzellen Nr. 459/2 - 459/11, KG A.. Hingewiesen
wurde in diesem Bescheid darauf, dass die Grundstücke im Eigentum der Fa.
B. St. AG, Adr stehen und eine Zustimmung zum Bauvorhaben vorliege.
Am 15. / 17. Mai 1996 wurden zwei Kaufverträge
zwischen der B. St. AG in W. (Verkäuferin) und den Ehegatten Dr. Adrian X.
und der Berufungswerberin (Bw. ) Dr. Angela X. abgeschlossen. Bei den
Kaufgegenständen handelte es sich um:
a) Die Liegenschaft EZ 254 Grundbuch 51201 A., das neu
gebildete Grundstück 459/9 mit Gesamtflächenausmaß von 470
m2. Das
Grundstück wurde je zur Hälfte von den Ehegatten um einen
Gesamtkaufpreis von ATS 271.628,00 erworben.
b) Das Trenngrün (1/20stel Anteil an der EZ 565
Grundbuch 51201 A. Bezirkgericht W.) zu einem Gesamtkaufpreis von ATS
145.000,00.
Am 23. Mai 1996 wurde von der Bw. folgende
Abgabenerklärung gemäß
§ 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteueren in Linz
eingebracht:
a) Über den Erwerb der Hälfte des
Grundstückes im Gesamtwert von ATS 271.628,00
b) Über den Erwerb von 1/10tel Anteil am
Trenngrün im Gesamtwert von ATS 145.000,00.
Das Finanzamt ersuchte die Bw. um ergänzende
Informationen, ob die Absicht bestehen würde auf gegenständlichen
Grundstück ein Haus (Reihenhaus, Doppelhaus oder dgl.) zu errichten. Am 26.
Juni 1996 traf das Antwortschreiben der Bw. mit dem ausgefüllten Fragebogen
bezüglich der Überprüfung der Bauherreneigenschaft beim Finanzamt
ein. Zusammengefasst gab die Bw. folgendes an: Mit dem Erwerb des
Grundstückes und der beabsichtigten Bebauung waren keine Bedingungen oder
Auflagen (z.B. Bauverpflichtung) geknüpft. Die Bw. hätte über
eine Kollegin von dem Projekt erfahren und den Kauf über einen
Treuhänder abgewickelt. Das zu errichtende Gebäude wäre gerade in
Planung, wobei die Bw. einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkonstruktion
nehmen würde. Bis dato wurde die Baubewilligung bzw. der Bauauftrag noch
nicht erteilt, sondern wäre gerade in Planung. Ein Fixpreis für die
Errichtung bzw. die vorläufigen Baukosten wären noch nicht bekannt.
Die Bw. hätte keinen Bauträger, sondern lasse selbst errichten. Das
Ansuchen für das Förderungsdarlehen des Landes OÖ müsse
durch die Bw. selbst erfolgen.
Mit 29. Juli 1996 erhielt die Bw. einen vorläufiger
Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordung (BAO). Die
Grunderwerbssteuer wurde mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von
ATS 208.314,00 mit ATS 7.291,00 festgesetzt. Die Bw. wurde darauf hingewiesen,
dass nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch
ungewiss und die Vorschreibung daher vorläufig sei. Die bisher vorgelegten
Unterlagen würden für die Beurteilung der Bauherreneigenschaft nicht
ausreichen.
Laut Telefonat im Jänner 1997 mit der Firma C.
Immobilien GmbH hinsichtlich der Anlage in T (Erstellung von 10 Häusern)
wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die betreffenden Häuser noch im Bau
wären und mit der Fertigstellung bzw. Endabrechnung frühestens mit
Anfang 1998 zu rechnen seien. Die Firma C. ersuchte das Finanzamt noch
zuzuwarten, da eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anhängig
sei.
Am 12. März 1999 erging betreffend dem Kaufvertrag mit
der Firma B. St. ein erneuter Vorhalt vom Finanzamt an die Bw. mit der Bitte um
Beantwortung einiger Fragen bezüglich der Errichtung eines Hauses
(Bauherreneigenschaft, Reihenhaus, Doppelhaus und dgl.) innerhalb eines Monats.
Dieser Vorhalt wurde von der Bw. nicht beantwortet.
Am 5. November 1999 erhielt das Finanzamt von der A Bau
Ges.m.b.H. die Schlussrechnung Nr. 8.682 vom 15. Dezember 1998 gerichtet an die
Bw. und ihren Ehegatten mit einer Gesamtsumme über ATS 1.813.000,00
inklusive 20% MWSt. (vereinbarter Pauschalpreis laut Bauvertrag vom 14. Juni
1995) für den Bau des Reihenhauses in T/W..
Am 7. Oktober 2002 erging der endgültige Bescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO betreffend dem Kaufvertrag vom 15. / 17.
Mai 1996 mit dem B. St. AG und dem Bauvertrag mit der A Bau GmbH an die Bw..
Gemäß
§ 7 Z. 3 Grundsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) wurde die
die Grunderwerbssteuer mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von
ATS 1.114.814,00 mit € 2.835,55 (ATS 39.018,00) festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage ergab sich aus der Hälfte der Summe der Grundkosten von
ATS 416.628,00 und den Baukosten lt. Schlussrechnung der A Bau GmbH von
ATS 1.813.000,00. Es entstand eine Nachforderung beim Finanzamt von €
2.305,69. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, wenn ein
Grundstückswerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers
oder eines Dritten vorgegebenes Gebäude (Gesamtkonstruktion) gebunden ist,
dann sei ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, und die Baukosten
seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2002 wurde von der Bw.
mit Anbringen vom 6. November 2002 Berufung eingebracht. Die Bw.
argumentierte sie trete sowohl rechtlich als auch inhaltlich als Bauherr auf.
Sie hätte wesentliche bauliche Maßnahmen des Rohbaues selbst geplant,
wäre maßgeblich an der Gesamtkonstruktion beteiligt gewesen und
hätte nicht ein vorgegebenes Gebäude übernommen. Laut Bw.
führte die Firma A Bau GmbH die baulichen Schritte nur durch. Die Bw.
berufe daher gegen die Doppelbesteuerung ihrer Eigenheimeinrichtung, da Sie
bereits sämtliche Mehrwertsteuern im Rahmen aller beim Hausbau anfallenden
Rechnungen geleistet hätte und nach ihrer Meinung nun ein zweites Mal
für den Rohbau des Eigenheimes besteuert würde. Die Bw. ist der
Auffassung, dass eine eindeutige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliege,
gemessen an anderen Staatsbürger, die sich auch ein Eigenheim errichten.
Weiters stelle sich die Frage nach der EU-Konformität der Steuerforderung.
Die Bw. forderte die Bearbeitung der Berufung durch eine finanzunabhängige
Gerichtsbarkeit und ersuchte um Aussetzung des in Streits stehenden Betrages bis
zur Klärung.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2004 wurde die
Berufung gegen den Grunderwerbssteuerbescheid vom 7. Oktober 2002 vom Finanzamt
als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete, dass
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer unterliegen. Nach § 4
Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. § 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimme, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen sei. Gegenleistung eines der Grunderwerbsteuer im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1998 unterliegenden Kaufvertrages könne auch
eine zukünftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung
eines Erwerbsvorganges wäre der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Ist der
Grundstückswerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers
oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisator vorgegebenes Konzept
gebunden, dann wäre ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen
werden würden. Bei einem solchen Käufer würden auch die
Herstellungskosten für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung
zählen. Weiters führte das Finanzamt an, dass im gegenständlichen
Fall die Firma C. Immobilien GmbH bereits mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 die
Baubewilligung für die Errichtung der Reihenhausanlage (Bauvorhaben in V.,
10 Häuser) erteilt wurde. Eine "Info-Broschüre" wurde vorgelegt. Von
seitens der Firma C. Immobilien GmbH konnte eine namhaft gemachte Baufirma zu
den vertraglich bestimmten Preisen und dem Leistungsverzeichnis laut
Informationsmappe mit der Errichtung des Reihenhauses beauftragt werden. Der
Kaufvertrag hinsichtlich Parzelle 459/9 wurde mit der B. St. AG am 15. / 17. Mai
1996 abgeschlossen. Der in Folge von der Bw. mit der A Bau Ges.m.b.H
abgeschlossene Bauvertrag vom 14. Juni 1995 nimmt Bezug auf die von der Firma C.
Immobilien GmbH erstellte Verkaufsmappe samt Leistungsbeschreibung. Das
Finanzamt gehe daher davon aus, dass nur solche Interessenten Grundeigentum
erwerben konnten, die gleichzeitig auch einer bestimmten Firma den Bauauftrag
gaben und sich im Wesentlichen in ein bereits vorgelegtes Baukonzept einbinden
ließen. Die von der Bw. vorgetragene Einflussmöglichkeit auf die
bauliche Gestaltung sei laut Finanzamt daher unbeachtlich, weil sie nicht auf
die Gesamtkonstruktion der Anlage Wirkung hatte. Eine freie Wahl des Haustyps
hätte demnach nicht in das Gesamtkonzept gepasst. Es sei somit
offensichtlich, dass der Erwerber eines Grundstückes, auf dem eine fertig
projektierte und bewilligte Reihenhausanlage errichtet werden sollte, nicht als
Bauherr gesehen werden könne und der Erwerbswille auf ein Grundstück
mit einem zu errichtenden Haus gerichtet war.
Am 9. Juni 2004 ging beim Finanzamt eine erneute Berufung
gegen die Berufsvorentscheidung vom 12. Mai 2004 ein. Die Bw. bekräftigte
Ihre bereits getätigten Argumente vom Schreiben am 6. November 2002 und
forderte die Bearbeitung der Berufung durch eine finanzunabhängige
Gerichtsbarkeit. Die Berufung wurde am 24. August 2005 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Bw. hinsichtlich
des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Reihenhauses als Bauherr
anzusehen ist oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird (vgl. UFS 8. 9. 2006, RV/0276-G/04).
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer
finalen Verknüpfung steht. Wenn also etwa der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann
ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. UFS 10. 7. 2006,
RV/0278-G/04; VwGH 31. 3. 1999, 99/16/0066; VwGH
15. 3. 2001; 2000/16/0082;
Fellner, GrEStG 1987 § 5
Rz 88a).
Der Umstand, dass in diesem Fall die Verträge
einerseits über den Kauf den Grundstückes und andererseits über
den Bau des Reihenhauses mit zwei unterschiedlichen Unternehmen abgeschlossen
wurde, ist daher nicht relevant und Beweis dafür, dass die Bw. als Bauherr
auftrat.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner,
GrEStG 1987 § 5 Rz. 90; UFS 3. Mai 2005, RV/0231-F/04) ist der Erwerber
eines Grundstückes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
a) er auf die bauliche Gestaltung des Hauses wesentlichen
Einfluss nehmen kann.
b) er das Baurisiko zu tragen hat, also den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist. D.h. weiters, der Bauherr schließt die Verträge mit
den Baufirmen im eigenen Namen ab und wird aus diesen Abmachungen unmittelbar
verpflichtet und berechtigt, sodass er Baumängel, Garantieansprüche
und Verzögerungsschäden auch selbst geltend machen kann.
c) er das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er
nicht bloß eine Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bausausführenden
Rechnungslegung zu verlangen.
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl.
Fellner, GrEStG 1987 § 5 Rz. 90).
In der Vorhaltbeantwortung vom 26. Juni 1996 gab die Bw.
an, dass mit dem Erwerb des Grundstückes und der beabsichtigten Bebauung
keine Bedingungen oder Auflagen (z.B. Bauverpflichtung) geknüpft waren. Das
zu errichtende Gebäude wäre gerade in Planung, wobei die Bw. einen
wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkonstruktion nehmen würde. Bis dato
wurde die Baubewilligung bzw. der Bauauftrag noch nicht erteilt, sondern
wäre gerade in Planung. Ein Fixpreis für die Errichtung bzw. die
vorläufigen Baukosten wären noch nicht bekannt. Die Bw. hätte
keinen Bauträger, sondern lasse selbst errichten.
Der Firma C. Immobilien GmbH wurde allerdings bereits mit
Bescheid vom 20. Dezember 1994 die Baubewilligung für die Errichtung
der Reihenhausanlage (Bauvorhaben in V., 10 Häuser) erteilt. Von seitens
der Firma C. Immobilien GmbH wurde eine Verkaufsmappe mit Leistungsbeschreibung
erstellt und namhaft gemachte Baufirmen mit der Errichtung des Reihenhauses
beauftragt. Der abgeschlossene Bauvertrag zwischen der Bw. und der Firma A Bau
Ges.m.b.H vom 14. Juni 1995 nimmt laut den Ausführungen des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung Bezug auf die Verkaufsmappe und die
Leistungsbeschreibung der Firma C. Immobilien GmbH. Weiters wurde eine
Pauschalpreis von ATS 1.813.000,00 inkl. MWSt. vereinbart. In der
Schlussrechnung der Firma A Bau Ges.m.b.H vom 15. Dezember 1998 wurden die
folgenden Leistungen zum vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet: Einrichten der
Baustelle bzw. Baubeginn, Aushub und Fundierung, Keller, Erdgeschoß,
Obergeschoß, Dachkonstruktion, Fenster/Türen und die
Fertigstellung.
Aus diesen Umständen ergibt sich, dass beim Kauf des
Grundstückes von der B. St. AG am 15. / 17. Mai 1996, ein im wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept bestand. Die Bw. wendete ein, dass sie wesentliche
bauliche Maßnahmen des Rohbaues selbst plante und entscheidend die
Gesamtkonstruktion selbst als Bauherr bestimmte. Um welche genauen
Änderungen es sich dabei handelte wurde von der Bw. nicht weiter
angeführt. Selbst wenn die Bw. einige Gestaltungsspielräume bei der
Errichtung des Reihenhauses hatte, ist zu beachten, dass Planänderungen wie
z.B. Änderung in Einrichtung oder Ausstattung, Veränderung der
Innenräume nicht entscheidend sind und stellen keinen wesentlichen Einfluss
auf die Gesamtkonstruktion der Anlage darstellen
(vgl. Fellner, GrEStG 1987 § 5 Rz.
92). Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft der Bw.
ist der Umstand, dass nicht die Bw. sondern die Fa. C. Immobilien GmbH
gegenüber der Baubehörde (vgl. Baubewilligung mit Bescheid vom 20.
Dezember 1994) als Bauwerberin auftrat (vgl.
Fellner, GrEStG 1987 § 5 Rz. 92). Es steht somit fest, dass ein
Konzept für die Reihenhausanlage von der Firma C. Immobilien GmbH bestand
und demnach nicht ein individuelles Einfamilienhaus mit freien
Gestaltungsmöglichkeiten geplant war, da dieses nicht in die
Gesamtkonstruktion der Reihenhausanlage gepasst hätte. Es ist
auszuschließen, dass die Bw. als Bauherr gesehen werden könne, da sie
auf die bauliche Gestaltung des Hauses keinen wesentlichen Einfluss nehmen
konnte bzw. das Baurisiko und das finanzielle Risiko nicht tragen musste, da im
Vorfeld ein Bauvertrag mit der Firma A Bau Ges.m.b.H abgeschlossen, eine
Vereinbarung (lt. Verkaufsmappe und Leistungsbeschreibung der Firma C.
Immobilien GmbH) getroffen und ein fixer Pauschalpreis verhandelt wurde, der
nach Leistungserbringung abgerechnet wurde. Auf Grund dieser Sachlage ist es
eindeutig, dass aus Sicht der Bw. der Erwerbswille auf ein Grundstück mit
einem zu errichtenden Reihenhaus gerichtet war und als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude herangezogen werden.
Bezüglich der Frage der Bw. nach der
EU-Konformität der Steuerforderung wird auf die Entscheidung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Juli 1986 in
der Rechtssache 73/85 (Kerutt) hingewiesen. In diesem Fall wurde von der
deutschen Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer für ein Bauvorhaben im Rahmen
des so genannten "Bauherrenmodells" erhoben. Der Steuerbescheid wurde
angefochten, da für die Bemessung der Grunderwerbssteuer der Kaufvertrag
über ein Gebäude und der Werkvertrag über die Errichtung eines
Gebäudes grunderwerbsteuerrechtlich als einheitlicher Vorgang betrachtet
und zugrunde gelegt wurde. Die Kläger wendeten ein, dass nur der Erwerb des
Grundstücks und nicht die Errichtung des Gebäudes der
Grunderwerbsteuer unterliege. Im Zuge dieses Rechtsstreits wurde vom
Finanzgericht Düsseldorf an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaft die Frage gestellt, ob das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstatt
daran hindere, einen gemäß der sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer
unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren Verkehrsteueren wie der
Grunderwerbsteuer zu belegen. Laut vorliegendem EuGH-Urteil enthält das
Gemeinschaftsrecht keine besondere Vorschriften, die die Befugnis der
Mitgliedstaaten, andere Verkehrsteuern als die Umsatzsteuer einzuführen
ausschließt oder beschränkt. Derartige Steuern können auch dann
erhoben werden, wenn es wie in diesem Fall zu einer Kumulierung der
Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt. Zusammengefasst gibt es
keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die einen Mitgliedstaat daran hindert
einen gemäß der sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden
Vorgang zusätzlich mit weiteren Verkehrssteuern, wie der
Grunderwerbssteuer, zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter von
Umsatzsteuern haben.
Aus dieser Gemeinschaftsrechtslage ergibt sich, dass die
österreichische Gesetzgeber durchaus berechtigt ist, einen der
Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren
Verkehrssteuern, wie der Grunderwerbssteuer, zu belegen. Die von der Bw.
aufgezeigten Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Grunderwerbsteuer liegen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht vor.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Bw. gegen die
Besteuerung ist darauf hinzuweisen, dass diese Besteuerung sich aus der
herrschenden Rechtslage ergibt. Der Unabhängige Finanzsenat ist an diese
Rechtslage gebunden, zudem steht ihm nicht das Recht zu ein
Normenkontrollverfahren nach § 140 Abs. 1 B-VG einzuleiten.
Aus diesen Gründen war die gegenständliche
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0726-L/05
- Stammnummer
- 33738
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF