Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0230-I/07
Berufliche oder betriebliche Veranlassung von Umschulungsmaßnahmen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0230-I/07vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 21. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1.) In den Beilagen zu der - offenbar am 20.6.2006
eingereichten - Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2005 machte der - (zunächst) steuerlich nicht vertretene -
Berufungswerber (Bw.) Reisekosten sowie Ausbildungskosten von
8.361,36 € als Werbungskosten geltend. In dem am 21.6.2006
ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurden
Werbungskosten von 1.039,10 € anerkannt. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass Aufwendungen für ein "Unternehmertraining" sowie
für die Anschaffung eines Massagetisches nicht abgezogen werden konnten.
Das Training stehe mit den nichtselbständigen Einkünften des Bw. in
keinem Zusammenhang. Es lasse darauf schließen, dass sich der Bw. mit
einer Massagepraxis selbständig machen wollte. Aufwendungen für
Arbeitsmittel bildeten nur dann Werbungskosten, wenn derartige Geräte am
Arbeitsplatz entweder überhaupt nicht vorhanden seien oder nicht
aufgestellt werden könnten. Kurse, die vom Arbeitgeber bezahlt worden sind,
könnten nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Fahrten zur B und nach C hätten an Hand von Belegen nur für die
Zeiträume 28.2. bis 5.3. und 24. bis 28.8. nachvollzogen werden
können.
Der Abgabepflichtige erhob Berufung und legte ein Schreiben
seines Arbeitgebers vor. In dem - nach Mängelbehebungsauftrag vom 13.7.2006
- eingereichten Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 18.7.2006 wurden
Werbungskosten von 7.075,03 € geltend gemacht. In der
Berufungsvorentscheidung vom 5.4.2007 wurden Werbungskosten von
1.375,50 € anerkannt. Mit Schreiben vom 13.4.2007 (Vorlageantrag)
wurde erklärungsgemäße Veranlagung beantragt.
2.) Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers verweist
in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz darauf, dass der Nachweis des Besuchs der
beantragten Veranstaltungen "in mehrfacher Form" erbracht worden sei. Die
behördlichen Mutmaßungen über die Intentionen des Bw.
hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft seien für den Antrag auf
Anerkennung von Werbungskosten ohne Bedeutung. Tatsache sei, dass der Bw. seit
ca. zwei Jahren als Dienstnehmer tätig sei.
3.) Nun trifft es zwar zu, dass der Bw. in der Beilage zur
Abgabenerklärung höhere Werbungskosten geltend gemacht hat als der
steuerliche Vertreter mit seinem Schreiben vom 18.7.2006. Wie sich aus der
Aufgliederung der mit diesem Schreiben geltend gemachten Werbungskosten ergibt,
handelt es sich - der Zusammensetzung nach - aber offenbar um
andere Aufwendungen, als sie
zunächst geltend gemacht worden sind. Beispielhaft sei nur aufgeführt,
dass Kilometergelder in Höhe von 4.521,74 € geltend gemacht
wurden (in der Beilage zur Abgabenerklärung wurden unter diesem Titel noch
2.251,70 € in Anspruch genommen). Im angefochtenen Bescheid wurden -
wie in der Berufungsvorentscheidung - 499,11 € zuerkannt. Ohne die
Zusammensetzung der geltend gemachten Werbungskosten (im Einzelnen) zu kennen,
durften nicht sämtliche vom Bw. geltend gemachte Aufwendungen mit der
Begründung abgelehnt werden, es handle sich um die "in der
Abgabenerklärung angeführten" Aus- und Fortbildungskosten
(beträgt die Differenz doch immerhin wiederum 6.325 km). Mangelte es an
Belegen (D, E), wären solche Belege vom steuerlichen Vertreter
abzuverlangen gewesen. Ging das Finanzamt hingegen von der Annahme aus, dass es
sich dabei um Kosten gehandelt hat, die vom (späteren Dienstgeber) getragen
wurden (F, C), wäre - aktenmäßig nachvollziehbar - zu
klären gewesen, ob der Dienstgeber wirklich
sämtliche Kosten übernommen
hat. Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie
Büromaterialien wurden mit Schreiben vom 18.7.2006 größtenteils
zum ersten Mal geltend gemacht. Auch die Anerkennung dieser Aufwendungen konnten
ohne Einsichtnahme in die offenbar vorhandenen Belege nicht ohne jegliche
Begründung verweigert werden. Festgehalten sei, dass sich in den Akten
keinerlei Unterlagen befinden, aus denen ersehen werden könnte, welche
Aufwendungen der (spätere Dienstgeber) konkret getragen hat.
4.) Einzuräumen ist, dass es zweifellos
wünschenswert gewesen wäre, wenn der steuerliche Vertreter jene
Belege, auf die er sich berufen hat, zugleich vorgelegt und - sofern er in
Kenntnis der Begründung des angefochtenen Bescheides gewesen sein sollte -
zugleich ausgeführt hätte, welche Kosten der Bw. nun aus Eigenem
getragen hat und für welche Kosten der spätere Dienstgeber aufgekommen
ist. Da im Abgabenverfahren aber grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht
(§ 280 BAO) und es die Aufgabe der Abgabenbehörde ist, die für
die Erhebung der Abgabe erheblichen tatsächlichen Verhältnisse
festzustellen, konnte die Abgabenbehörde dennoch nicht von ihrer
Verpflichtung entbunden sein, den tatsächlichen Sachverhalt zu erforschen,
selbst wenn solche Belege nicht sofort vorgelegt bzw. ein solches Vorbringen
nicht sogleich erstattet wurde.
5.) Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Die Verpflichtung zur Ermittlung der
tatsächlichen (und rechtlichen) Verhältnisse trifft dabei in erster
Linie die Abgabenbehörde erster Instanz. Sie hat eine Berufung, über
die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die
infolge eines zeitgerechten Vorlageantrags von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu entscheiden ist, erst nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen vorzulegen (und auch
dies "ohne unnötigen Aufschub"). Es wird sich nicht vermeiden lassen, dass
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nach Lage des Falles) genötigt
ist, Erhebungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt durchzuführen.
Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er (in § 279 BAO) von
"notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens" spricht. Es kann aber
nicht die Aufgabe eines Rechtsmittelverfahrens sein, Sachverhaltsermittlungen
(erstmals) in einem Umfang und in einer Dichte durchzuführen, die sich auf
den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt erstrecken. In Fällen, in
denen eine Vielzahl von Positionen umstritten ist, erweist es sich zudem als
unumgänglich, dem Abgabepflichtigen zurückgestellte Belege
erforderlichenfalls neuerdings anzufordern. Auf der Grundlage der vorgelegten
Akten lässt sich jedenfalls nicht erklären, wie der steuerliche
Vertreter im Vorlageantrag davon ausgehen konnte, der Nachweis des Besuchs der
strittigen Veranstaltungen sei bereits "in mehrfacher Form" erbracht.
6.) Der vorliegende Berufungsfall zeichnet sich daher zum
einen dadurch aus, dass noch eine Ermittlungstätigkeit in erheblichem
Umfang vorzunehmen ist; zum anderen dadurch, dass der steuerliche Vertreter
ohnedies am Standort des Finanzamts tätig ist. Zur Vermeidung
unnötigen Verwaltungsaufwands (selbst auf Grund einer Anreise des
Referenten zur Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung)
erschien es daher angebracht, im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO
vorzugehen und den angefochtenen Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung
aufzuheben. Eine Unterlassung von Ermittlungen im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle kann sich gerade auch daraus ergeben, dass
erstmals in der Berufung Umstände
releviert werden und die Abgabenbehörde erster Instanz vor Berufungsvorlage
(§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO) keine diesbezüglichen
Ermittlungen durchgeführt hat (Ritz, BAO, § 289 Tz 11).
7.) Die vom Bw. geltend gemachten Ausbildungskosten wurden
von der Abgabenbehörde erster Instanz, soweit sie das "Erlernen
unterschiedlicher Massagetechniken" betreffen, dem Grunde nach als
Werbungskosten anerkannt. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht erweisen sich
die angeführten Ermittlungsschritte jedenfalls als erforderlich. Es
bedurfte daher keines Eingehens auf die weiteren, das Verwaltungsgeschehen
dominierenden Auseinandersetzungen über die berufliche Veranlassung eines
Unternehmertrainings bzw. die Anschaffung einer Massageliege. Aus
verfahrensökonomischen Gründen sei dennoch darauf eingegangen.
8.) Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Umstände
des Berufungsfalles darauf schließen lassen, dass der Bw. beabsichtigt
habe, sich selbständig zu machen und
deshalb auch die teure Massageliege
angeschafft hat. Es trifft zwar zu, dass der spätere Arbeitgeber in einem
Schreiben ohne Datums ausgeführt hat, dass der Bw. bereits im Februar
2006 davon Kenntnis gehabt habe, ab 1.
Juli 2006 ein Dienstverhältnis
beginnen zu können. Richtig ist auch, dass der Bw. das Unternehmertraining
offenbar schon im Jahr 2004 gebucht
(Schreiben WKO vom 15.12.2004) und - laut Schreiben des Bw. vom 9.2.2007 -
bereits im August 2004 Kurs-Unterlagen
angefordert und bezahlt hat. Das Finanzamt geht aber andererseits sehr wohl
davon aus, dass die Zusage des späteren Arbeitgebers (auf Grund von
Schreibfehlern) bereits im Februar des Jahres
2005 erfolgt ist. Ist die Zusage zur
Übernahme in ein späteres Dienstverhältnis aber bereits im
Februar 2005 erfolgt und legte der Arbeitgeber offensichtlich darauf Wert, dass
der Bw. (zur Leitung eines Teams von Mitarbeitern) die Unternehmerprüfung
abgelegt hat, kann ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der
Ausbildungskosten vom 7.3. bis 8.4.2005 nicht mehr ohne Weiteres verneint
werden. Auch wenn das Unternehmertraining auf die "Unternehmer-Prüfung"
abzielt, lässt sich in keiner Weise bestreiten, dass die behandelten Themen
(wie Kommunikation, Rechnungswesen, Unternehmerische Rechtskunde, Marketing,
Organisation, Mitarbeiterführung, Personalmanagement etc.) für die in
Aussicht genommene spätere Verwendung des Bw. als Leiter eines ca. zwanzig
Personen umfassenden Teams von erheblichem Wert sein kann. Der Bw. musste
deshalb noch in keiner Weise mit "Agenden eines Hoteldirektors, Personalchefs,
Buchhalters oder Einkäufers" befasst werden bzw. dazu befähigt sein,
"Lehrlinge auszubilden und die Prüfung abzunehmen"
(Berufungsvorentscheidung). Nach der Aktenlage, wie sie sich dem
Unabhängigen Finanzsenat darstellt, mag es zwar vor dem Februar 2005 nicht
auszuschließen gewesen sein, dass der Bw. tatsächlich eine
selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt hat. Selbst wenn dies aber
der Fall gewesen sein sollte, hätte sich das Ausbildungsziel des Bw. noch
rechtzeitig (dh noch vor dem Besuch des Kurses im März/April 2005) in
Richtung eines Zusammenhanges mit dem angestrebten Dienstverhältnis
geändert. In diesem Sinn ist offenbar auch das knapp gehaltene
Berufungsvorbringen des steuerlichen Vertreters zu verstehen.
9.) Die vom Bw. auf eigene Kosten angeschaffte, neueste am
Markt erhältliche Massageliege ist deshalb noch nicht eo ipso
abzugsfähig. Wie das Finanzamt (unwidersprochen) ausgeführt hat, hat
der Bw. einen Massagetisch samt Zubehör bereits bei der Veranlagung 2002
geltend gemacht. Das Finanzamt hat weiters (zutreffend) ausgeführt, dass
das praktische Üben zu Hause an Verwandten und Bekannten für diese
"angenehm und auch kostengünstig" sein mag, die steuerliche Absetzbarkeit
der Liege allerdings noch nicht rechtfertigt und die Liege wohl nicht
täglich an den Arbeitsplatz transportiert wird. Die Liege mag zwar der
"Erprobung des theoretischen Wissens" des Bw. förderlich gewesen sein. Die
Vornahme von Massagen durch einen ausgebildeten Masseur dient aber zweifellos
nicht nur dem berufsbezogenen
"praktischen Üben an Probanden"; sie erfüllt - in erster Linie - einen
eigenständigen, in der privaten Lebensführung des Bw. angesiedelten
Zweck (einer Dienstleistung gegenüber Verwandten und Bekannten von eigenem
Marktwert). Unverständlich erscheint das Vorbringen des Bw., dass eine
private Mitveranlassung nicht gegeben sei, weil er nach einem arbeitsreichen Tag
"gemäß den Erfahrungen des täglichen Lebens" keine Lust mehr
verspüre, einem entgeltlichen
Erwerb nachzugehen.
10.) Die Entscheidung ergeht über die Berufung vom
4.7.2006, wenngleich dem
Mängelbehebungsauftrag vom 13.7.2006 hinsichtlich seines ersten Punktes
nicht entsprochen worden war. Trägt eine Berufung kein Datum, handelt es
sich dabei noch um kein Formgebrechen im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO. Der
Mängelbehebungsauftrag war daher insoweit unzulässig (davon abgesehen
wurde mit Schreiben vom 18.7.2006 noch einmal förmlich berufen).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0230-I/07
- Stammnummer
- 33688
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF