Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0691-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0691-K/07vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch MMag.
Gustav Walzel, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Siebensterngasse 20, vom
17. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 1. Oktober 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln setzte mit
Bescheid vom 1. Oktober 2007 Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in
Höhe von € 871,78 fest.
Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) erhob
mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 gegen den Wiederaufnahmebescheid ESt
2000, den Einkommensteuerbescheid 2000 sowie gegen den zuvor bezeichneten
Anspruchszinsenbescheid fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde vom
steuerlichen Vertreter im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der
Wiederaufnahmebescheid ESt 2000 als auch der auf Grund der Wiederaufnahme
erlassene (neue) Einkommensteuerbescheid 2000 inhaltlich rechtswidrig sei und
nach Stattgabe der Berufungen die Rechtsgrundlagen für den
Anspruchszinsenbescheid wegfallen werden, weswegen um ersatzlose Aufhebung des
Anspruchszinsenbescheides ersucht werde.
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das
Finanzamt mit Vorlagebericht vom 25. Oktober 2007 ua. auch die Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr
2000 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Ein Zinsenbescheid setzt jedoch nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides (hier: des Einkommensteuerbescheides 2000), wohl aber
einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind
Anspruchszinsenbescheide auch nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig - wie im
berufungsgegenständlichen Fall gegeben.
Erweist sich ein Stammabgabenbescheid (zB. ein
angefochtener Einkommensteuerbescheid) jedoch nachträglich als rechtswidrig
und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben (zB. durch eine
Berufungsentscheidung), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. In einem solchen Fall erfolgt daher von Amts wegen eine weitere
Festsetzung von Anspruchszinsen (zB. Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalles
einer rechtswidrigen Abgabennachforderung) durch Erlassung eines neuen
Abgabenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3., überarbeitete Auflage,
§ 205, Tz 32 bis 35).
Das Berufungsbegehren (Anspruchszinsen) bezieht sich im
vorliegenden Fall ausschließlich auf den Inhalt des
Wiederaufnahmebescheides bzw. des neuen Abgabenbescheides betreffend
Einkommensteuer 2000 je vom 1. Oktober 2007 (der Berechnungsmodus als auch
die Dauer der Verzinsung wurden gegenständlich nicht in Streit gestellt).
Die diesbezüglichen Einwendungen waren daher nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr
2000 in Frage zustellen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
am 18. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0691-K/07
- Stammnummer
- 33719
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF