Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0077-K/07
Anspruchszinsen, Bindung an Stammabgabenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0077-K/07vom 17.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A.K., Geschäftsführer,
geb. xy, R.,F.4, vertreten durch Gruber Wirtschaftstreuhand GesmbH,
3393 Zelking/Melk, Gassen 2, vom 14. Februar 2006 und 22. Jänner
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten vom 10. Jänner 2006 bzw.
20. Dezember 2006, betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die
Jahre 2002 und 2003 sowie 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 10. Jänner 2006 und 20. Dezember
2006 wurden nach Durchführung einer Außenprüfung dem
Berufungswerber (Bw.) die Anspruchszinsen für die an denselben Tagen
festgesetzte Einkommensteuer für 2002 und 2003 sowie 2004 (€
15.213,51, € 14.818,54 und € 18.423,17) gemäß
§ 205
BAO mit € 1.203,92, € 657,42 und € 866,83 berechnet.
Mit Eingaben vom 9. Februar 2006 und 19. Jänner 2007,
beim Finanzamt eingelangt am 14. Februar 2006 bzw. 22. Jänner 2007,
brachte der Bw. im Wege seiner steuerlichen Vertreterin das Rechtsmittel der
Berufung gegen die angeführten Bescheide gleichzeitig mit der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2004
ein. Die Berufungsvorbringen erstrecken sich auf die vom Prüfer
vorgenommenen Änderungen der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der
Einkommensteuer für die angeführten Jahre (Erhöhung der
Geschäftsführerbezüge um an den Geschäftsführer
gezahlte Vorauszahlungen); von der Berufung mitumfasst sind auch die Bescheide
hinsichtlich der Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2002 und
2003 sowie 2004. Des Weiteren stellte der Bw. hinsichtlich aller angefochtenen
Abgabenbescheide einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung nach § 284 BAO und hinsichtlich der
Abgabenbescheide des Jahres 2004 einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch den gesamten Berufungssenat nach § 282 BAO.
In seinen Vorlageberichten vom 11. Jänner und 6.
Februar 2007 führte das Finanzamt aus, dass der Bw.
Geschäftsführer und Alleingesellschafter der K. GesmbH sei. Strittig
sei die Besteuerung der Vorauszahlung einer Erhöhung der
Geschäftsführerbezüge im Jahr der Bezahlung. Den durch die
Vorauszahlung für fünf Jahre erhöhten Einkünften aus
selbständiger Arbeit (lt. Est-Erklärung gesamt S 2.625.992,15) stehe
2001 ein Verlust aus der Beteiligung an einem Mietobjekt in Höhe von €
2.537.003,02 gegenüber. Der Prüfer habe im Hinblick auf die Judikatur
(VwGH Zl. 95/15/0202 vom 20. November 1996) die Besteuerung der Vorauszahlung in
jenen Zeiträumen angenommen, in denen der Anspruch auf den entsprechenden
Teil der Bezüge entstanden sei. Laut Bw. sei dieses Erkenntnis im
gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Das Finanzamt beantrage, die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 zog die steuerliche
Vertreterin des Bw. hinsichtlich der Bescheide betreffend Anspruchszinsen die
eingebrachten Anträge auf Befassung des gesamten Berufungssenates (für
das Jahr 2004) und auf Durchführung von mündlichen Verhandlungen
(für die Jahre 2002 bis 2004) zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall erhob der Bw. in seinen
Berufungen ausschließlich Einwendungen gegen die im Zuge der
Außenprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2001 bis 2004. Inhaltliche Einwendungen gegen die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2002 bis 2004 brachte der Bw.
hingegen nicht vor.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen
von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden,
die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3
erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 leg.cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach §214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekanntgegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekanntgegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 leg.cit. wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. - nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt (im gegenständlichen Fall
entstand der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2002, 2003 und 2004
mit Ablauf der Jahre 2002, 2003 und 2004) - entsteht, die Abgabenfestsetzungen
aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten (im gegenständlichen Fall erfolgten
diese für die angeführten Abgaben mit Bescheiden vom 10. Jänner
und 20. Dezember 2006) erfolgen.
Jede Nachforderung oder Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden ("Bindungswirkung"); wegen dieser Bindung ist der
Zinsenbescheid daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung
anfechtbar, der "Stammabgaben"-Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO3, § 205, Tz
34). Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig
und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand
mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles
einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es
erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides;
vgl. Ritz, BAO3,
§ 205, Tz 35).
Die prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten (Anspruchszinsen)Bescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn die
Grundlagenbescheide rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO2, § 252, Tz
3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Abgabenakt sind Argumente
ersichtlich, dass die den Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Abgabenbescheide
nicht rechtswirksam erlassen worden sind oder dass die Höhe der
Anspruchszinsen im Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht korrekt vorgenommen worden
ist. Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden stehen daher keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegen.
Den Berufungen war daher keine Folge zu geben und wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0077-K/07
- Stammnummer
- 33718
- Gültig
- 17.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF