Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0549-W/08
Säumniszuschlag, lediglich Gründe gegen die Sachbescheide vorgebracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-W/08vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Agenda Wirtschaftstreuhand GmbH,
1040 Wien, Belvederegasse 2, vom 27. September 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Mai 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 9. Mai 2006 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge
in Höhe von € 1.934,56, € 5.051,29 und
€ 2.393,77 fest, da die Umsatzsteuern 2000-2002 mit Beträgen von
€ 96.727,76, € 252.564,40 und € 119.688,60 nicht
bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, dem 15. Februar 2001,
15. Februar 2002 und 17. Februar 2003, entrichtet worden
wären.
In der
sowohl gegen diese Bescheide als auch gegen die zu Grunde liegenden
Sachbescheide am 27. September 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung
wandten sich die Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die zu
Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen der Betriebsprüfung,
ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen
Säumniszuschlages selbst vorzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2
beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen
Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht
rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115).
Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig,
wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH
8.3.1991, 90/17/0503).
Die
Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich
die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu
Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028).
Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des
Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit
auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217
Abs. 8 BAO).
Die
Einwendungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine
Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des
gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Die
Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte somit - ungeachtet
eventueller Abänderungen gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO im Falle einer stattgebenden Berufungsentscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz - zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-W/08
- Stammnummer
- 33682
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF