Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2330-W/07
Höhe der Wohnungskosten für zweckentsprechende Wohnung bei doppelter Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2330-W/07vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In Hinblick auf die Urteile des BFH vom 9.8.2007, VI R 10/06 und VI R 23/05 ist davon auszugehen, dass auch in Österreich nach allgemeiner Auffassung mit einer durchschnittlich ausgestatteten 60m2 Wohnung mit einem ortsüblichen Durchschnittsmietzins jedenfalls das Wohnbedürfnis einer einzelnen Person an ihrem Beschäftigungsort zweckentsprechend erfüllt wird. Die dafür anfallenden Kosten sind als die unvermeidbaren Mehraufwendungen anzusehen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss.
Da es nur auf die Kosten ankommt, ist die tatsächliche Größe der Wohnung unbeachtlich.
Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen sind nicht beruflich bzw. betrieblich veranlasst und daher im Hinblick auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.,vom 6. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) beantragte im Rahmen
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 - so wie schon im Jahr zuvor
- folgende Kosten für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung
abzusetzen (Beträge in €):
|
Wohnungsmiete samt Betriebskosten
|
16.337,16
|
Strom-Gas
|
346,24
|
Einrichtung Afa
|
1.123,20
|
Fahrtkosten
|
2.664,00
|
Summe
|
20.470,60
Der Bw. gab dazu an, dass er als Geschäftführer
für den Aufbau der A. GesmbH in 1220 Wien tätig sei. Seine Frau sei
als Volksschullehrerin in Salzburg tätig, seine beiden Töchter
aufgrund ihres Schulbesuches ebenso in Salzburg wohnhaft. Durch seinen Dienstort
in Wien sei er gezwungen, eine Wohnung in Wien anzumieten.
Diese angemietete Wohnung befindet sich in 1010 Wien,
B-Straße. Nach dem vorgelegten Mietvertrag besteht die Wohnung aus
Vorzimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer Küche, Badezimmer mit Wanne und
Waschmaschine, WC und Kellerabteil. Die Nutzfläche beträgt ca. 83,08
m2.
Die monatlichen Kosten für Miete und Betriebskosten
setzten sich im Jahr 2006 wie folgt zusammen (Beträge in €):
|
|
Netto
|
Ust
|
Brutto
|
Hauptmietzins
|
1.024,25
|
10%
|
102,43
|
1.126,68
|
Betriebskostenakonto
|
151,90
|
10%
|
15,19
|
167,09
|
Aufzugsakonto
|
18,22
|
10%
|
1,82
|
20,04
|
Heizkostenakonto
|
39,68
|
20%
|
7,94
|
47,62
|
Gesamtvorschreibung
|
1.234,05
|
|
127,38
|
1.361,43
Das Finanzamt anerkannte alle geltend gemachten
Aufwendungen dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen
für Wohnungsmiete und Betriebskosten vertrat es unter Hinweis auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.5.2000, 95/14/0096 sowie auf die
Entscheidung des UFS RV/0305-L/04 die Auffassung, dass nur die Kosten für
eine zweckentsprechende Wohnung (das wären 30-40 m2) als Werbungskosten
anzuerkennen seien.
Ausgehend von den vom Bw. konkret geltend gemachten Kosten
für seine Wohnung anerkannte das Finanzamt lediglich die Wohnungsmiete samt
Betriebskosten für 40 m2 der konkreten Wohnung in Höhe von
€ 7.822,93 als Werbungskosten. Die Strom und Gaskosten wurden
ebenfalls dementsprechend gekürzt.
Insgesamt wurden somit vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 12. März 2007 folgende Kosten für die
doppelte Haushaltsführung anerkannt (Beträge in €):
|
Wohnungsmiete samt Betriebskosten
|
7.822,93
|
Strom-Gas
|
138,48
|
Einrichtung Afa
|
1.123,20
|
Fahrtkosten
|
2.664,00
|
Summe
|
11.748,61
Dagegen erhob der Bw. Berufung und beantragte die geltend
gemachten Aufwendungen in voller Höhe abzusetzen. Insbesonders verwies der
Bw. auf die Rz 349 der Lohnsteuerrichtlinien 2002, wonach als Kosten für
einen beruflich veranlassten Zweitwohnsitz lediglich die Kosten einer
durchschnittlichen Hotelunterkunft (monatlich ca. € 2.200) nicht
überschritten werden dürften.
Das Erkenntnis UFS RV/0305-L/04, in welchem nur Kosten
für eine zweckentsprechende Wohnung anerkannt wurden, entspreche nicht der
privaten Situation des Bw., weil seine Gattin im Jahr 2006 als Vertragslehrerin
in Salzburg tätig gewesen sei und in Wien keine adäquate Anstellung
gefunden hätte. Weiters habe eine Tochter im Jahr 2006 die Matura
absolviert und wäre ein Schulwechsel in dieser Schulstufe nicht zumutbar
gewesen.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung stellten
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten dar, als sie jene einer zweckentsprechenden Zweitwohnung
nicht übersteigen. Als abzugsfähige Kosten eines beruflich
veranlassten Zweitwohnsitzes kämen in der Regel nur die Kosten einer
Kleinwohnung in Betracht, wobei in der Entscheidung des VwGH vom 23.5.2000,
95/14/0096 die Kosten für eine Wohnung mit 96 m2 als sachgerecht
qualifiziert worden seien.
Da somit die beantragten Werbungskosten monatlich €
2.200 nicht übersteigen würden und die gegenständliche
Wohnfläche von 83,08 m2 das Maß jener Wohnung, die in der oben
zitierten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht übersteige, sei der
Berufung im Ergebnis vollinhaltlich stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die
Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die
dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort
wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich
bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie
erwachsen sind (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081).
Aufgrund der Entfernung zwischen Familienwohnsitz in
Salzburg und Tätigkeitsort in Wien ist für den Bw. eine tägliche
Rückkehr jedenfalls unzumutbar.
Da die Gattin des Bw. in Salzburg als Volksschullehrerin
tätig ist, ist auch eine Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes nicht
zumutbar.
Der Bw. kann daher grundsätzlich Aufwendungen für
eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Strittig ist gegenständlich die Höhe der
anzuerkennenden Wohnungskosten.
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare
Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass
er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit jene Kosten absetzbar,
welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für
sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind
gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Da die Wohnungskosten des Bw. im gegenständlichen Fall
relativ hoch erscheinen, ist zu prüfen, welche (fiktiven) Kosten dem Bw.
bei Anmietung einer zweckentsprechenden Wohnung erwachsen wären.
Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 EStG 1988 wird man dabei
diejenigen Kosten zu ermitteln haben, die das durchschnittliche
Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort
decken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in Urteilen vom 9.8.2007, VI R 23/05
und VI R 10/06 zur mit Österreich vergleichbaren deutschen
Rechtslage entschieden, die notwendigen Mehraufwendungen für eine Wohnung
am Beschäftigungsort in Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit den
Kosten für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 bei
Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses zu
beschränken.
Der UFS geht davon aus, dass auch in Österreich nach
allgemeiner Auffassung mit einer durchschnittlich ausgestatteten 60 m2 Wohnung
mit einem ortsüblichen Durchschnittsmietzins jedenfalls das
Wohnbedürfnis einer einzelnen Person an ihrem Beschäftigungsort
zweckentsprechend erfüllt wird. Die dafür anfallenden Kosten sind als
die unvermeidbaren Mehraufwendungen anzusehen, die dem Steuerpflichtigen dadurch
erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss.
Da es nur auf die Kosten ankommt, ist die tatsächliche
Größe der Wohnung unbeachtlich.
Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen sind nicht
beruflich bzw. betrieblich veranlasst und daher im Hinblick auf die Bestimmungen
des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Soweit sich der Bw. auf die Ausführungen in Rz 349 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 bezieht und daraus ableitet, dass Wohnungskosten bis
€ 2.200 jedenfalls abgezogen werden könnten, so ist darauf
hinzuweisen, dass das Finanzamt dieser Auffassung hinsichtlich der
Wohnungskosten des Bw. im Jahr 2006 nicht gefolgt ist. Ob die Ausführungen
in den Lohnsteuerrichtlinien im Sinne der Auffassung des Bw. zu interpretieren
sind, kann aber gegenständlich dahingestellt bleiben, weil die
Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen begründen können (siehe auch VwGH
25.10.2000, 99/13/0016; 22.2.2007, 2002/14/0140).
Nach einer Aufstellung auf www. Immobilien.net betrug die
durchschnittliche Angebotsnettomiete in Wien im IV Quartal 2006 durchschnittlich
€ 9,74/m2. Dieser Wert beruht auf 13.951 Mietwohnungen die in diesem
Zeitraum über einen Makler oder Bauträger im Angebot standen und
erscheint daher als Grundlage für die Schätzung der anzuerkennenden
Wohnungskosten geeignet.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergeben sich
daraus folgende anzuerkennende Werbungskosten:
|
|
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
|
|
pro
m2 in €
|
|
€
|
€
|
durchschnittliche
Angebotsmonatsnettomiete Wien IV/2006
|
9,74
|
10%
|
0,97
|
10,71
|
|
|
|
|
|
|
|
|
BK
für bestehende Wohnung 2006
|
83,08
m2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Betriebskostenakonto
|
151,9
|
1,83
|
10%
|
0,18
|
2,01
|
|
Aufzugskostenakonto
|
18,22
|
0,22
|
10%
|
0,02
|
0,24
|
|
Heizkostenakonto
|
39,68
|
0,48
|
20%
|
0,10
|
0,57
|
|
|
|
209,8
|
2,53
|
|
|
13,54
|
|
|
|
|
|
|
|
|
anzuerkennende
Bruttogesamtmiete für durchschnittliche Wohnung mit 60 m2
|
|
812,37
|
|
|
|
|
12
Monate
|
|
|
9.748,49
|
|
Strom-Gas
|
|
346,20
|
4,17
|
60
m2
|
|
250,02
|
|
Einrichtung
Afa
|
|
|
|
|
1.123,20
|
|
Fahrtkosten
|
|
|
|
|
|
2.664,00
|
|
|
|
Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung
|
13.785,71
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2330-W/07
- Stammnummer
- 33686
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF