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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0549-W/08

Säumniszuschlag, lediglich Gründe gegen die Sachbescheide vorgebracht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-W/08vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Agenda Wirtschaftstreuhand GmbH, 1040 Wien, Belvederegasse 2, vom 27. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Mai 2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 9. Mai 2006 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 1.934,56, € 5.051,29 und € 2.393,77 fest, da die Umsatzsteuern 2000-2002 mit Beträgen von € 96.727,76, € 252.564,40 und € 119.688,60 nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, dem 15. Februar 2001, 15. Februar 2002 und 17. Februar 2003, entrichtet worden wären. In der sowohl gegen diese Bescheide als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am 27. September 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandten sich die Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen der Betriebsprüfung, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503). Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO). Die Einwendungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle einer stattgebenden Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. März 2008

Normen und Schlagworte

SäumniszuschlagSachbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0549-W/08
Stammnummer
33682
Gültig
14.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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