Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0122-S/02
Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-S/02vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Säumniszuschlag setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtmäßig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. November 1998 betreffend die
Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von S 22.016,-- (in €
1.599,97)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Da die Körperschaftsteuernachforderung für 1987
in Höhe von 1.100.795,-- ATS nicht spätestens bis zum
Fälligkeitstag, das war der 1.10.1998, einlangte, verhängte das
Finanzamt Salzburg-Land über die Bw. mit Bescheid vom 9. November 1998 gem.
§ 217 Abs. 1 BAO einen Säumniszuschlag (SZ) in Höhe von S
22.016,-- ( in € 1,599,97).
Gegen diesen Nebengebührenbescheid brachte die Bw,
eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft, durch ihren Liquidator mit
Schriftsatz vom 30.11.1998 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der
Begründung führte die Bw. aus: Es werde die Aufhebung des
gegenständlichen Bescheides wegen Verfassungswidrigkeit beantragt. Die dem
Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsansichten würden den im Verfassungsrang
stehenden zwingenden Rechtsvorschriften der Europäischen
Menschenrechtskonvention Art. 6, 7 und 1 ZP. Zur EMRK sowie grundlegenden
vorrangigen österreichischen Grund- und Verfassungsrechten widersprechen,
auf die in einer gegenwärtig noch anhängigen
Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausführlich hingewiesen sei. Bei
Verletzung derartiger Grundrechte bzw. Ignorierung dieser Rechtsregelungen durch
die Behörde komme grundsätzlich kein verbindlicher Bescheid zustande
und seien die Inhalte im grundrechtsfreien Raum und nichtig, sohin auch dieser
Bescheid betr. Säumniszuschläge. Vielmehr sei eine Eintreibung ohne
Verfassungsgrundlage Amtsmissbrauch.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Auf die Begründung dieser
Entscheidung darf verwiesen werden.
Dagegen beantragte der Bw. das in der Rechtsbelehrung der
Berufungsvorentscheidung angeführte Rechtsmittel, also die Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
darüber als Berufungsbehörde. Auf die Begründung dieses
Schriftsatzes vom 26. Dezember 1998 darf verwiesen werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.1 erster Satz Bundesabgabenordnung, BGBl.
194/1961, idgF lautet:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung zur Entrichtung nicht gemäß Abs. 2 bis
6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Die Verhängung eines SZ im Sinne des § 217 BAO
steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörden sind
vielmehr verpflichtet auch dann den SZ zu verhängen, wenn der
Abgabepflichtige - wie im gegenständlichen Fall die Bw vertreten
durch den Liquidator - eine Abgabe nur deshalb nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, weil er irrtümlich der Ansicht ist, dass
sowohl der Körperschaftsteuerbescheid für 1987 als auch der
gegenständliche SZ-Bescheid mit Nichtigkeit behaftet ist.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
11.12.1998 bereits zutreffend festgehalten hat, ist für das Entstehen der
Säumniszuschlagspflicht allein maßgeblich, ob die oben dargestellten
objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall
genügt der Bestand der formellen Körperschaftsteuerschuldigkeit
für 1987 und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser
Abgabenfestsetzung (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028; 8.3.1991, 90/17/0503;
27.9.1994, 91/17/0019).
Der Aktenlage sind aber auch keine Umstände zu
entnehmen, denen zufolge die Verpflichtung zur Verhängung des SZ
hinausgeschoben worden wäre. Auch im vorliegenden Rechtsmittel hat die Bw.
dazu kein Vorbringen erstattet.
Die Bw. meint eine Nichtigkeit des gegenständlichen
Bescheides aufzeigen zu können, indem sie auf die geltend gemachte
örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Land
verweist.
Dass der Körperschaftsteuerbescheid für 1987 an
den Liquidator der Bw. zugestellt worden war und dieser als Vertreter der
Bescheidadressatin den Abgabenbetrag nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages (1.10.1998) einbezahlt hat, wird in den vorliegenden
Rechtsmittelschriftsätzen vom 30. November 1998 und 26. Dezember 1998 nicht
bestritten. Selbst bei einer in der gegenständlichen Berufung nicht
näher begründeten örtlichen Unzuständigkeit des den
Körperschaftsteuerbescheid 1987 erlassenden Finanzamtes, wäre der
davon betroffene Bescheid lediglich rechtswidrig. Es liegt daher formell ein
Körperschaftsteuerbescheid 1987 vor, der maßgeblich für das
Entstehen der gegenständlichen Säumniszuschlagspflicht war. Im
Verfahren betreffend die Verhängung eines Säumniszuschlages ist nicht
zu klären, ob eine Abgabenfestsetzung sachlich richtig ist (siehe dazu auch
die obigen Ausführungen). Es ist in diesem Verfahren daher auch nicht zu
klären, ob der zugrunde liegende Bescheid von einer unzuständigen
Behörde erlassen wurde.
Die Berufung war daher aus den vorstehenden Erwägungen
als unbegründet abzuweisen.
Im Falle eines Erfolges der gegen die Festsetzung der
Körperschaftssteuer erhobenen Verfassungsbeschwerde ist die Bw. darauf
hinzuweisen, dass bei nachträglicher Verminderung der Abgabenschuld
gemäß
§ 221 a Abs. 2 BAO ein
Antrag auf Anpassung des
Säumniszuschlages gestellt werden kann.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die im Schriftsatz vom
26.12.1998 ins Treffen geführte Steuernummer xy beim Finanzamt
Salzburg-Stadt das für die Erhebung (Festsetzung) der Gewerbesteuer gem.
§ 60 Abs. 2 BAO idgF. erforderliche Abgabenkonto betrifft, da sich die
Stadt Salzburg als hebeberechtigte Gemeinde im Amtsbereich dieses Finanzamtes
befindet.
Salzburg,
27. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-S/02
- Stammnummer
- 3368
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF