Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0290-G/06
Berichtigung eines zu hohen Freibetrages in der Veranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-G/06vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 31. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Basis der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002 erstellte das Finanzamt am 13.8.2003 einen Freibetragsbescheid samt einer
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 2004 in Höhe von
€ 3.731,21. Nach Vorlage dieser Mitteilung bei der pensionsauszahlenden
Stelle durch den Berufungswerber wurde dieser Freibetrag im Jahr 2004 bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt und führte somit zu einer
Verminderung der Lohnsteuer. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 ergab sich auf Grund der vom Berufungswerber eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 jedoch nur ein Freibetrag in der Höhe von € 521,86.
Unter Berücksichtigung dieses verminderten Freibetrages forderte das
Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Einkommensteuer in Höhe
von € 1.369,20 nach.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der
Berufungswerber vor, dass er im Jahr 2004 keinen Übergenuss gehabt habe. Im
Jahr 2002 habe sich eine Gutschrift in Höhe von € 1.491,39
ergeben. Es sei für ihn unerklärlich dass sich für 2004 eine
Nachforderung ergeben habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung weist das
Finanzamt darauf hin, dass die Berücksichtigung des Freibetrages nur eine
vorläufige Maßnahme sei. Die tatsächlichen Aufwendungen seien
dann bei der Veranlagung des betreffenden Jahres nachzuweisen. Die
tatsächlichen Aufwendungen des Berufungswerbers seien weitaus geringer, als
die im Freibetragsbescheid angeführten, gewesen. Somit sei es bei der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 zu dieser Nachforderung
gekommen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verweist der
Berufungswerber darauf, dass er den Freibetragsbescheid im guten Glauben an
seine pensionsauszahlende Stelle zur Berücksichtigung bei der laufenden
Lohnverrechnung für 2004 übermittelt habe. Er hätte diesen
Freibetrag nicht realisiert, wenn er gewusst hätte, dass er eine
Ersatzvorschreibung von € 1.369, 20 zu erwarten gehabt hätte. Er bitte
daher um kulante Behandlung/Reduzierung der Nachforderung, da der Eurobetrag
seine finanziellen Verhältnisse sehr hoch belasten würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 63 Abs 1 EStG 1988 hat das
Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid
und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der
Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem
Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen. Nach Abs. 2 der oben
zitierten Bestimmung hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers keinen
Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren
als den sich gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63)
ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu
berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. Der
Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären,
dass anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der
Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 zu veranlagen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Das Finanzamt hat auf Basis dieser gesetzlichen
Bestimmungen zu Recht den gegenständlich angefochtenen Bescheid erstellt
und eine Berichtigung der auf Grund des Freibetrages im Freibetragsbescheid zu
gering errechneten Lohnsteuer durchgeführt. Wie aus den oben zitierten
gesetzlichen Bestimmungen erkennbar ist, wäre es dem Berufungswerber
freigestanden, den Freibetragsbescheid seiner pensionsauszahlenden Stelle
entweder überhaupt nicht vorzulegen oder einen geringeren Freibetrag
schriftlich bekannt zu geben. Der Berufungswerber hätte aber auch die
Möglichkeit gehabt, überhaupt auf die Ausstellung eines
Freibetragsbescheides durch das Finanzamt zu verzichten um z.B. eine
Einkommensteuernachforderung zu vermeiden.
Zu dem im Vorlageantrag gestellten Ersuchen um kulante
Behandlung bzw. Reduzierung der Nachforderung, da der Eurobetrag seine
finanziellen Verhältnisse sehr hoch belasten würde, ist
anzuführen, dass der Gesetzgeber für derartige Maßnahmen keine
gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen hat. Gesamt gesehen kann sich der
Berufungswerber aber nicht beschwert erachten, da die bei der laufenden
Lohnverrechnung 2004 durch die pensionsauszahlende Stelle auf Grund des zu hohen
Freibetrages zu wenig einbehaltene Lohnsteuer im Veranlagungsweg durch das
Finanzamt lediglich wieder zurückgefordert wird. Es kommt daher durch die
Veranlagung für den Berufungswerber zu keiner zusätzlichen Belastung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 64 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-G/06
- Stammnummer
- 33685
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF