Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0058-W/07
Einleitung, Selbstanzeige mit Zahlungserleichterung ohne Verrechnungsweisung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0058-W/07vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates (Wien) 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen K.W., vertreten durch Mag. M. Bubla & Dr. F.
Bubla Wirtschaftstreuhand KEG, Bubla & Bubla WT-GmbH, 2500 Baden,
Flamminggasse 23, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
15. März 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
20. Februar 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Februar 2007 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für 3-6/2006 eine
Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von €
34.723,54 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht aufgrund der Umsatzsteuer-Festsetzungen
laut Bescheid vom 26. September 2006 ergebe, da der Bf. trotz Kenntnis der
abgabenrechtlichen Vorschriften diesen zuwider gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
15. März 2007. Mit Einbringung der Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG vom 11. September 2006 habe der Bf. den Sachverhalt betreffend
Umsatzsteuervoranmeldungen für März, Mai und Juni 2006 korrekt
dargestellt und auch die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt.
Dies zeige sich auch, dass in der Niederschrift vom 14. September 2006 genau
diese Ziffern als Bemessungsgrundlage gedient haben und voll anerkannt worden
seien. Die Strafanzeige (Anmerkung: gemeint wohl Selbstanzeige) sei somit
für den Bf. strafbefreiend gewesen.
In einer persönlichen
Besprechung auf dem Finanzamt Baden - soweit erinnerlich mit Frau G. - seien
Ratenzahlungen vereinbart worden. In diesem Zusammenhang müsse erwähnt
werden, dass einerseits die wirtschaftliche Lage des Betriebes, wie in der
Branche allgemein, nicht zum Besten stehe; andererseits kämen große
familiäre Probleme, bedingt durch Scheidung des Sohnes und daran
anschließender dringend notwendiger Betreuung der kleinen Enkelin, sowie
immer wieder Erkrankungen, Stress und Erschöpfungszustände des Bf. als
auch seiner Frau hinzu.
Es seien, wie gesagt, am
Finanzamt persönlich Zahlungen vereinbart worden; dem Bf. sei jedoch nicht
bewusst gewesen, dass er aufgrund des aushaftenden Rückstandes diese
Zahlungen unbedingt mit Umsatzsteuer hätte bezeichnen müssen.
Dadurch bedingt seien
sämtliche Zahlungen auf Saldo gebucht und die Umsatzsteuerverpflichtungen
des Bf. seien dadurch bedingt wieder offen geblieben. Dies sei auch der Grund,
weshalb es nun zur Einleitung dieses Strafverfahrens gekommen sei.
Es werde ersucht, die
äußerst schwierigen betrieblichen Begleitumstände des Bf. sowie
seiner Frau und Familie zu berücksichtigen (im Jänner 2007 sei ein
Konkurs abgewiesen worden). Allein dadurch komme es leider immer wieder zu
Versäumnissen und Fristverletzungen. Es sei dies alles nicht in der Absicht
des Bf. gelegen; er sei ernstlich bemüht, allen seinen Verpflichtungen
nachzukommen und es sei absolut von keinerlei Vorsatz zu sprechen.
In seiner wirtschaftlichen Lage
seien allein die vorgeschriebenen Säumnis- und
Verspätungszuschläge eine wirklich harte Strafe.
Es liege auch absolut nicht in
der Absicht des Bf., irgendwelchen Vorschriften zuwider zu handeln.
Es werde daher um Aufhebung des
Bescheides und um Einstellung der Einleitung des Strafverfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
§ 29 Abs. 1
FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
§ 29 Abs. 2
FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen
Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Zum Beschwerdevorbringen, der
Bf. hätte noch vor Einleitung des Strafverfahrens beim Finanzamt
Selbstanzeige eingebracht, ist zu erwidern, dass eine Selbstanzeige, deren
strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht hindert (VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207).
Auch wenn außer Streit
steht, dass der Bf. durch seiner steuerlichen Vertreter am 11. September
2006 (beim FA übergeben an diesem Tag um 9.00 Uhr) für die Monate
März bis Juni 2006 eine Selbstanzeige eingebracht hat, ist darauf
hinzuweisen, dass eine der Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung
der Selbstanzeige gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG die Entrichtung der
sich aus der Verkürzung ergebenden Abgaben ist.
Zwar wurde auf das Abgabenkonto
des Bf. am 29. September 2006 ein Betrag von € 20.000,00 sowie am
9. Oktober 2006 ein Betrag von € 24.449,08 einbezahlt. Die
Beträge wurden mangels Verrechnungsweisung auf den ältesten
Rückstand gebucht. Die Zahlungsfrist für die von der Selbstanzeige
umfassten Abgaben endete am 3. November 2006. Aus dem Strafakt ist jedoch zu
ersehen, dass die Abgaben, die als strafbestimmende Wertbeträge dem
Finanzstrafverfahren zugrunde liegen, nicht den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet wurden. Im derzeitigen Verfahrensstadium steht die strafbefreiende
Wirkung der Selbstanzeige somit keineswegs fest. Auch wenn im weiteren Verfahren
zu prüfen sein wird, in welcher Form eine allfällige
Zahlungserleichterung beantragt und/oder bewilligt wurde, können im Lichte
der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entsprechenden
Ausführungen der Beschwerde derzeit nicht zum Erfolg verhelfen.
Für die Verwirklichung
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die
Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in
Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Soweit in der Beschwerde
ausgeführt wird, der Bf. habe weder die Absicht noch den Vorsatz gehabt,
die Abgaben zu hinterziehen, ist darauf hinzuweisen, dass zum Tatbild der
Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben
gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Allein der Umstand, dass der
Bf. verspätet mittels Selbstanzeige seine Verfehlungen offen gelegt hat, er
sich offensichtlich der Tatsache bewusst war, die Abgaben entgegen seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht fristgerecht zu den Fälligkeitstagen
entrichtet bzw. gemeldet zu haben, besteht der Verdacht des angeschuldeten
Finanzvergehens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die
Erklärungen des Bf. für seine Versäumnisse und die schwierigen
betrieblichen Begleitumstände können bei einer allfälligen
Strafbemessung Berücksichtigung finden.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Wien, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0058-W/07
- Stammnummer
- 33723
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF