Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0077-Z2L/06
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung mangels Darstellung der Ermittlung des für eine Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0077-Z2L/06vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Dr.
Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan
Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom
21. September 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Feldkirch vom 18. August 2006, Zl. 900000/xxxxx/04/2006, betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung
(BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung
wird wie folgt ergänzt:
"Der Spruch des
angefochtenen Bescheides vom 14. Juli 2006 wird wie folgt abgeändert: Der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO)
wird gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 erhob der
Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Feldkirch, Zahl 900/zzzzz/2001, vom 6. Juni 2006 den Rechtsbehelf
der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Dieser Antrag wurde vom Zollamt mit Bescheid, Zahl
900000/xxxxx/02/2006, vom 14. Juli 2006 abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 14. August 2006 Berufung
erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt bzw.
in eventu den angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens zu den Tatbestandsvoraussetzungen nach § 212a BAO
ersatzlos zu beheben oder der Berufung Folge zu geben und dem Antrag nach §
212a BAO stattzugeben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a BAO allesamt vorliegen
würden. Insbesondere sei die Berufung nach Lage des Falles unter
Berücksichtigung des gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG nicht "wenig
erfolgversprechend".
Dem angefochtenen Bescheid fehle es weiters an einer
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers zu den
Tatbeständen des § 212a BAO. Die Unterlassung eines hiezu
durchzuführenden Ermittlungsverfahrens stelle eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften dar, welche bei Einhaltung derselben zu einem anderen
Bescheid geführt hätten.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
900000/xxxxx/04/2006, vom 18. August 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom
21. September 2006 mit dem der Bf wiederum die Verletzung von
Verfahrensvorschriften rügt, da das Zollamt den Verwaltungsakt betreffend
des Wiederaufnahmeantrages im Verfahren nach § 10 ALSAG nicht gesichtet
hätte, bei Einsichtnahme in den Akt die Erfolgsaussichten aber anders zu
beurteilen gewesen wären.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom 6.
Juni 2006 wurde der Bescheid vom 17. September 2001 insofern abgeändert,
als die Altlastenbeitragsschuld für den Zeitraum erstes Quartal 2000 bis
drittes Quartal 2001 mit insgesamt € 113.475,85 festgestellt
wurde.
Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. Juli 2006
an den Unabhängigen Finanzsenat stellte der Bf wie folgt den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung:
"Zugleich
wird im Grunde des § 212a BAO höflichst der Antrag gestellt, die
Einhebung der Abgaben bis zur Erledigung dieser Beschwerde
auszusetzen.
Nach
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers erscheint die Beschwerde nach Lage
des Falles insbesondere im Hinblick auf den ins Treffen geführten
Wiederaufnahmeantrag erfolgversprechend und ist darüber hinaus das
Verhalten des Beschwerdeführers in keiner wie immer gearteten Weise von der
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet."
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsdarstellung ergibt sich aus dem vorgelegten
Akt des Zollamtes, insbesondere aus dem Schriftsatz betreffend den Rechtsbehelf
der Beschwerde vom 6. Juli 2006.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die
Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die
Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung
in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Der Aussetzungsantrag vom 6. Juli 2006, der keinerlei
Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthält, entspricht nicht den Voraussetzungen des §
212 Abs.3 zweiter Satz BAO. Fehlt aber eine solche Darstellung, so ist der
Aussetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde
allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (vgl.
Ritz,
BAO3, § 212a Tz 5
mit weiterführenden Hinweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung des
VwGH).
Es erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen auf das
Vorbringen in der Beschwerde. Der Spruch der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung war entsprechend abzuändern, da die belangte
Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 6. Juli 2006 nach
§ 212a BAO nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen hat.
Innsbruck, am 14. März
2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0077-Z2L/06
- Stammnummer
- 33677
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF