Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0046-S/07
Krankheitskosten einer nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-S/07vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vom 4. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Dezember 2005
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
BW brachte mit Datum 28. September 2005 eine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beim FA Salzburg-Land ein. In dieser
Erklärung beantragte die BW unter anderem außergewöhnliche
Belastungen wegen Behinderung ihrer unterhaltsberechtigten in Ungarn lebenden
Mutter. Sie machte dazu als tatsächliche Kosten abzüglich
allfälliger pflegebedingter Geldleistungen einen Betrag von HUF
1,831.513,00 geltend. In einem Schreiben beim FA eingelangt mit 15. Oktober 2005
erläuterte die BW diese Aufwendungen unter Verweis auf gleich lautende
Anträge in den Jahren 1997 bis 2003 dahingehend, dass ihre Mutter seit
Herbst 1996 an einer fortschreitenden Alzheimer- und Altersdemenzerkrankung
gelitten habe, weswegen sie eine ständige Tag- und Nachtaufsicht und Pflege
benötigt habe.
Die BW habe deswegen ab Herbst 1996 eine Pflegefrau
für ihre Mutter organisiert diese Aufsicht und Pflege sei bis zum Tod der
Mutter im Jahr 2004 erfolgt. Eine derartige Pflege sei in Ungarn Gang und Gebe
eine Aufnahme in ein Altersheim in Ungarn sei daran gescheitert, dass ihre
Mutter dies nicht habe tun wollen und darüber hinaus in den ungarischen
Altersheimen keine Aufsicht und Pflege für eine pflegebedürftige
Patientin, wie ihre Mutter dies gewesen sei, erfolge. Weder die Eingabe bzw. die
Überwachung der notwendigen Medikamente, Unterstützung beim An- und
Ausziehen, Begleitung beim Spazierengehen, Windelwechseln, baden jeden Tag und
dergleichen sei gewährleistet gewesen.
Obwohl dies vom Sozialamt in Ungarn genehmigt gewesen sei,
sei es auch nicht möglich gewesen, eine spezielle Gallendiätkost, die
ihre Mutter benötigt habe, zu bekommen. Private Pflegeheime seien
letztendlich teurer gewesen als die Heimpflege durch eine rumänische
Pflegerin was zudem den Vorteil mit sich gebracht habe, dass ihre Mutter in der
eigenen Wohnung habe verbleiben können und damit das soziale Umfeld
beibehalten habe können.
In Ungarn gebe es keine Pflegeversicherung und folglich
auch kein Pflegegeld, daher könne ein ungarischer Arzt die Behinderung der
Patientin in einem Prozentsatz in einem Attest nicht darstellen. Sie lege dazu
jedoch ein Attest eines österreichischen Arztes vor, aus dem sich ergebe,
dass der Grad der Behinderung ihrer Mutter mindestens 40 bis 60% betragen habe.
Bei Zuerkennung von Pflegegeld sei von einer mindestens 25%igen Behinderung
auszugehen, ab 25% werde bei einer außergewöhnlichen Belastung kein
Selbstbehalt abgezogen. Es sollte kein Unterschied darin bestehen, wenn die zum
Unterhalt verpflichtete Tochter die Pflegekosten an ein Pflegeheim in Budapest
bezahle oder an eine Pflegerin im eigenen Heim der Mutter. Sie ersuche daher um
Kenntnisnahme und Durchführung des vorliegenden Antrages für ihre
außergewöhnlichen Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Mit diesem Schreiben legte die BW für das Jahr 2004
folgende weitere Beilagen vor:
Protokoll der Nachlassverhandlung (Blg. A), Bescheid der
Nachlassverhandlung (Blg. B), Erläuterungen zum Bescheid (Blg. C),Steuer-
und Wertzeugnis - geschätzte Werte (Blg. D), Notariatsgebühr -
Rechnung (Blg. E), Bestattungskosten (Blg. F), Kostenaufstellung für die
ständige Pflege der Mutter für 2004 (Blg. G)
Zusammengestellt machte die Bw. für den Zeitraum
Januar bis September 2004 (dem Sterbemonat der Mutter) folgende Kosten geltend:
|
Position
|
Aufwandsarten
|
Geltend
gemachte Beträge in HUF
|
in
Euro
|
1
|
Verwaltungskosten
|
43.722,00
|
164,99
|
2
|
Erdgas
|
86.189,00
|
325,24
|
3
|
Elektrizität
|
34.442,00
|
129,97
|
4
|
Telefon
|
40.034,00
|
151,07
|
5
|
Kontoführung
|
6.904,00
|
26,05
|
6
|
Wohnungssteuer
|
4.500,00
|
16,98
|
7
|
Wohnungsversicherung
|
14.905,00
|
56,25
|
8
|
Kabel TV
|
22.376,00
|
84,44
|
9
|
Wasser
|
21.497,00
|
81,12
|
10
|
Medikamente
|
112.000,00
|
422,64
|
11
|
Windeln
|
28.000,00
|
105,66
|
12
|
Essen
|
400.000,00
|
1.509,43
|
13
|
Arzt
|
42.000,00
|
158,49
|
14
|
Pflegefrau 1
|
980.000,00
|
3.698,11
|
15
|
Pflegefrau 2
|
420.000,00
|
1.584,91
|
16
|
Fahrten nach Budapest
|
79.575,00
|
300,28
Mit 19. Dezember 2005 erließ das FA einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 in dem das FA Sonderausgaben der
Bw. berücksichtigte. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass
Unterhaltszahlungen an die Mutter nicht als außergewöhnliche
Belastung im Sinn des § 34 EStG absetzbar seien.
Binnen offener Frist erhob die BW gegen diesen Bescheid
Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie keine
Unterhaltszahlungen für ihre Mutter geleistet habe, sondern die Kosten
für die Pflege und die Medikamente ihrer Mutter übernommen habe. Diese
Pflegekosten und die anderen Kosten ergeben sich wegen der Behinderung der
Mutter. Die Zuschusszahlungen an die Mutter hätten in keinem Bereich den
Charakter von Unterhaltszahlungen gehabt sondern seien rein zur Abdeckung der
Pflegekosten und Kosten für Medikamente, Windeln und Fahrtkosten für
die Pflegerinnen angefallen. Weiters ersuchte die BW die Beerdigungskosten
für ihre Mutter im Jahr 2004 in Höhe von HUF 339.398,- zu
berücksichtigen. Sie habe diese in ihrer Aufstellung zur Gänze
außer Acht gelassen und ersuche hiermit diese Kosten in voller Höhe
zu berücksichtigen.
In einem am 5. Dezember 2007 abgehaltenen
Erörterungsgespräch, in dem insbesondere die im Jahr 1999 geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen diskutiert wurden, wurde von
den Vertretern des FA die Außergewöhnlichkeit der Belastung der BW
durch die von ihr bezahlten Krankheits- und Pflegekosten dies sind insbesondere
die Pflegekosten für die Pflegefrauen, Arztkosten, Diätkosten, Kosten
für Medikamente und Windel, sowie ein 80%iger Anteil der Telefonkosten der
Mutter akzeptiert und somit außer Streit gestellt.
Die Vertreter des FA verneinten die
Außergewöhnlichkeit der Belastungen für die von der Bw.
geleisteten sonstigen Zahlungen wie Verwaltungskosten, Erdgas,
Elektrizität, Kontoführung, Wohnungssteuer, Wohnungsversicherung,
Kabel TV, Wasser und Fahrtkosten nach Budapest. Die Bw. beantragte weiterhin die
volle Absetzung der geltend gemachten Kosten ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten zur Steuernummer der Bw. für das Jahr
2004 sowie weiters auf das Vorbringen der Bw. in den vor dem UFS bereits
entschiedenen Berufungsverfahren für das Jahr 1999 (RV/0051-K/06) sowie das
Berufungsverfahren betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend die Einkommensteuer 1997, 1998, 2000, 2001, 2002 und 2003
(RV/0046-S/07) Aus diesen Akten sowie aus dem Vorbringen der BW in diesen
Verfahren ergibt sich nach folgender, unstrittiger Sachverhalt.
Die Mutter der BW litt seit spätestens Herbst 1996 an
einer fortschreitenden Alzheimer- bzw. Altersdemenzerkrankung. Sie lebte in
Budapest. Die BW unterstützte ihre Mutter im Jahr 2004 dadurch, dass sie
ihrer Mutter die eine Pension von monatlich HUF 54.787,00 erhielt,
Geldbeträge überwies um deren laufende Kosten zu decken. Dies betraf
die Kosten für Medikamente in Höhe von HUF 112.000,00, die Kosten
für Windeln in Höhe von HUF 28.000,00, die Kosten für
Diätverpflegung in Höhe von HUF 400.000,00, sowie die Kosten für
die ärztliche Betreuung in Höhe von HUF 42.000,00 und die Kosten
für Pflegerinnen in Höhe von HUF 980.000,00 sowie HUF 420.000,00.
Darüber hinaus leistete die BW auch Zahlungen zur Deckung der Telefonkosten
der Mutter in Höhe von HUF 40.034,00 und Beiträge zu Deckung der
Kosten der Lebensführung der Mutter. Die BW besuchte die Mutter in Budapest
mehrmals wodurch ihr im Jahr 2004 Kosten in Höhe von HUF 79.575,00
entstanden.
Im September 2004 verstarb die Mutter der BW und die BW
übernahm die Kosten der Beerdigung in Höhe von HUF 339.398,00. Im Zuge
der Verlassenschaftsabhandlung erhielt die BW Vermögenswerte aus dem
Nachlass ihrer Mutter in Höhe von HUF 2,101.026,00 für den Anteil der
BW an der Wohnung der Mutter in Budapest, einen Betrag von HUF 92.773,00 auf
Grund eines Bankguthabens der Mutter der BW in Ungarn sowie ein Drittel einer
Liegenschaft am Balatonszemes im Wert von HUF 12.906.000,00. Dem entgegen steht
eine Verpflichtung zur Bezahlung der Hälfte eines Betrages von HUF
10.892.600,00 an ihren Schwager.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG sind
Unterhaltsleistungen (z.B. für Eltern) nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern
diese Belastungen außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
und weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten noch als Sonderausgaben zu
berücksichtigen sind. Gem. § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichten gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG iVm § 2 Abs. 2
EStG beeinträchtigt eine Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines Abgabenpflichtigen wesentlich, so weit sie einen
vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach Einkommen mit Prozentsätzen
berechnet und vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
und für jedes Kind.
Auf Grund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten
Unterlagen ist ersichtlich, dass die Mutter der BW auf Grund einer dauernden
chronischen Erkrankung neben den normalen Lebenshaltungskosten hohe Kosten
für Ärzte, Medikamente und Pflegebedarf sowie Pflegerinnen gehabt hat.
Diese Kosten konnten durch die Pension der Mutter der BW nicht gedeckt werden.
Der UFS erachtet daher eine sittliche Verpflichtung der BW gegeben, ihre Mutter
zu unterstützen um ihren Unterhalt zu gewährleisten.
Außer Streit steht weiters, dass Krankheitskosten
außergewöhnliche Belastungen darstellen können, da sie alle drei
Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung
erfüllen.
Soweit die BW also die Kosten ihrer Mutter aus deren
Erkrankung übernommen und abgedeckt hat, liegt aus Sicht des UFS eine
außergewöhnliche Belastung der BW aus den geleisteten Zahlungen der
Bw. an ihre Mutter in Budapest vor. Im gegenständlichen Verfahren strittig
ist somit nur der Umfang der Leistungen, die die BW zur Abdeckung von
Krankheitskosten an ihre Mutter geleistet hat. In diesem Bereich sieht der UFS -
in Übereinstimmung mit der von den Vertretern des FA im
Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007 geäußerten Rechtsansicht
- die geltend gemachten Kosten für Medikamente, Windeln,
Diätverpflegung, Arztkosten, sowie die Kosten für die Pflegefrauen als
durch die Krankheit der Mutter bedingt an und sind derartige Zahlungen daher bei
der Bemessung der außergewöhnlichen Belastung der BW im Jahr 2004 zu
berücksichtigen.
Der UFS vermag der BW im Bezug auf die geltend gemachten
Telefonkosten darin nicht zu folgen , dass diese Kosten zur Gänze durch die
Krankheit der Mutter bedingt waren, wiewohl zu berücksichtigen ist, dass
bei einer schwerst erkrankten Patientin, die einer laufenden Pflege bedarf,
weitaus höhere Telefonkosten anfallen, als dies im Normalfall der Fall
wäre. Der UFS folgt daher im Ergebnis der Ansicht des FA im
Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007, wonach die durchaus hohen
Telefonkosten zu 80% durch die Krankheit bedingt und damit als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Der UFS kann der BW auch darin nicht folgen, dass die von
der BW geltend gemachten Fahrtkosten zum Besuch der Mutter das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit erfüllen würden. Besuche bei erkrankten
Angehörigkeiten sind nach der Judikatur des VwGH (Zl 85/13/0091 vom 1.
März 1989) aus dem familienhaften Verhältnis entspringen und nichts
Außergewöhnliches sind.
Was die Übrigen, von der BW aufgelisteten Kosten
für die Wohnung der Mutter betrifft, so kann der UFS in den Kosten für
die normale Wohnung kein Merkmal einer außergewöhnlichen Belastung
erkennen, wobei noch fest zu halten ist, dass diese Kosten ohnedies
weitestgehend durch die monatliche Pension der Mutter abgedeckt waren und im
Ergebnis auch von der BW in der Differenzrechnung somit nicht geltend gemacht
worden sind.
Was die Geltendmachung der Begräbniskosten betrifft,
so ist dazu auszuführen, dass Begräbniskosten dann eine
außergewöhnliche Belastung im Sinn der obzitierten
Gesetzesbestimmungen darstellen können, wenn und in soweit sie nicht durch
das zu Verkehrswerten bewertete Nachlassvermögen gedeckt sind.
Aus den von der BW selbst vorgelegten Unterlagen ist
ersichtlich, dass die BW Vermögenswerte in Höhe von ca. HUF 6,5 Mio.
(HUF 2,102.026,00 sowie HUF 4,302.00,00 für Liegenschaftsanteile und HUF
92.773,00) übernommen hat. Selbst unter Berücksichtigung der ebenfalls
übernommenen Nachlassschuld in Höhe von HUF 5.446.300,00. hat die BW
sohin einen Reinnachlass von mehr als HUF 1 Mio. übernommen. Damit in
Zusammenhang stehende Kosten für das Begräbnis der Mutter in Höhe
von HUF 339.000,00 finden sohin im Vermögenswert des übernommenen
Nachlasses Deckung und können damit nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
Was die Überlegungen der BW anbelangt, wonach die von
ihr geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anzusetzen sind, ist
auszuführen, dass zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen an
Angehörige nur bei Überschreiten des Selbstbehaltes nach § 34
Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sind. (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz § 34, Rz. 60) und dem Begehren der BW
diesbezüglich nicht stattzugeben war.
Somit verbleiben für die Umrechung der Werte aus
ungarischen Forint in Euro die folgenden Beträge, die nach den im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung verlautbarten Kassenwerten zum
Dezember 2004 umgerechnet wurden. (1 € = 265,00 HUF)
|
Position
|
Aufwandsarten
|
Geltend
gemachte Beträge in HUF
|
in
Euro
|
1
|
Tel 80% v. 40.034,00
|
32.027,20
|
120,86
|
2
|
Medikamente
|
112.000,00
|
422,64
|
3
|
Windeln
|
28.000,00
|
105,66
|
4
|
Essen
|
400.000,00
|
1.509,43
|
5
|
Arzt
|
42.000,00
|
158,49
|
6
|
Pflegefrau 1
|
980.000,00
|
3.698,11
|
7
|
Pflegefrau 2
|
420.000,00
|
1.584,91
|
Summe
|
|
|
7.600,10
Das zu berücksichtigende Einkommen der BW im Jahr
2004 betrug:
|
Bruttobezüge lt. Lohnzettel
|
€ 38.030,95
|
- steuerfreie Bezüge
|
- € 4.662,14
|
- insgesamt einbehaltene SV-Beiträge
|
- € 1.409,10
|
Zwischensumme
|
€ 31.959,71
|
- Sonderausgaben
|
- € 726,73
|
- Werbungskosten §§ 16 Abs.8 iVm 33 Abs.6
|
- € 0,00
|
Einkommen nach § 34 Abs. 5 EStG
|
€
31.232,98
|
Davon 10% Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG)
|
€ 3.123,30
|
Außergewöhnl. Belastungen gesamt
|
€ 7.600,10
|
Ag. Belastungen nach Abzug Selbstbehalt
|
€
4.476,80
Damit war der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
14. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-S/07
- Stammnummer
- 33683
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF